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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_884/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 16. Mai 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X. und Y.Z.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt A.________,  
vertreten durch den Stadtrat, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper, 
Beschwerdegegnerin 
 
Gegenstand 
Eigentumsfreiheit, Immissionen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X. und Y.Z.________ sind Eigentümer der Liegenschaft B.________strasse xxx in A.________/ZH, auf der ein Einfamilienhaus erstellt wurde, das seit 2002 von ihnen bewohnt wird. Die Liegenschaft befindet sich in der Wohnzone und grenzt auf der südöstlichen Seite an die Spielwiese C.________. Diese ist seit mehr als vierzig Jahren Teil der Primarschulanlage C.________weg yyy, die zum Verwaltungsvermögen der Stadt A.________ gehört und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt. Das Rasenfeld hat ein Ausmass von 57 m x 33 m und wird durch die Schule, ortsansässige Vereine und Privatpersonen hauptsächlich zum Fussballspielen genutzt. Es grenzt mit der Querseite teilweise an das Grundstück von X. und Y.Z.________. Abgeschlossen wird es mit einem circa fünf Meter hohen Drahtzaun, der mit einer Schalldämpferinstallation versehen ist. Auf dem Rasenfeld stehen zwei Aluminium-Tore (5 m x 2 m). Diese sind nicht fix installiert und können verschoben werden. Bei der üblichen Nutzung in der Längsachse steht ein Tor unmittelbar vor dem Zaun zur klägerischen Liegenschaft. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 25. Juni 2009 reichten die Eheleute Z.________ Klage beim Bezirksgericht Horgen mit den folgenden Rechtsbegehren ein:  
 
 "Die Beklagte sei zu verpflichten, die Einrichtungen und den Betrieb auf dem zum Primarschulhaus C.________, C.________weg yyy, A.________, gehörenden und an die Liegenschaft der Kläger, B.________str. xxx, angrenzenden Rasenfeld so zu gestalten, dass sich die Gefahr aus über den 5 m hohen Drahtzaun auf das Grundstück der Kläger geschlagenen Fussbällen erheblich vermindert, und sich folglich das Risiko von Sachbeschädigungen an ihrer Liegenschaft sowie die Gefahr von Personenschäden erheblich reduziert, indem: 
 
 a. die Fussballtore in der Regel während der ganzen Woche quer auf dem Rasenfeld angebracht, fest verankert und in dieser Position angekettet werden; 
 
 b. die Fussballtore nur ausnahmsweise bei geleiteten Spielen der Primarschule und des Fussballclubs mit bis zu 13-jährigen Juniorinnen und Junioren unter persönlicher Verantwortung der Lehrperson oder des Trainers längs ausgerichtet und nach Beendigung der geleiteten Spiele jeweils wieder quergestellt und angekettet werden; 
 
 c. die Stadt eine Benützungsordnung aushängt, in welcher darauf hingewiesen wird, dass beim freien Fussballspiel das Längsspielen untersagt ist und in Richtung der quergestellten Tore zu spielen ist." 
 
B.b. Am 20. Januar 2011 wies das Bezirksgericht Horgen die Klage ab. X. und Y.Z.________ gelangten ans Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie ihre vor der ersten Instanz gestellten Rechtsbegehren wiederholten. Am 22. Oktober 2012 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und fällte in der Sache folgendes Urteil:  
 
 "1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Fussballtore auf dem Rasenfeld des Schulhauses C.________ jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen und an Feiertagen quer anzubringen und in dieser Position anzuketten. Dies gilt nicht bei einer allfälligen Nutzung der Rasenfläche durch die Schule oder bei einer bewilligten Nutzung durch Vereine. 
 
 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." 
 
C.  
Gegen dieses Urteil reichten X. und Y.Z.________ (Beschwerdeführer) am 29. November 2012 Beschwerde in Zivilsachen ein. Sie verlangen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, soweit die Klage abgewiesen wurde (Ziffer 1 der Anträge), und die folgende Ergänzung: 
 
 "2. Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Urteils sei in dem Sinne zu ergänzen, dass die Fussballtore auch jeweils von montags bis donnerstags ab Schulschluss bis zum Schulbeginn am jeweils nächsten Morgen quer anzubringen und in dieser Position anzuketten sind ausser bei einer allfälligen Nutzung der Rasenfläche durch die Schule oder bei einer bewilligten Nutzung durch Vereine. 
 
 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Benützungsordnung auszuhängen, in welcher darauf hingewiesen wird, dass beim freien Fussballspiel (ausser Schul- und bewilligter Vereinssport) das Längsspielen untersagt und in Richtung der quergestellten Tore zu spielen ist." 
 
 Eventualiter verlangen die Beschwerdeführer, die Sache zwecks Vervollständigung der Interessenabwägung und anschliessender Neubeurteilung der Immissionsklage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Bundesgericht hat die Vorinstanz und die Stadt A.________ (Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung eingeladen. Die Vorinstanz reichte die Verfahrensakten ein, ohne sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2013, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 20. März 2013 reichten die Beschwerdeführer - ohne dass ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet worden wäre - eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ein. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 22. März 2013 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht, worauf sich diese am 27. März 2013 äusserte. Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern am 3. April 2013 zur Kenntnis gebracht. 
 
 Das Bundesgericht hat das Urteil am 16. Mai 2013 öffentlich beraten. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 und 134 III 115 E. 1 S. 117, je mit Hinweisen). 
 
1.1. Das angefochtene Urteil erledigt kantonal letztinstanzlich eine Streitigkeit zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke gemäss Art. 641 Abs. 2 und 684 ZGB und ist damit in einer Zivilsache ergangen (Art. 72 Abs. 1, 75 und 90 BGG), und zwar unbekümmert darum, dass das Grundstück der Beschwerdegegnerin in deren Verwaltungsvermögen steht und damit auch der Befriedigung öffentlicher Interessen dient (BGE 119 II 411 E. 3 S. 414 f.).  
 
1.2. Streitigkeiten über die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 52 II 292 E. 1 S. 292 f.; 45 II 402 E. 1 S. 405; vgl. aus der neuen Rechtsprechung z.B. Urteile 5A_285/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3 und 5A_774/2008 vom 2. November 2009 E. 2.3). Die vorliegende Beschwerde unterliegt deshalb der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vorinstanz ist vom Gegenteil ausgegangen und hat die Streitsache in ihrer Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit bezeichnet; entsprechend hat sie auch keine Angaben zum Streitwert gemacht, wie Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG es vorschreibt. Auch die Beschwerdeführer äussern sich im Schriftsatz, den sie dem Bundesgericht unterbreiten, nicht zu diesem Punkt. Allerdings bezifferten sie den Streitwert schon in ihrer Klageschrift vom 25. Juni 2009 mit "sicher mindestens Fr. 30'000.--". Diese Schätzung hat die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Überdies bestimmte das Bezirksgericht im Zusammenhang mit der Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtskosten den Streitwert ermessensweise auf Fr. 50'000.--. Nachdem das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich abwies, vor dem Obergericht also die gleichen Begehren streitig waren, ist angesichts der erwähnten aktenkundigen Elemente ermessensweise (Art. 51 Abs. 2 BGG) von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).  
 
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Recht nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht überprüft es hingegen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 BGG). Ferner legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer können die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Soweit die Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten wollen, müssen sie rechtsgenüglich darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, S. 466 f. E. 2.4). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und ihres Rechts auf Beweisführung (Art. 8 ZGB) geltend. Zur Begründung dieser Rügen werfen sie der Vorinstanz vor, widersprüchlich zu argumentieren. Auf der einen Seite sei sie der Meinung, dass die Feststellung der Beschwerdeführer, wonach sich der Platz nicht als Fussballplatz eigne, nicht von Bedeutung sei. Gleichzeitig aber halte sie fest, dass das Rasenfeld bei quergestellten Toren für eigentliche Fussballspiele nur noch beschränkt geeignet sei. Nicht korrekt sei ferner, dass die Vorinstanz zwar auf das Fehlen eines Ballfangzauns auf der Längsseite der Spielwiese hinweise, gleichzeitig aber verschweige, dass ein solcher Zaun auch auf der gegenüberliegenden Querseite fehle bzw. auf vier Meter Höhe beschränkt sei. Dies führe dazu, so die Beschwerdeführer, dass hauptsächlich auf jener Platzhälfte gespielt werde, die an ihr Grundstück grenze. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, wonach sich die Attraktivität der Spielwiese C.________ hauptsächlich daraus ergebe, dass auf andern Fussballplätzen die Tore ausserhalb des Schul- und Vereinssports angekettet bzw. weggestellt würden. Dies führe dazu, dass quartierfremde Spieler auf die Spielwiese C.________ kämen. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, dass sie sich nicht ausreichend mit den Beeinträchtigungen durch den freien Spielbetrieb befasst hätten. So seien die Balkone grundsätzlich nicht mehr zu benützen, sobald Spieler auf dem Platze seien und das Tor vor ihrer Liegenschaft aufgestellt sei. In der schönen und warmen Jahreszeit sei auch der Genuss des Gartens wegen Spielern, die den Ball auf ihrem Grundstück suchten, überproportional eingeschränkt. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Gefahr befasst habe, die von fehlgeleiteten Fussbällen ausgehe.  
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen eine Gehörsverletzung dartun wollen, ist ihre Kritik unbegründet. Denn aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und der behördlichen Begründungspflicht, die sich daraus ergibt, folgt keineswegs, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf diejenigen Gesichtspunkte beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind und es der vom Entscheid betroffenen Person ermöglichen, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Wie ihre Rügen bzw. Ausführungen vor Bundesgericht zeigen, waren die Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, das obergerichtliche Urteil in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid den geschilderten Minimalanforderungen nicht genügen würde.  
 
3.3. Ins Leere stösst auch der Vorwurf, das Obergericht habe den Beweisführungsanspruch verletzt. Art. 8 ZGB verschafft der beweisbelasteten Partei einen Anspruch auf Abnahme von Beweisanträgen, soweit diese rechtserhebliche Tatsachen betreffen und nach Form und Inhalt den anwendbaren Verfahrensvorschriften entsprechen (zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 195, S. 299 E. 7.1). Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist der Beweisführungsanspruch ausdrücklich in Art. 152 Abs. 1 ZPO geregelt. Er ist insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Im Übrigen äussert sich Art. 8 ZGB nicht zur Frage der Beweiswürdigung. Die Kritik daran misst sich am Willkürverbot von Art. 9 BV, ebenso die Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung (Urteil 5A_726/2009 vom 30. April 2010 E. 3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 III 365; Urteil 5A_672/2012 vom 13. April 2013 E. 9.1).  
 
 Die Beschwerdeführer nennen in ihrem Schriftsatz keine konkreten Beweisanträge zu bestimmten Tatsachen, die abzunehmen sich das Obergericht geweigert hätte. Ihre weitschweifigen Ausführungen betreffen gar nicht den Beweisführungsanspruch, sondern erschöpfen sich letztlich darin, dass die Beschwerdeführer die Beweise in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid teilweise anders würdigen bzw. den Sachverhalt anders darstellen als die Vorinstanz. Dass das Obergericht bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre, machen die Beschwerdeführer aber nicht in einer Weise geltend, die den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen vermöchte. Vielmehr hat das Obergericht dargelegt, inwiefern es den Sachverhalt für liquide hält, und ist gestützt darauf zu einem für die Beschwerdeführer im Übrigen günstigeren Urteil gelangt. Die eigentliche Kritik der Beschwerdeführer betrifft denn auch gar nicht die Feststellung des weitgehend unbestrittenen Sachverhalts, sondern die Art und Weise, wie die Vorinstanz diesen Sachverhalt rechtlich gewürdigt hat. 
 
4.  
In rechtlicher Hinsicht werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, von einem falschen Begriff der Immission ausgegangen zu sein und deshalb zu Unrecht Art. 684 ZGB angewendet zu haben. Sie stellen sich auf den Standpunkt, es liege ein "unmittelbarer Angriff auf die Substanz des Eigentums" bzw. ein "Angriff auf den Kerngehalt des Eigentums" vor, die unter Art. 641 und 667 ZGB fielen. 
 
4.1. Art. 641 Abs. 2 ZGB, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, räumt dem Eigentümer unter anderem das Recht ein, jede ungerechtfertigte Einwirkung in sein Eigentum abzuwehren. Die Abwehrklage des Eigentümers kann sich gegen jeden Störer richten, namentlich auch gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks. Nach der Rechtsprechung fallen Eigentumsbeeinträchtigungen von Nachbarn indessen nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 641 Abs. 2 ZGB, wenn es sich um direkte Beeinträchtigungen handelt, das heisst wenn der Nachbar unmittelbar in die Substanz des klägerischen Grundstücks eingreift (BGE 131 III 505 E. 5.1 S. 508 mit Hinweisen). Ist die Beeinträchtigung hingegen nur die mittelbare (indirekte) Folge davon, dass der Nachbar sein Eigentumsrecht auf seinem eigenen Grundstück ausübt, liegt eine Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB vor. Gemäss dieser Vorschrift ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Absatz 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Absatz 2). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). In den Anwendungsbereich der übermässigen Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines andern Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (BGE 119 II 411 E. 4b S. 415).  
 
4.2. Gewiss trifft es zu, dass Fussbälle in Art. 684 Abs. 2 ZGB nicht erwähnt werden. Die Aufzählung ist aber erklärtermassen nicht abschliessend ("insbesondere") und lässt damit Raum, auch in anders gelagerten Einwirkungen "Immissionen" im Sinne dieser Vorschrift zu erblicken. So stellt beispielsweise der Laubbefall überragender Äste eine Immission und keinen unmittelbaren Eingriff ins benachbarte Grundeigentum dar (BGE 131 III 505 E. 4.2 S. 507). Eine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB sieht das Bundesgericht auch in den Besuchern eines Gassenzimmers für Drogenabhängige (BGE 119 II 411 E. 6a S. 418). Wörtlich hielt das Bundesgericht in diesem Zusammenhang fest: "Bei den von den Klägerinnen nachgewiesenen Vorgängen handelt es sich um Erscheinungen, die in der näheren Umgebung eines Gassenzimmers naturgemäss regelmässig beobachtet werden. Sie sind unmittelbar auf den Betrieb eines Lokals der erwähnten Art zurückzuführen und stellen deshalb durchaus unter Art. 684 ZGB fallende Einwirkungen dar" (BGE a.a.O.). Angesichts der erwähnten Unterscheidungskriterien (E. 4.1 ) und der vorstehenden Beispiele kann der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Obergericht beizupflichten: Sowohl die Fussbälle, die beim freien, unbeaufsichtigten Spiel infolge von Fehlstössen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer landen, als auch die Fussballspieler, die fehlgeleitete Fussbälle auf dem benachbarten Grundstücke suchen und behändigen, verursachen dort Einwirkungen, die im beschriebenen Sinn als mittelbare Folge der Benutzung der Spielwiese C.________ erscheinen und demnach in den Anwendungsbereich von Art. 684 ZGB fallen. Die von den Beschwerdeführern erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, die den gegenteiligen Standpunkt belegen soll, ist nicht einschlägig. So hat das Bundesgericht in BGE 132 III 651 zwar festgehalten, dass mit dem Spannen eines Kabels über fremden Boden unmittelbar ins Grundeigentum des Klägers eingegriffen wird (BGE a.a.O., E. 7 S. 655). Diese Aussage erfolgte aber nicht im Kontext einer nachbarrechtlichen Auseinandersetzung, sondern bei der Prüfung der Frage, ob das Spannen des erwähnten Kabels von einer dem Beklagten eingeräumten (Personal-) Dienstbarkeit (Art. 781 ZGB) abgedeckt sei. Gleiches gilt, wenn im öffentlichen Enteignungsrecht Überflüge als unmittelbare Eingriffe ins Grundeigentum qualifiziert werden, die nur bei formeller Enteignung des entsprechenden Abwehranspruchs hinzunehmen sind (zuletzt Urteil 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 E. 12.2, nicht publ. in: BGE 136 II 263). Diese Lösung stellt eine Eigenheit des Enteignungsrechts dar, die ohne Einfluss auf den privatrechtlichen Begriff der Immission bleibt.  
 
4.3. Am Gesagten ändert nichts, dass jene Fussballspieler, die das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer tatsächlich betreten, auch unmittelbar in deren Grundeigentum eingreifen. Wohl könnten sich die Beschwerdeführer gegen diese Eindringlinge auf der Grundlage von Art. 641 Abs. 2 ZGB zur Wehr setzen. Ferner könnten sie sich auch auf die Bestimmungen über den Besitzesschutz berufen (Art. 926 und 928 ZGB). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer indessen nicht gegen die Fussballspieler ("Verhaltensstörer"), sondern gegen die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks geklagt ("Zustandsstörer"). Ihr werfen sie vor, ihr Grundeigentum in unerlaubter Art und Weise zu benützen bzw. durch andere benützen zu lassen. Allein die Tatsache, dass es mühsam und häufig nicht zielführend ist, den Verhaltensstörer zu belangen, schafft noch keine Grundlage dafür, den Zustandsstörer bzw. Grundeigentümer ins Recht zu fassen.  
 
5.  
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz eine übermässige Immission zu Recht verneint hat, wenn die Fussballtoreim Rahmen der freien Benützung durch die Öffentlichkeit abends von Montag bis Donnerstag weiterhin längsgestellt bleiben. 
 
5.1. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, das heisst übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen, wie es Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt; es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227; 119 II 411 E. 4c S. 416).  
 
 Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Interessenlage wie folgt: Die Beschwerdeführer sind daran interessiert, ihr Grundstück wenigstens ausserhalb der Zeiten, während derer Schule und Vereine das Rasenfeld bespielen, störungsfrei benützen und geniessen zu können. Das Interesse der Beschwerdegegnerin besteht demgegenüber darin, dass die Spielwiese C.________ auch zu diesen Zeiten frei und in beliebiger Richtung für das Fussballspiel genutzt werden darf. Eine solche Nutzung impliziert auch die Möglichkeit, die Fussballtore an der Querseite des Spielfelds und damit auf der Seite zum Grundstück der Beschwerdeführer aufstellen zu können. 
 
5.2. Als "entscheidend bei der Prüfung der aufgeworfenen Fragen" hebt das Obergericht hervor, dass das Rasenfeld nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin "sonntags, samstags ab 16.00 Uhr, werktags ab 22.00 Uhr sowie bei Feuchtigkeit oder Nässe und vom Herbst bis zum Frühjahr überhaupt nicht zur Verfügung" stehe. Zugleich stellt das Obergericht fest, aus dem Betriebs- und Benützungsreglement für Räume der Schulhäuser und Turnhallen sowie der Turn- und Spielplätze der Stadt A.________ vom 1. Januar 2006 gehe "allerdings" nicht hervor, dass der Rasen am Sonntag und während der Schulferien geschlossen bleibe. Das Obergericht folgert daraus, dass die Beschwerdeführer auch den Spielbetrieb durch die Öffentlichkeit grundsätzlich hinzunehmen hätten und kein Anlass bestehe, während der Woche eine Einschränkung anzuordnen und der Beschwerdegegnerin zu befehlen, "die Tore stets quer zu stellen, wenn weder eine schulische Nutzung noch die Benützung durch Vereine ansteht". Insoweit gehe das Interesse der Öffentlichkeit vor, den bisherigen freien Sportbetrieb und das Fussballspiel weiterführen zu können. Gestützt auf die Aufstellungen der Beschwerdeführer sei aber auch von Beeinträchtigungen zu Zeiten bzw. an Tagen auszugehen, an denen nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin selbst der Spielbetrieb an sich gar nicht zulässig sei. Hier sei es der Beschwerdegegnerin zuzumuten, dafür zu sorgen, dass an den von ihr als gesperrt bezeichneten Daten weniger Immissionen drohen. Das Obergericht stützt seinen Entscheid einzig auf das erwähnte Eingeständnis der Beschwerdegegnerin: Es schränkt den freien Spielbetrieb durch die Öffentlichkeit auf der Spielwiese C.________ deshalb ein, weil die Beschwerdegegnerin die Nutzung an einem Sonntag als "unrechtmässig" erachtet. Da für Samstag nur eine sehr eingeschränkte Nutzung durch Vereine geltend gemacht worden sei, dränge sich aus praktischen Gründen die Anordnung auf, welche die Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht anfechten (Sachverhalt Bst. B.b) auf.  
 
5.3. Diese Begründung vermag nicht zu befriedigen. Denn letztendlich bleibt das Obergericht den Beschwerdeführern eine Antwort auf die - entscheidende - Frage schuldig, ob die streitigen Einwirkungen nun tatsächlich übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB sind. Seine Erwägung, wonach die Beschwerdeführer den Spielbetrieb durch die Öffentlichkeit "grundsätzlich hinzunehmen" haben, könnte zwar dahingehend verstanden werden, dass das Obergericht die Übermässigkeit insgesamt verneint. Dieser Erkenntnis steht jedoch sein Urteilsspruch entgegen, der keinen anderen Schluss zulässt, als dass es die Übermässigkeit im Ergebnis für das Wochenende bejaht. Allein das in Erwägung 5.2erwähnte Eingeständnis der Beschwerdegegnerin vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb die gleichen Immissionen nur am Wochenende, nicht aber während der Woche übermässig sein sollen. Die Übermässigkeit einer bestimmten Einwirkung beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten und einer sachlich begründeten Abwägung der Interessen (s. E. 5.1 ). Sie kann nicht allein vom Standpunkt der Eigentümerin des Grundstücks abhängen, von dem die Immissionen ausgehen. Genau darauf läuft der angefochtene Entscheid aber hinaus, wenn sich das Obergericht einzig darauf stützt, dass die Beschwerdegegnerin "selber davon ausgeht, dass das Rasenfeld sonntags und in der Winterperiode den Vereinen nicht zur Verfügung steht".  
 
5.4. Aus dem Gesagten folgt freilich nicht, dass das Bundesgericht den Ermessensentscheid des Obergerichts, das Querstellen und Anketten der Fussballtore auf die Zeit von Freitagabend bis Montagmorgen zu beschränken, als solchen in Frage stellt. Vielmehr ist als Ergebnis der höchstrichterlichen Überprüfung des angefochtenen Entscheids lediglich festzuhalten, dass das Obergericht keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb die Immissionen am Wochenende anders zu beurteilen sind als diejenigen an den Abenden von Montag bis Donnerstag. Mithin genügt die vorinstanzliche Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht, denen zufolge ein Entscheid wie der angefochtene, welcher der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten muss (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG ist der vorinstanzliche Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache zur Verbesserung der Begründung an das Obergericht zurückzuweisen.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich, dass zusätzlich zum Querstellen der Tore eine Benützungsordnung mit dem Hinweis ausgehängt werde, dass beim freien Fussballspiel das Spielen in Längsrichtung untersagt und in Richtung der quergestellten Tore zu spielen sei. Die Vorinstanz hat dieses Rechtsbegehren abgelehnt, "da keine Nutzungsordnung besteht bzw. zu erlassen ist, die bei jeglichem freien Fussballspiel das Spielen in Längsrichtung untersagt". Diese Argumentation greift zu kurz bzw. mutet zirkulär an: Das Begehren der Beschwerdeführer zielt ja gerade auf den Erlass und den Aushang einer solcher Benützungsordnung. Es kann daher nicht einfach mit dem Argument verworfen werden, dass keine solche Benützungsordnung bestehe bzw. zu erlassen sei. Die Begründung des angefochtenen Entscheids erweist sich mithin auch in dieser Hinsicht als nicht schlüssig bzw. unvollständig. Sie genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Damit ist wiederum nicht gesagt, dass der vorinstanzliche Entscheid, dieses Begehren abzuweisen, vor Bundesrecht nicht standhalten könnte. Insbesondere ist nicht von vornherein einsichtig, inwiefern dem Begehren um Erlass und Aushang einer solchen Benützungsordnung überhaupt noch eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, wenn die Fussballtore auf der Spielwiese C.________ quer angebracht und in dieser Position angekettet sind. Denn unter diesen Gegebenheiten erscheint fraglich, inwiefern die Benützer noch motiviert sein könnten, ihr Spiel an der Längsachse auszurichten und in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführer zu zielen. 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin für die Gerichtskosten aufzukommen, zumal die Streitsache ihre Vermögensinteressen betrifft (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Ebenso hat sie die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Verbesserung der Begründung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn