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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_889/2022  
 
 
Urteil vom 2. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorladung in den Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Juni 2022 (VB.2022.00236). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich büsste A.________ mit Urteil vom 17. Dezember 2019 wegen Verkehrsdelikten mit Fr. 450.-- und ordnete für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen an. 
A.________ bezahlte die Busse in der Folge nicht. Die Betreibung durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Inkassostelle) blieb erfolglos und endete mit einem Verlustschein vom 6. Mai 2021. 
 
B.  
Das kantonale Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: JuWe) lud A.________ am 23. September 2021 für den Fall der weiteren Nichtbezahlung der Busse auf den 29. November 2021 zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor. Dagegen erhob A.________ Rekurs. 
Die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Direktion) wies den Rekurs am 17. März 2022 ab und setzte den Strafantritt neu auf den 23. Mai 2022 fest. Hiergegen führte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
C.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 10. Juni 2022 ab und lud A.________ auf den 8. August 2022 in den Strafvollzug vor. Es wies sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'120.--. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'120.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei ihm zu erlassen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
E.  
Die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde am 22. Juli 2022 die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E. 1.1; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und den Erlass der Gerichtsgebühren im vorinstanzlichen Verfahren. Die übrigen Anträge sind prozessualer Natur und betreffen das bundesgerichtliche Verfahren. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Sache anstrebt, auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu verzichten, da er die Busse schuldlos nicht bezahlt habe. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 StGB. Er macht geltend, da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ohne eigenes Verschulden seit dem Sachurteil verschlechtert hätten, habe er die Busse schuldlos nicht bezahlt. Die Vorinstanz definiere zwar zunächst die Bedeutung der "schuldhaften Nichtbezahlung", wende diese jedoch dann nicht auf den vorliegenden Fall an. Er argumentiert weiter, über die Frage der Schuldhaftigkeit habe ein ordentliches Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde zu entscheiden.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, Art. 36 Abs. 3 StGB sei zwar durch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts aufgehoben worden, jedoch sei davon auszugehen, dass die dortige Legaldefinition der "schuldhaften Nichtbezahlung" in Bezug auf die Busse weiterhin Geltung beanspruche. Die Nichtbezahlung einer Busse sei demgemäss nur dann nicht schuldhaft, wenn der Verurteilte die Busse nicht bezahlen könne, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich verschlechtert hätten. Vorliegend sei dem Beschwerdeführer nach erfolglosen Mahnungen und Inkassobemühungen das rechtliche Gehör betreffend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe wiederholt um eine Definition des Begriffs der "schuldhaften Nichtbezahlung" der Busse gebeten und geltend gemacht, ein um 30 % tieferes Einkommen als vor der Pandemie zu erzielen, das sich auf weniger als Fr. 2'000.-- belaufe. Am 22. Oktober 2021 habe das JuWe dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlungsvereinbarung zukommen lassen und bestätigt, dass er die Busse in zwölf monatlichen Raten von je Fr. 37.50 abzahlen könne. Das Obergericht sei bei der Sanktionsbemessung von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 1'800.-- ausgegangen. Der Beschwerdeführer bringe vor, nun einen durchschnittlichen Verdienst von ca. Fr. 1'200.-- mit einer Kinderzulage von Fr. 250.-- zu erzielen, wobei unklar bleibe, ob letzterer Betrag in ersterem enthalten sei. Das behauptete Einkommen liege rund ein Drittel unter jenem, das bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt worden sei. Der Schluss der Direktion, der Beschwerdeführer habe die Busse schuldhaft nicht bezahlt, da deren Begleichung angesichts ihrer geringen Höhe, der Erstreckung der Zahlungsfrist und der Möglichkeit der Ratenzahlung selbst bei Annahme, dass er nunmehr ein um ca. 30 % tieferes Einkommen erziele, möglich gewesen wäre, sei nicht zu beanstanden. Dass sein Einkommen unter dem Existenzminimum liegen solle, ändere daran nichts. Eine Busse dürfe in das Existenzminimum eingreifen, weil ansonsten Personen mit einem sehr tiefen Einkommen überhaupt nicht mit Busse bestraft werden könnten. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei deshalb zu vollziehen (Urteil S. 4 ff.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). Die Busse ist in Art. 106 StGB geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.--, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Abs. 4). Abs. 5 erklärt für den Vollzug und die Umwandlung (der Busse) die Art. 35 und Art. 36 Abs. 2-5 StGB als sinngemäss anwendbar.  
Art. 35 StGB regelt den Vollzug der Geldstrafe. Gemäss Abs. 1 bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde nach Abs. 2 die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Abs. 3). Gemäss Abs. 1 von Art. 36 StGB, der die Ersatzfreiheitsstrafe betrifft, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet nach Art. 36 Abs. 2 StGB das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. 
 
2.3.2. Die Abs. 3-5 von aArt. 36 StGB wurden im Zuge der Änderung des Sanktionenrechts, die am 1. Januar 2018 in Kraft trat, gestrichen (AS 2016 1249 f.). aArt. 36 Abs. 3 StGB lautete bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt: "Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder b. den Tagessatz herabzusetzen; oder c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen." Gemäss aArt. 36 Abs. 5 StGB wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen, soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet.  
Demgegenüber wurde Art. 106 StGB bei der erwähnten Revision des Sanktionenrechts nicht geändert. Auf Vorschlag des Bundesrats hin hat das Parlament jedoch den Verweis in Art. 106 Abs. 5 StGB in Nachachtung der Aufhebung von aArt. 36 Abs. 3-5 StGB angepasst, womit neu nur noch Art. 35 und Art. 36 Abs. 2 StGB auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sinngemäss anwendbar sein werden (vgl. Botschaft vom 25. April 2018 zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2857 Ziff. 2.1; BBl 2021 2997). Wann diese Anpassung in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt. Eine Änderung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist soweit ersichtlich bisher nicht vorgesehen. 
Folglich wurden die für die Definition der "schuldhaften Nichtbezahlung" der Busse und deren Folgen massgebenden Bestimmungen, namentlich aArt. 36 Abs. 3-5 StGB, gestrichen, während Art. 106 Abs. 2 StGB weiterhin festhält, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall ausgesprochen wird, dass die Busse "schuldhaft nicht bezahlt" wird. Wie das Bundesgericht bereits in einem Urteil festhielt, handelt es sich hierbei zweifellos um eine Inkohärenz, die durch die im Rahmen der parlamentarischen Beratungen beschlossene und vom Entwurf des Bundesrats abweichende Änderung von aArt. 36 StGB verursacht wurde (vgl. Urteil 6B_179/2020 vom 18. Mai 2020 E. 1.3; BBl 2012 4757 f.; AB 2013 N 1597 ff.; AB 2014 S 633; siehe auch YVAN JEANNERET, La réforme de la réforme du droit des sanctions : la peine à la peine?, ZStrR 4/2015 S. 352 ff.; BRÄGGER/ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, S. 198 Rz. 585; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 36 StGB). Letztlich ergibt sich aus dem geltenden Gesetzestext weder, unter welchen Umständen die Nichtbezahlung der Busse als nicht schuldhaft gilt, noch, welche Folgen eine nicht schuldhafte Nichtbezahlung hat. 
 
2.3.3. Was den nunmehr unbestimmten Rechtsbegriff der "schuldhaften Nichtbezahlung" gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB angeht, rechtfertigt es sich, auf die bisherige Definition abzustellen. Davon scheinen auch die Vorinstanz und der Beschwerdeführer auszugehen. Demnach erweist sich die Nichtbezahlung einer Busse nur dann als nicht schuldhaft, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben (vgl. aArt. 36 Abs. 3 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 106 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, S. 62 f. Rz. 22 und S. 66 Rz. 32; MAUSBACH/ STRAUB, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damien K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 4 zu Art. 106 StGB; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2023 Ziff. 213.113; siehe auch Urteile 6B_1116/2020 vom 25. November 2021 E. 3.3; 6B_1418/2016 vom 11. April 2017 E. 2.3).  
 
2.3.4. Betreffend die Frage, welche Folgen eine nicht schuldhafte Nichtbezahlung hat, wird in der Literatur die Meinung vertreten, das Gericht, das mit dieser Situation konfrontiert werde, habe seit dem 1. Januar 2018 drei verschiedene Interpretationsmöglichkeiten: Zunächst könne gestützt auf den Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen werden, dass die Behörden auf alle Forderungen gegen den Verurteilten, welcher die Busse nicht schuldhaft nicht bezahlt, verzichten müssen. Eine zweite Möglichkeit sei, dass die geltenden Bestimmungen zur Ersatzfreiheitsstrafe bei der Geldstrafe gestützt auf Art. 334 StGB analog auf die Ersatzfreiheitsstrafe bei der Busse angewendet werden. Dies hätte allerdings zur Folge, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 StGB die Ersatzfreiheitsstrafe auch bei nicht schuldhafter Nichtbezahlung der Busse vollzogen würde. Schliesslich wäre es auch denkbar, in Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Gesetzgebers, das seit 2007 geltende System bei den Bussen nicht zu verändern, die früheren und per 1. Januar 2018 aufgehobenen Gesetzesbestimmungen (hauptsächlich aArt. 36 Abs. 3 StGB) analog anzuwenden (ANDRÉ KUHN, Droit suisse des sanctions: de l'utopie à la dystopie, ZStrR 3/2017 S. 248 f.; DERSELBE, Le droit des sanctions version 2018, in: Dupont/Kuhn [Hrsg.], Droit pénal - Evolutions en 2018, S. 21 f.). Darüber, welche der obgenannten Interpretationsmöglichkeiten vorzuziehen ist, sind jene Autoren, die sich überhaupt damit auseinandersetzen, unterschiedlicher Ansicht. KUHN bevorzugt die erstgenannte Interpretation, da sie als einzige nicht dem aktuellen Gesetzeswortlaut widerspreche (KUHN, a.a.O., S. 249 bzw. S. 22). Diese Meinung vertreten wohl auch STRATENWERTH/ BOMMER, die unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 StGB festhalten, die Busse solle, im Unterschied zur Geldstrafe, nach wie vor nur dann in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden können, wenn der Verurteilte sie schuldhaft nicht bezahlt (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 66 Rz. 32). JEANNERET geht davon aus, dass nach der Aufhebung der Abs. 3-5 von Art. 36 StGB keine Gestaltungsmöglichkeit mehr zu Gunsten des Verurteilten besteht, wenn dieser die Busse nicht schuldhaft nicht bezahlt, was er kritisiert (YVAN JEANNERET, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021 [nachfolgend: JEANNERET, CR], N. 31 zu Art. 106 StGB). Gemäss der Meinung von MAUSBACH/STRAUB kann der Verurteilte, der die Busse nicht schuldhaft nicht bezahlt, eine Verlängerung der Zahlungsfrist, eine Herabsetzung des Betrags oder die Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit beantragen (MAUSBACH/STRAUB, a.a.O., N. 9 zu Art. 106 StGB). Dies deutet grundsätzlich auf die drittgenannte Interpretationsmöglichkeit hin, wobei die Autoren ihre Auffassung nicht begründen bzw. die Aufhebung von aArt. 36 Abs. 3 StGB nicht erwähnen. Einen Mittelweg zwischen den Varianten 1 und 3 scheint HEIMGARTNER zu sehen. So habe der Verurteilte, der eine schuldlose Nichtbezahlung geltend machen wolle, bei den Vollzugsbehörden um eine Verlängerung der Zahlungsfrist zu ersuchen oder gemeinnützige Arbeit als alternative Vollzugsart zu beantragen (Art. 79a Abs. 1 lit. c StGB). Er schreibt weiter, durch die Aufhebung von aArt. 36 Abs. 3 StGB sei wohl eine Herabsetzung der Bussenhöhe bei schuldhafter [recte: schuldloser] Nichtbezahlung der Busse ausgeschlossen (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 106 StGB).  
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Gesetzeslage betreffend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldloser Nichtbezahlung der Busse seit der Aufhebung von aArt. 36 Abs. 3-5 StGB unklar ist. Vorliegend besteht für das Bundesgericht keine Notwendigkeit, sich abschliessend zu dieser Frage zu äussern, da die Vorinstanz zutreffend davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Busse schuldhaft nicht bezahlte, womit sich die Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe in jedem Fall als rechtskonform erweist (vgl. E. 2.4.2). Allerdings erscheint es angemessen, den Gesetzgeber auf die unklare Gesetzeslage hinzuweisen und ihn einzuladen, die Unklarheiten zu beseitigen (vgl. KUHN, a.a.O., S. 249 bzw. S. 22 Rz. 42). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass es für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe bzw. die Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe keines gerichtlichen Entscheids bedarf (vgl. Urteil S. 4 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, sondern wiederholt grösstenteils das bereits vor der Vorinstanz Ausgeführte (kantonale Akten, act. 2 S. 1 f.; Beschwerde S. 2), womit bereits fraglich ist, ob die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Jedenfalls erweist sich seine Rüge als unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann die Vollzugsbehörde die Umwandlung bzw. die Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe ohne erneuten Gerichtsentscheid verfügen, wenn ein Gericht die Busse und gleichzeitig die Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen hat (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Dies ergibt sich e contrario aus Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StGB. Demnach bedarf es für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe dann eines gerichtlichen Entscheids, wenn die Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 63 Rz. 24 und S. 67 Rz. 33; JEANNERET, CR, a.a.O., N. 4 zu Art. 36 StGB und N. 29 zu Art. 106 StGB; DOLGE, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 36 StGB; WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 36 StGB; siehe auch Urteil 6B_955/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.2.1). Da vorliegend das Obergericht des Kantons Zürich die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen hat, bedarf es zur Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe keines gerichtlichen Entscheids.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zwar von der zutreffenden Definition der "schuldhaften Nichtbezahlung" der Busse aus, wende diese jedoch nicht auf den konkreten Fall an. Die vorinstanzliche Begründung vermag auf den ersten Blick diesen Anschein zu erwecken. Bei eingehender Lektüre des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der Direktion, auf welche die Vorinstanz verweist, ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Vorinstanz nicht von der obgenannten Definition der "schuldhaften Nichtbezahlung" abweicht (vgl. E. 2.3.3). Die Vorinstanz geht mit der Direktion zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Festsetzung der Busse verschlechtert haben und er ca. 30 % weniger verdient. Jedoch gelangt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Busse trotz seines geringeren Einkommens aufgrund der angebotenen Fristverlängerung und Ratenzahlung bezahlen könnte. Mit anderen Worten geht sie von der korrekten Definition der "schuldhaften Nichtbezahlung" aus, gelangt jedoch zu der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer die Busse trotz der (unverschuldeten) erheblichen Verschlechterung seiner Verhältnisse bezahlen könnte. Diese Beurteilung ist angesichts der nachfolgend aufzuzeigenden konkreten Umstände nicht zu beanstanden:  
Die Inkassostelle forderte den Beschwerdeführer am 23. September 2020 zur Zahlung der Busse auf. Sie wies ihn darauf hin, dass er sich bei ihr melden solle, wenn sich seine finanziellen Verhältnisse seit der Urteilsfällung ohne eigenes Verschulden nachhaltig und dauernd verschlechtert hätten. In diesem Fall könnten innerhalb des gesetzlichen Rahmens Ratenzahlungen vereinbart werden. Auf dieses Schreiben folgten drei Mahnungen. Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 22. Januar 2021 und erklärte, er sei aufgrund der Pandemie nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Inkassostelle antwortete dem Beschwerdeführer, dass keine Stundung bewilligt werden könnte, und schickte ihm am 4. Februar 2021 eine weitere Mahnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 drohte sie dem Beschwerdeführer an, den Entscheid zur Prüfung des Vollzugs (der Ersatzfreiheitsstrafe) an das JuWe weiterzuleiten, und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme. Da der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess, leitete die Inkassostelle das Verfahren zur Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe an das JuWe weiter. Dieses drohte dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2021 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an und wies ihn ebenfalls auf die Möglichkeit einer Teilzahlungsvereinbarung hin. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. In der Folge lud das JuWe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. September 2021 zum Strafantritt vor. Darauf reagierte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2021, gab an, ein sehr tiefes Einkommen zu haben, und ersuchte um eine Erklärung des Begriffs "schuldhafte Nichtbezahlung". Das JuWe nahm dieses Schreiben sinngemäss als Antrag auf Ratenzahlung entgegen und teilte dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2021 mit, er könne die Busse innerhalb eines Jahres in zwölf Raten zu Fr. 37.50 bezahlen. Auf die erneute Frage des Beschwerdeführers, was unter "schuldhafter Nichtbezahlung" zu verstehen sei, erwiderte das JuWe, dass das Urteil betreffende Fragen an die urteilende Behörde gestellt werden müssten, und wies nochmals auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hin (kantonale Akten, act. 4 S. 3 f.). Am 30. Oktober 2021 folgte der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des JuWe vom 23. September 2021 bei der Direktion. 
Aus den dargelegten Umständen ergibt sich zusammengefasst, dass von der erstmaligen Zahlungsaufforderung der Inkassostelle bis zur Strafantrittsverfügung des JuWe genau ein Jahr verstrich, in dem der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Busse zu bezahlen bzw. hierfür zu sparen. Zudem bot das JuWe ihm am 22. Oktober 2021 an, die Busse innerhalb eines Jahres in zwölf Raten zu bezahlen. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich eher passiv verhielt und die Inkassostelle trotz derer ausdrücklichen Aufforderung nicht über seine verschlechterten finanziellen Verhältnisse informierte. Wie bereits vor der Direktion und der Vorinstanz legt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Busse mit einer Fristverlängerung in Raten zu bezahlen. Er beschränkt sich vielmehr darauf darzulegen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ohne sein Verschulden verschlechtert haben. Dies wird nicht verkannt. Ebenso wenig wird übersehen, dass auch monatliche Raten von Fr. 37.50 bei derart bescheidenen finanziellen Verhältnissen, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, einen relativ grossen Betrag darstellen. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass sich diese monatliche Belastung in einem noch erträglichen Rahmen hält und dem Beschwerdeführer die Begleichung dieser Summe zumutbar und möglich gewesen wäre. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Hinweis auf die Direktion zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Fristverlängerung und der angebotenen Ratenzahlung trotz der (unverschuldeten) Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage gewesen wäre, die Busse bzw. deren Raten zu bezahlen. 
 
2.4.3. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen den angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe als unbegründet.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei ihm zu erlassen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass er sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz hätte ihm die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen. Die Vorinstanz beurteilt den Antrag gestützt auf § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2). Damit hätte der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 16 VRG/ZH oder von Art. 29 Abs. 3 BV rügen müssen. Eine solche Rüge bringt er indes nicht vor. Ferner geht er nicht auf die vorinstanzliche Begründung ein. Zwar argumentiert er, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren ausgehe, weil sie die Definition der "schuldhaften Nichtbezahlung" nicht korrekt anwende. Jedoch setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Rekursverfahren wiederhole, dass über die Schuldhaftigkeit des Nichtbezahlens der Busse ein Gericht befinden müsse, ohne sich mit der Begründung der Direktion auch nur ansatzweise auseinander zu setzen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ist festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt nicht hinreichend begründet ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von einer "schuldhaften Nichtbezahlung" ausgehe, nach dem Ausgeführten als unbegründet (vgl. E. 2.4.2). Angesichts der rudimentären Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Ansicht gelangt, diese sei offensichtlich aussichtslos gewesen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zwar erscheint die Beschwerde aufgrund der konkreten Umstände als aussichtlos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Jedoch hat die Beschwerde Anlass geboten, den Gesetzgeber auf eine unklare Gesetzeslage aufmerksam zu machen. Es erscheint daher vorliegend gerechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres