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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_385/2021  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 
29. Juni 2020 (SV 20 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1981 geborene A.________ war bei der B.________ S.A. tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG (Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie im Oktober 2002 mit dem Fahrrad stürzte und sich u.a. ein Schädelhirntrauma mit multiplen intracerebralen Blutungen zuzog. Die Versicherte konnte in der Folge in Zusammenarbeit mit dem Case Management der Allianz sowie der Invalidenversicherung die Handelsschule mit Berufsmatur noch abschliessen und absolvierte ferner während drei Jahren eine Umschulung zur Informations-/Dokumentationsassistentin. Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 schloss die Allianz den Fall gestützt auf das neurologische Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin (SIVM) vom 5. Mai 2011 ab und sprach der Versicherten ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 46 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zu.  
 
A.b. Im Januar 2015 erkundigte sich A.________ bei der Allianz, ob die Rente der Unfallversicherung erhöht werde, nachdem die Invalidenversicherung die ab 1. Januar 2011 zugesprochene Viertelsrente per 1. Oktober 2013 auf eine halbe Rente heraufgesetzt habe. Im Rahmen des daraufhin eröffneten Revisionsverfahrens holte die Allianz beim Zentrum für Medizinische Begutachtungen (ZMB), Basel, ein Verlaufsgutachten (Expertise vom 27. Oktober 2015) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2016 eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 58 % zu. Hiergegen erhob A.________ Einsprache. Nachdem die Allianz der Versicherten daraufhin eine Schlechterstellung (reformatio in peius) in Aussicht gestellt hatte, verfügte sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 die Weiterausrichtung der Rente gemäss Rentenzusprache vom 19. Juli 2011.  
 
B.  
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 29. Juni 2020). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Allianz zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere habe diese gestützt auf einen versicherten Verdienst von mindestens Fr. 90'000.- die Komplementärrente neu zu berechnen, eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 70 % zuzusprechen und weitere Heilbehandlungen zu gewähren. Eventualiter sei die Allianz zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss ihrer Verfügung vom 11. April 2016 zu entrichten. 
Die Allianz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 141 V 416 E. 4; 133 II 396 E. 3.1).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin legt letztinstanzlich einen Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2020 und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. med. C.________, Psychiatrische Klinik D.________, vom 30. April 2021 auf. Auf diese Unterlagen ist nicht weiter einzugehen, handelt es sich dabei doch um unzulässige (echte) Noven. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem eine Erhöhung der Integritätsentschädigung und die Gewährung weiterer Heilbehandlung. Dabei bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin sei auf ihre diesbezüglichen Anträge in der Einsprache nicht eingegangen, ohne jedoch eine eigentliche Gehörsverletzung zu rügen, geschweige denn, einen entsprechenden Vorwurf gegenüber der Vorinstanz zu erheben. Soweit sie im Übrigen in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen in der Einsprache verweist, vermag sie den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu genügen (vgl. E. 1.1 hiervor), weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 bestätigte, womit die Beschwerdegegnerin eine revisionsweise Rentenerhöhung abgelehnt und am bisherigen Rentenanspruch gemäss Verfügung vom 19. Juli 2011 festgehalten hatte.  
 
3.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) zutreffend dar. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, das ZMB-Gutachten vom 27. Oktober 2015 erfülle die erforderlichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes. Eine veränderte Befundlage (im Vergleich zum Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2011 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % verfügt habe), die auf eine tatsächliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lasse, sei nicht gegeben. Zudem liege auch keine relevante wirtschaftliche Veränderung vor, nachdem bereits im Rahmen der Rentenverfügung vom 19. Juli 2011 der Einkommensvergleich nicht basierend auf den konkreten Einkommensverhältnissen, sondern statistischen Werten des Bundesamtes für Statistik (LSE) erfolgt sei. Insgesamt sei eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst vor, die psychischen Beschwerden hätten zugenommen. Im ZMB-Gutachten würden nun nebst dem organischen Psychosyndrom psychiatrische Befunde (verminderte psychische Belastbarkeit, immer wieder auftretende depressive Episoden) erhoben und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert.  
Dem ist entgegenzuhalten, dass die ZMB-Gutachter explizit festhielten, es seien seit der letzten Begutachtung vom 5. Mai 2011 keine neuen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinzugekommen. Das Beschwerdebild werde seit jener Begutachtung bis heute durch die Symptomatik von Seiten des organischen Psychosyndroms bestimmt. Weiter führten die ZMB-Gutachter aus, die neue Diagnose einer "sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns nach Unfall", welche anlässlich der Begutachtung von 2011 noch nicht gestellt worden sei, könne nicht als eigentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bezeichnet werden. Diese Problematik habe auch damals bestanden, sei aber nicht als Diagnose formuliert worden. Die ZMB-Gutachter erachteten die im Gutachten vom 5. Mai 2011 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % für adaptierte Tätigkeiten als zu optimistisch und bescheinigten eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 %. Mit Blick auf diese gutachterlichen Ausführungen ist in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine tatsächliche gesundheitliche Verschlechterung verneint hat. Wie das kantonale Gericht auch zutreffend aufzeigte, bestand bereits bei der ersten Begutachtung eine depressive Verstimmung (leicht mit maximal mässig), die sich gemäss der aktuellen Expertise des ZMB zurückgebildet hat. Das Gutachten des ZMB enthält somit eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes, was - wie vorinstanzlich ebenfalls zu Recht erkannt - keinen Revisionsgrund darstellt. 
 
4.2.2. Ferner erblickt die Beschwerdeführerin einen Revisionsgrund darin, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben: Im Zeitpunkt der Begutachtung sei sie (noch) in einem Pensum von 60 % bei E.________ tätig gewesen.  
Der Verfügung vom 19. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne (LSE) ermittelt wurde. Die damals tatsächlich ausgeübte Tätigkeit war für die Invaliditätsbemessung nicht relevant. Daher fällt - gleich wie die Kündigung der Anstellung beim Amt F.________ - auch die Aufgabe der Tätigkeit bei E.________ nicht ins Gewicht. Eine wesentliche Veränderung in erwerblicher Hinsicht liegt somit nicht vor. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (erneut) auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ZMB-Gutachten von 50 % mit einer Leistungseinschränkung von circa 10 % im Vergleich zur attestierten Arbeitsfähigkeit im SIVM-Gutachten von 80 % hinweist, wird auf die Ausführungen in Erwägung 4.2.1 verwiesen, dass dies lediglich verschiedene medizinische Einschätzungen sind, die keine Sachverhaltsänderung aufzeigen. 
 
4.3. Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin, dass der versicherte Verdienst aufgrund des Lohnes bei der B.________ S.A. festgesetzt wurde. Sie begründet, sie habe nach dem obligatorischen Praktikum für die Zulassung zur Berufsmaturität von August 2001 bis Juli 2002 noch weitere sechs Monate bei dieser Arbeitgeberin gearbeitet, da die Prüfungen erst im Oktober 2002 stattfanden. Es sei jedoch stets ihr Wunsch gewesen, als Dolmetscherin tätig zu sein. In Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV (SR 832.202) sei ein versicherter Verdienst von Fr. 96'972.- als Dolmetscherin anzurechnen.  
Diese Ausführungen vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zu begründen, denn dieses Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin bereits gegen die Verfügung vom 19. Juli 2011 geltend machen können und müssen. Diese Rüge ist verspätet und daher nicht zu hören. 
 
4.4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet.  
 
 
5.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli