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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_196/2010 
 
Verfügung vom 10. Mai 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid, 
 
gegen 
 
Grundbuchamt Davos, 
Landschaft Davos Gemeinde. 
 
Gegenstand 
Handänderungssteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 25. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 3. März 2010 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Januar 2010 betreffend Handänderungssteuer, 
in das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2010, womit die Beschwerde am letzten Tag der zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Nachfrist zurückgezogen wird, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Mai 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller