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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_5/2020  
 
 
Verfügung vom 30. April 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Herrn Markus Kümin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer 
(1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006; Umsatzschätzung) 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_569/2012 
vom 6. Dezember 2012. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 16. Februar 2020 darum ersucht hat, das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2019 (2C_569/2012) zu revidieren, 
dass er sein Gesuch am 28. April 2020 zurückgezogen hat, 
dass unter diesen Umständen das Verfahren durch den Präsidenten (als Instruktionsrichter) wegen Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben ist, 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG [SR 173.110]), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 2F_5/2020 wird abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident:       Gerichtsschreiber: 
 
Seiler       Hugi Yar