Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
P 64/99 Gi 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Schäuble 
 
Urteil vom 4. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuch- 
wil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
C.________, 1943, Beschwerdegegner, vertreten durch die 
I.________ AG, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
    A.- Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 wies die Aus- 
gleichskasse des Kantons Solothurn das Gesuch des 1943 ge- 
borenen C.________, Bezüger einer halben Invalidenrente, um 
Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 1998 ab, da das 
anrechenbare Einkommen die Ausgaben um Fr. 5631.- über- 
steige. Dabei berücksichtigte sie unter anderem ein hypo- 
thetisches Erwerbseinkommen von Fr. 16'290.-. 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versi- 
cherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 
15. September 1999 teilweise gut, indem es die angefochtene 
Verfügung aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zu- 
rückwies, damit sie nach erfolgter Neuberechnung im Sinne 
der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen 
neu befinde. Es erwog, dass im vorliegenden Fall von der 
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei 
und allenfalls auch die vom Versicherten geltend gemachten 
Mietnebenkosten zu berücksichtigen seien. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die 
Ausgleichskasse, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- 
scheides sei ihre Verfügung vom 6. Oktober 1998 zu bestäti- 
gen. 
    Der Versicherte lässt Antrag auf Abweisung der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde und Zusprechung von Ergänzungsleis- 
tungen ab Juni 1998 ohne Annahme eines hypothetischen Ein- 
kommens stellen. Bei der vorzunehmenden Neuberechnung seien 
ferner die effektiven Einnahmen aus der beruflichen Vorsor- 
ge zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Streitig ist aufgrund des Antrages in der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde einzig die Frage, ob der Berechnung 
der Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen 
zugrundezulegen ist. 
 
    2.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebende Ver- 
ordnungsbestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV über die Anrech- 
nung von hypothetischen Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden 
sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend darge- 
legt. Darauf kann verwiesen werden. 
    Zu wiederholen ist, dass bei der Prüfung der Frage, ob 
dem teilinvaliden Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit 
in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zu- 
mutbar ist, entsprechend der Zielsetzung der Ergänzungs- 
leistungen, sämtliche Verumständungen zu berücksichtigen 
sind, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern 
oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder 
Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es 
dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene 
Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 
156 Erw. 2c und 204 Erw. 2a). 
 
    3.- Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht zu bean- 
standen, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass 
der Versicherte, der seit Anfang Mai 1998 bei der Arbeits- 
losenversicherung ausgesteuert ist, aus invaliditätsfremden 
Gründen ausserstande sei, die ihm verbliebene theoretische 
Resterwerbsfähigkeit von 50 % tatsächlich zu verwerten bzw. 
wirtschaftlich zu nutzen. Der Beschwerdegegner, der für die 
Zeit von Dezember 1997 bis April 1998 zahlreiche erfolglose 
Arbeitsbemühungen nachweist, hat in rechtsgenügender Weise 
glaubhaft gemacht, dass er vorab angesichts seines Alters, 
seiner fehlenden Ausbildung, der mangelnden Sprachkenntnis- 
se und der Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben keine zu- 
mutbare Arbeit finden kann. Eine schwierige Vermittelbar- 
keit auf dem Arbeitsmarkt wurde denn auch bereits in der 
Abschlussqualifikation durch die Beschäftigungswerkstätte 
O.________ im Mai 1996 prognostiziert. 
    Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführe- 
rin, der Versicherte habe für den Zeitraum ab 1. Juni 1998, 
ab welchem er Ergänzungsleistungen beansprucht, keinen 
Nachweis erbracht, dass er sich darum bemüht habe, die ihm 
verbliebene Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Wäre, wie 
die Ausgleichskasse zu meinen scheint, der Beschwerdegegner 
nicht arbeitswillig und seine Stellenlosigkeit auf schlech- 
ten Willen zurückzuführen, wäre es im vierjährigen Verlauf 
des Taggeldbezuges bei der Arbeitslosenversicherung mit Si- 
cherheit zu Einstellungen oder gar zur Verneinung der Ver- 
mittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft 
gekommen. Nichts weist in den Akten in diese Richtung. Die 
Ausgleichskasse macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
auch keine entsprechenden Einwände. Damit muss es bei der 
vorinstanzlich entschiedenen Nichtanrechnung hypothetischen 
Erwerbseinkommens sein Bewenden haben. 
    Die Sache geht daher gemäss vorinstanzlichem Entscheid 
an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie das anrechenba- 
re Einkommen neu ermittle und über den Anspruch des Versi- 
cherten auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 
1998 neu verfüge. Dabei wird sie auch über eine allfällige 
Anrechnung der geltend gemachten Mietnebenkosten zu befin- 
den haben. Ebenso wird sie prüfen müssen, wie es sich hin- 
sichtlich der Vorbringen in der Vernehmlassung zur Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde betreffend Einnahmen aus der beruf- 
lichen Vorsorge verhält (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vor- 
bringen BGE 106 V 249 und ZAK 1986 S. 298 Erw. 1). 
 
    4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem 
Prozessausgang entsprechend hat der durch die I._______ AG, 
qualifiziert vertretene Beschwerdegegner Anspruch auf eine 
Parteientschädigung, da die diesbezügliche Rechtsprechung 
bei einer Vertretung durch den Schweizerischen Invaliden- 
verband (BGE 122 V 278 Erw. 3) oder durch den Rechtsdienst 
für Behinderte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur 
Eingliederung Behinderter (SAEB; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 
Erw. 3) auf die Vertretung durch die genannte Gesellschaft 
analog anzuwenden ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für 
    das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- 
    richt eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu be- 
    zahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
    richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für So- 
    zialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: