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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_9/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 24. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Migration,  
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V,  
Postfach, 9023 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung; Ausstandsbegehren, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_538/2014 vom 6. Juni 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________ gelangte im Zusammenhang mit einem Zwischenentscheid im Asylbereich an das Bundesgericht, welches auf seine Beschwerde am 6. Juni 2014 gestützt auf Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG (Ausschlussgrund auf dem Gebiet des Asyls ausserhalb eines Auslieferungsverfahrens) nicht eintrat, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abwies und A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegte. Hiergegen gelangte dieser am 16. Juni 2014 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht, worin er sinngemäss beantragte, ihm die Kosten abzunehmen. Mit Eingabe vom 21. Juni 2014 ersucht er darum, seine am 16. (Fax) bzw. 17. Juni 2014 (Post) eingereichte "Beschwerde über die Gerichtsgebühren" formlos abzuschreiben und die Gerichtsgebühr als "uneinbringlich" zu behandeln. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer hat am 21. Juni 2014 sein Revisionsgesuch zurückgezogen, womit das entsprechende Verfahren hinfällig ist und durch den Präsidenten antragsgemäss als gegenstandslos abgeschrieben werden kann (Art. 32 Abs. 2 BGG). Es rechtfertigt sich, hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Soweit der Gesuchsteller beantragt, die Kosten des Verfahrens 2C_538/2014 als uneinbringlich zu behandeln, geht es um einen Verzicht auf die Vollstreckung eines rechtskräftigen Kostenentscheids (vgl. Art. 61 BGG), wofür die Bundesgerichtskasse und nicht der Instruktionsrichter zuständig ist. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
 
 Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar