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[AZA 7] 
H 103/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Lauper 
 
Urteil vom 29. Mai 2001 
 
in Sachen 
G.________, 1928, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 18. Mai 1998 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch der G.________ um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1989 bis 1993 im Betrag von insgesamt Fr. 110'594. 35 ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. Februar 2000). 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Herabsetzung ihrer Beiträge. 
 
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht hören lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Soweit in der Bemerkung der Beschwerdeführerin, sie möge zur Gerichtsverhandlung vorzuladen sein, ein Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung zu erblicken wäre, wäre ein solcher Anspruch verwirkt, nachdem sie bei der Vorinstanz kein dahingehendes Begehren gestellt hatte (BGE 122 V 54 ff. Erw. 3). Der vorliegende Entscheid ergeht auf dem Weg der Aktenzirkulation und es findet keine mündliche Beratung statt (Art. 36b OG). 
 
2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
 
3.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebende gesetzliche Bestimmung über die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 11 AHVG) sowie die Rechtsprechung zum Begriff des Notbedarfs (BGE 120 V 274 Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a, 1984 S. 172 Erw. 5b, je mit Hinweisen), zur Beurteilung der Unzumutbarkeit beim Vorliegen von Vermögenswerten (BGE 104 V 61 Erw. 1b mit Hinweis; ZAK 1980 S. 531 Erw. 2 mit Hinweisen) und zu dem für die Herabsetzung massgebenden Zeitpunkt (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd, 113 V 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin - neben Liegenschaften im "Nettowert" von Fr. 280'000.- - über flüssige Mittel in der Form von Wertschriften im Betrag von Fr. 130'181.- verfüge. Dass dies offensichtlich unrichtig sei, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dargetan, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfungsbefugnis (Erw. 2 hiervor) an die vorinstanzliche Feststellung gebunden ist. 
Damit aber kann nicht von einer objektiven Notlage gesprochen werden, welche die Bezahlung der Beiträge von Fr. 110'594. 35 als unzumutbar erscheinen lässt. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird selbst bei Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 
Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Abschlagszahlungen (Art. 38bis AHVV) zu stellen. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: