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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_892/2010 
 
Urteil vom 17. November 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, 
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 10. Dezember 2009. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezem-ber 2009, mit welchem die Beschwerde des N.________ gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 5. Mai 2008 betreffend eine einmalige Abfindung (Altersrente) abgewiesen wurde und welcher N.________ mangels Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz am 30. Dezember 2009 mittels Publikation im Bundesblatt (BBl 2008 S. 101) eröffnet wurde, 
in die Beschwerde von anfangs Oktober 2010 (Poststempel) 
 
in Erwägung, 
dass auf den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) anwendbar ist, 
dass weder im Abkommen noch in der Verwaltungsvereinbarung eine direkte Postzustellung vorgesehen ist, weshalb der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben hat (Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021), andernfalls die Eröffnung des Entscheides mittels Publikation im Bundesblatt (Art. 36 lit. b VwVG) erfolgt, 
dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz angab, 
dass die Vorinstanz deshalb den Entscheid mit der Publikation im Bundesblatt auf dem Ediktalweg rechtsgenüglich eröffnet hat und die Beschwerdefrist mit der Veröffentlichung im Bundesblatt zu laufen begann (hier 30. Dezember 2009), 
dass die Beschwerde offensichtlich nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 1. Februar 2010 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass im Weiteren das einzige in der Beschwerdeeingabe enthaltene Vorbringen, "die Sache (sei) von der AHV-Ausgleichskasse nicht korrekt geführt worden" offensichtlich keine genügende Begründung darstellt, abgesehen davon, dass ein Antrag fehlt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. November 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke