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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_623/2018  
 
 
Urteil vom 22. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg, Route des Arsenaux 9, 1700 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der bedingten Entlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 8. Mai 2018 (601 2018 31, 601 2018 32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wurde mit Urteil des Wolgograder Gerichts vom 18. Oktober 2013 wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Das russische Urteil wurde in der Schweiz für vollstreckbar erklärt und die Freiheitsstrafe auf 7.5 Jahre angepasst. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 verweigerte das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) X.________ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 8. Mai 2018 ab. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg sei aufzuheben und er sei bedingt zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht oder an die erste Instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sowie für den Fall einer allfälligen zwischenzeitlichen Verurteilung [sic] im Strafverfahren im Kanton Zürich sei festzustellen, dass die bedingte Entlassung auf den 7. Januar 2018 zu Unrecht verweigert wurde und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 44'400.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Kanton Freiburg aufzuerlegen. Es sei ihm eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'500.-- sowie für das Rechtsmittelverfahren von mindestens Fr. 6'020.-- zuzusprechen. Für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Letztinstanzliche kantonale Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Mai 2018 wendet, ist auf die Beschwerde einzutreten. Hingegen ist auf seine Anträge hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorfrageweise, Art. 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (KBSAG/FR; SGF 340.32, in Kraft bis am 31. Dezember 2017) verstosse gegen Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie gegen Art. 6 EMRK. Der Direktor der Anstalten Bellechasse sei gestützt auf die beanstandete Verordnung Mitglied der Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (KBSAG) gewesen. Diese Kommission habe seinen Antrag auf bedingte Entlassung dem Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe zur Ablehnung empfohlen, wobei der Anstaltsdirektor an der betreffenden Kommissionssitzung vom 6. Dezember 2017 teilgenommen habe. Der Anstaltsdirektor sei befangen, weil er, der Beschwerdeführer, eine Aufsichtsbeschwerde gegen ihn eingereicht habe. Als Insasse der Strafanstalt stehe er zudem in einem Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis zum Anstaltsdirektor. Der Einsitz des Anstaltsdirektors in der KBSAG sei verfassungs- und konventionswidrig.  
 
1.2.2. Mit der Beschwerde gegen den konkreten Einzelakt oder Entscheid kann die Überprüfung des kantonalen Rechts auf dessen Verfassungsmässigkeit hin verlangt werden. Diese sogenannte konkrete Normenkontrolle beschränkt sich auf die im Einzelfall zur Anwendung gelangende Norm, soweit sie für den Fall massgeblich ist (BGE 136 I 65 S. 70 f. mit Hinweis). Ist die Vereinbarkeit einer kantonalen Bestimmung mit dem Bundesrecht vorfrageweise zu prüfen (konkrete Normenkontrolle), so prüft das Bundesgericht die Auslegung der streitigen kantonalen Norm bzw. deren Anwendung durch die kantonalen Behörden grundsätzlich unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür. Eine darüber hinaus gehende Kontrolle findet nur statt, wenn ein schwerer Eingriff in ein spezielles Grundrecht vorliegt. Frei prüft das Bundesgericht, ob die willkürfrei ausgelegte streitige kantonale Vorschrift mit dem einschlägigen Bundesrecht vereinbar ist (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; 133 I 1 E. 5.1 S. 3; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.  
Für nichtgerichtliche Behörden gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Hingegen kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt des Grundrechts von Art. 29 Abs. 1 BV. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329 f. mit Hinweisen). 
 
1.2.4. Bei der Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit, in welcher der Anstaltsdirektor von Bellechasse Mitglied ist, handelt es sich um eine nichtgerichtliche Behörde, weshalb die Vereinbarkeit der kantonalen Norm gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d KBSAG/FR mit Art. 29 Abs. 1 BV zu prüfen ist, nicht hingegen die Vereinbarkeit mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anstaltsdirektor von Bellechasse nahm aufgrund der KBSAG/FR Einsitz in die erwähnte Kommission, dies nebst je einem Kantonsrichter, dem Generalstaatsanwalt, einem Bezirksgerichtspräsidenten, dem Chef des Amts für die Bewährungshilfe, einem Psychiater sowie einem Psychologen-Psychotherapeuten. Aus der Zusammensetzung der KBSAG ergibt sich deren pluridisziplinäre Ausrichtung (angefochtenes Urteil S. 4). Diese Kommission verfügt hinsichtlich der bedingten Entlassung nicht über eine eigene Entscheidkompetenz, sondern sie spricht lediglich Empfehlungen zuhanden der erstinstanzlichen Endscheidträger aus. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers stützte die KBSAG ihre Empfehlung auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.________ vom 19. November 2017 ab (angefochtenes Urteil S. 5 Ziff. 2.2.1).  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstösst die Zusammensetzung der KBSAG gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d KBSAG/FR nicht gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Das Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis eines Anstaltsinsassen zum Gefängnisdirektor ist systembedingt im Sinne der oben erwähnten publizierten Rechtsprechung. Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Anstaltsdirektors im Rahmen der ihm in seiner Funktion typischerweise übertragenen Aufgaben, wie der vom Beschwerdeführer angesprochenen Konfliktregelung zwischen Mitarbeitenden und Anstaltsinsassen, welche Anlass für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheit des Anstaltsdirektors bildet. Dass fach- und dossierspezifische Kenntnisse des Anstaltsdirektors bei seinem Mandat als eines von sieben Mitgliedern der KBSAG eine Rolle spielen und in die Empfehlung betreffend die bedingte Entlassung einfliessen können, ist vom System gewollt. Die Bedeutung der vom Beschwerdeführer befürchteten persönlichen Befangenheit des Anstaltsdirektors erweist sich im konkreten Fall als untergeordnet, nachdem dieser eines von sieben Mitgliedern der KBSAG ist und sich die KBSAG in ihrer Stellungnahme auf sachliche Kriterien abstützt. Schliesslich kommt der KBSAG keine Entscheidkompetenz zu. Die Rüge, Art. 2 Abs. 1 lit. d KBSAG/FR, verletze Bundesrecht, ist unbegründet. In der Zusammensetzung der KBSAG ist auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) und des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV; Beschwerde S. 15) zu erkennen. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, Art. 2 Abs. 1 lit. d KBSAG/FR verstosse gegen Art. 21 Abs. 1 lit. e des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/FR; SGF 150.1) und verletze Art. 122 der Kantonsverfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV/FR; SR 131.219). Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des Willkürverbots geltend (Beschwerde S. 3, 15 ff.).  
 
1.3.2. Die Übereinstimmung von kantonalem Recht mit der Vereinbarkeit hinsichtlich übergeordneter kantonaler Bestimmungen prüft das Bundesgericht lediglich unter dem Titel der Willkür, da es hierbei um die Auslegung kantonalen Rechts geht (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen; oben E. 1.2.2). Art. 21 Abs. 1 VRG/FR sieht vor, dass eine Person, die eine Angelegenheit zu instruieren, einen Entscheid zu treffen oder dabei mitzuwirken hat, von Amtes wegen oder auf Antrag in den Ausstand treten muss, wenn sie in anderer Eigenschaft früher in der Sache tätig war (lit. c), zwischen ihr und einer Partei enge Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht (lit. e) oder andere ernsthafte Gründe Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen können (lit. f).  
 
1.3.3. Die Vorinstanz erwägt, beim Direktor der Strafanstalt Bellechasse handle es sich um eine Person, die in der Sache nicht entscheidungsbefugt im Sinne von Art. 21 VRG/FR sei. Vielmehr handle er als Mitglied der KBSAG, welche mittels Mehrheitsentscheid eine Empfehlung zur bedingten Entlassung abgebe. Die KBSAG setze sich aus Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer Kompetenzen und ihrer Erfahrung in den Bereichen Justiz, Justizvollzug und psychische Gesundheit gewählt würden. Da die Ausstandsregeln von Art. 21 VRG/FR schon vor Erlass der Verordnung über die KBSAG in Kraft waren, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass die Mitlieder der KBSAG teilweise bereits in Kontakt mit den zu beurteilenden Personen standen. Darüber hinaus sei die Rüge der Befangenheit verspätet. Diese müsse innert weniger Tage nach Kenntnisnahme der Zusammensetzung erhoben werden. Der Beschwerdeführer, welcher die für die bedingte Entlassung massgebenden Gesetzestexte auf seinen Wunsch hin erhalten habe, sei in Kenntnis der betreffenden Bestimmungen gewesen. Seine Rüge sei ohnehin verspätet.  
 
1.3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts betreffend den Ausstand des Anstaltsdirektors von Bellechasse ist nicht stichhaltig. Die vorinstanzliche Auslegung, welche die Empfehlung der KBSAG nicht als Entscheid im Sinne von Art. 21 VRG/FR wertet, hält vor dem Willkürverbot stand. Einerseits handelt es sich bei einer Empfehlung formell nicht um einen Entscheid, sondern um eine Stellungnahme. Andererseits erlangte der Beschwerdeführer gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid bereits früh im Verfahren Kenntnis von der Zusammensetzung der KBSAG, nämlich als er Gesetzestexte verlangte, wohingegen er seine Rüge der Befangenheit erst nach dem Negativentscheid der Vorinstanz vortrug. Die Vorinstanz erachtet die Rüge des Beschwerdeführers daher als verspätet. Auch diese vorinstanzliche Würdigung ist vertretbar. Insoweit erübrigt sich eine weitere Prüfung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (so etwa der Verletzung der Offizialmaxime oder der materiellen Rechtsverweigerung).  
 
1.4. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Anstaltsdirektor persönlich habe zu seinem Antrag auf bedingte Entlassung mit Schreiben vom 24. November 2017 ebenfalls, d.h. nebst der KBSAG, Stellung genommen, substanziiert er seine Beschwerde nicht näher. Art. 86 Abs. 2 StGB sieht vor, dass sich die Anstaltsleitung zum Antrag eines Gefangenen auf bedingte Entlassung äussert. Dabei ist das Strafgesetzbuch als Bundesgesetz für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, es bestehe eine persönliche Feindschaft zwischen ihm und dem Anstaltsdirektor, lässt sich diese Behauptung nicht aus dem vorinstanzlichen Entscheid ableiten und macht der Beschwerdeführer keine unvollständige oder gar willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Auf seine Rüge betreffend die Stellungnahme des Strafanstaltsdirektors vom 24. November 2017 ist daher nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zum Gutachten vom 19. November 2017 zu äussern, obwohl Art. 188 StPO sowie Art. 52 und Art. 57 VRG/FR die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zur Einreichung von Beobachtungen vorsehen würden.  
 
2.2. Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Das Verfahren betreffend die bedingte Entlassung wird durch das kantonale Verfahrensrecht geregelt, wobei die StPO als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung kommt (BGE 141 IV 187 E. 1 S. 189; Urteil 6B_259/2014 vom 5. Juni 2014 E. 3). Das Gehörsrecht ist im VRG/FR sowie in der StPO explizit normiert. Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGE 144 IV 69 E. 2.2 S. 71 mit Hinweisen). Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme (Art. 188 StPO). Das Bundesgericht hat dies auch für nachträgliche Verfahren bejaht (vgl. Urteil 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.6 mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 141 V 557 E. 3.1 S. 564; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285, je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse des Kantons Freiburg ordnete mit Schreiben vom 31. Juli 2017 eine Begutachtung des Beschwerdeführers an (Vorakten p. 11151). Diese Begutachtung wurde mit der Staatsanwaltschaft Zürich aufgrund eines dort hängigen Verfahrens koordiniert. Der Gutachter beantwortete sämtliche Fragen - sowohl jene in Bezug auf das hängige Zürcher Strafverfahren als auch jene in Bezug auf das bei den Freiburger Behörden hängige Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug - in einem Gutachten (Vorakten p. 11146). Das an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich adressierte Gutachten von Dr. A.________ datiert vom 19. November 2017 (Vorakten p. 3105 ff.). Es wurde dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse des Kantons Freiburg mit Schreiben vom 22. November 2017 übermittelt und traf dort gemäss Eingangsstempel am 24. November 2017 ein.  
 
2.3.2. Zur Frage des rechtlichen Gehörs führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit erhalten, vor der Erstellung des Gutachtens Ergänzungsfragen zu stellen. Hingegen ist nach dem angefochtenen Entscheid zweifelhaft und insoweit ungewiss, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung durch die KBSAG am 20. November 2017 Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatte und sich vor der KBSAG dazu äussern konnte (angefochtenes Urteil S. 9). Ob und wieweit der Beschwerdeführer von der ersten Instanz aufgefordert wurde, sich zum Gutachten vom 19. November 2017 zu äussern, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Ebenso fehlen im vorinstanzlichen Urteil Angaben dazu, ob der Beschwerdeführer allenfalls im Zürcher Verfahren auch zuhanden der Freiburger Behörden zum Gutachten Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen konnte. Die Vorinstanz weist die Rüge der Gehörsverletzung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sich vor der Erstellung des Gutachtens hinreichend äussern können. Hierauf habe er implizit verzichtet, indem er in seiner folgenden Eingabe weder Ergänzungsfragen gestellt noch Einwendungen gegen den Gutachter erhoben habe. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich weiter, dass die Vorinstanz den Bericht von Dr. phil. B.________ vom 10. Februar 2018 im Sinne einer Beweisergänzung zu den Akten erkannte (angefochtenes Urteil S. 2). Hingegen befindet sich die vom Beschwerdeführer erwähnte Ergänzung des Gutachtens von Dr. A.________ vom 20. März 2018 (Beschwerde S. 9) nicht in den vorinstanzlichen Akten.  
 
2.3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als stichhaltig, als die Äusserungsmöglichkeit vor der Begutachtung die Äusserungsmöglichkeit nach der Begutachtung nicht ersetzt. Dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des Gutachtens nicht zur Person des Gutachters Stellung nahm und auf Ergänzungsfragen verzichtete, entbindet die Behörden nicht davon, den Beschwerdeführer nach erfolgtem Gutachten über dessen Inhalt in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Ergänzungsfragen hierzu einzuräumen. Ein Verzicht auf eine Stellungnahme zum Gutachten liegt nach den vorinstanzlichen Erwägungen nicht vor und ist auch nicht anzunehmen. Wieweit die allfällige Äusserungsmöglichkeit des Beschwerdeführers vor der KBSAG, einer Kommission, welche blosse Empfehlungen zu Handen des JVBHA ausspricht, den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör genügt, kann offen bleiben. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist eine Anhörung zum Gutachten vor der KBSAG ohnehin nicht erwiesen.  
Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz, welche über volle Kognition verfügte (angefochtenes Urteil S. 3 mit Verweis auf Art. 77 VRG/FR), die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall heilen konnte. 
 
2.3.4. Der Beschwerdeführer rügte bereits vor Vorinstanz die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (angefochtenes Urteil S. 9) und die unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch den Gutachter (angefochtenes Urteil S. 3). Die Vorinstanz nimmt zur vom Beschwerdeführer kritisierten Sachverhaltsdarstellung des Gutachtens detailliert Stellung (angefochtenes Urteil S. 5 f.: so zu den Fragen, wer die psychologische Betreuung angeregt habe, wie lange der Beschwerdeführer straffrei war, inwieweit er eine Vorgeschichte hinsichtlich sexueller Gewalt aufweist und ob die früheren Gutachten, die kriminologische Evaluation und der Bericht von Dr. B.________ einbezogen wurden). Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, Einwendungen zum Gutachten vom 19. November 2017 gerichtlich wirksam vorzubringen. Seine Kritik am Gutachten wurde von der Vorinstanz aufgenommen und sie konnte die wenigen Punkte der gutachterlichen Sachverhaltsfeststellungen, die er beanstandete, bereits aufgrund der vorhandenen Verfahrensakten und ohne Rücksprache mit dem Gutachter inhaltlich beantworten. Damit konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügte, sämtliche Einwände gegen das Gutachten geltend machen. Da die Rückweisung durch die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte, welcher auch unter Berücksichtigung des insbesondere in Haftsachen wesentlichen Beschleunigungsgebots nicht angezeigt gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall von einer Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz auszugehen.  
 
2.4. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz beanstandet (Beschwerde S. 21), erweist sich seine Rüge als unbegründet. Dass die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verneint, stellt keine zusätzliche Rechtsverletzung dar.  
 
2.5. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge zu erblicken. Die Vorinstanz durfte den Beizug der Antworten von Dr. B.________ auf die Fragen der Staatsanwaltschaft Zürich in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, da im Kanton Zürich nicht die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, sondern neu zu beurteilende Straftaten Verfahrensthema bilden. Gleiches gilt für die beantragte Einvernahme von Dr. B.________. Die Vorinstanz hat den Bericht des behandelnden Psychologen Dr. B.________ vom 10. Februar 2018 (eingereicht am 21. Februar 2018) zur Einschätzung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers beigezogen. Nachdem die Vorinstanz über ein aktuelles Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und den schriftlichen Bericht des behandelnden Psychologen verfügt, erscheint die persönliche Befragung des behandelnden Psychologen entbehrlich. Vorliegend kommt dem Psychiater Dr. A.________ aufgrund der ärztlichen Ausbildung hinsichtlich der Einschätzung des Rückfallrisikos auch ein höheres Gewicht zu als dem behandelnden Psychologen Dr. B.________, der über keine ärztliche Ausbildung verfügt (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2 S. 51 ff. mit Hinweisen), was weitere diesbezügliche Beweiserhebungen zusätzlich entbehrlich macht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei in mehrfacher Hinsicht willkürlich (Beschwerde S. 11 ff. i.V.m. S. 21 ff.).  
 
3.2. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 6B_1084/2017 vom 26. April 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer erhebt folgende Rügen betreffend die gutachterliche Sachverhaltsfeststellung erstmals vor Bundesgericht: entgegen dem Gutachten habe er als Kind keinen sexuellen Missbrauch erfahren, er sei in der Strafanstalt nicht sozial isoliert, seine Beziehungsfähigkeit sei erhalten, er könne mit Stresssituationen umgehen, er habe eine genügende Ausbildung, die Ausführungen von Dr. B.________ seien vom Gutachter falsch wiedergegeben worden, der Gutachter setze einen nicht bestehenden Leidensdruck voraus, er habe nie geäussert, Sexualkontakte mit Erwachsenen würden Kindern nicht schaden, und er habe seine pädophile Sexualpräferenz akzeptiert bzw. in einer staatsanwaltschaftlichen Befragung im Jahr 2011 eingestanden. Diese Rügen hätte er bereits vor Vorinstanz erheben müssen. Mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs ist darauf nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die psychologische Behandlung sei von ihm gewünscht worden und nicht etwa vom Sozialdienst der Strafanstalt initiiert worden, wie das Gutachten festhalte. Der Beschwerdeführer geht hierbei nicht auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein. Gemäss dem angefochtenen Urteil erwähnt das Gutachten, dass der Beschwerdeführer seine psychologische Betreuung selbst gewünscht und anfänglich auch selbst bezahlt habe. Soweit das Gutachten festhalte, die Anstalten von Bellechasse hätten ihn darauf hingewiesen, dass eine deliktsspezifische Behandlung sinnvoll sei, sage der Gutachter gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen damit nicht aus, wer die psychologische Betreuung als solche, d.h. unabhängig von einer deliktsspezifischen Behandlung initiiert habe (angefochtenes Urteil S. 5). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragene Kritik am Gutachten verweist, ohne auf das vorinstanzliche Urteil einzugehen, genügt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, der auf die Argumentation der Vorinstanz nicht eingeht, ist nicht einzutreten.  
Dasselbe gilt für seine Rüge, ob er beim Missbrauch der Kinder Gewalt angewendet hat oder nicht. In diesem Punkt nimmt er ebenfalls keinen Bezug auf das vorinstanzliche Urteil, weshalb auf seine Rüge betreffend den gutachterlichen Sachverhalt nicht einzutreten ist. Ebenso wenig ist auf die pauschale Rüge einzutreten, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt nicht ausführlich genug fest (Beschwerde S. 11, 22). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 86 StGB. Die bedingte Entlassung stelle die Regel dar. Die Vorinstanz begründe die Ablehnung der bedingten Entlassung mit einem Gutachten, welches seiner Auffassung nach hinsichtlich der Rückfallprognose nicht überzeuge. Gemäss allen Expertisen, mit Ausnahme von Dr. A.________, werde ihm eine mässige Rückfallgefahr attestiert. Auch aus dessen Gutachten ergäben sich indes keine konkreten Anhaltspunkte, die die Gefahr neuer Rechtsbrüche belegten. Dabei berücksichtige der Gutachter Dr. A.________ bei der Prognosestellung zu Unrecht ein Gutachten aus dem Jahr 1997, welches als Gefälligkeitsgutachten im Rahmen der von ihm selbst angestrebten Befreiung vom Militärdienst zu werten sei und zu weit zurückliege, um Schlüsse hinsichtlich der bedingten Entlassung zu erlauben. Hingegen nehme er zu wenig Bezug auf das Gutachten in Russland vom 17. Juli 2013, welches unter Beizug von sieben Psychiatern und weiteren Fachleuten anhand diverser Berechnungsinstrumente erstellt worden sei. Die dortige Begutachtung habe mehrere Tage gedauert und sei weitaus komplexer gewesen, als das Gutachten vom 19. November 2017 von Dr. A.________. Schliesslich nehme die Vorinstanz keine Beurteilung der Gesamtsituation vor. Namentlich sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz das Schreiben des behandelnden Psychologen Dr. B.________ zurückhaltend würdige. Dr. B.________ sei fachkompetent und seit mehreren Jahren in den Anstalten Bellechasse tätig. Die vorinstanzliche Kritik am behandelnden Psychologen sei unhaltbar. Insgesamt entstehe der Verdacht, dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletze, indem sie dem im Kanton Zürich hängigen Verfahren übermässiges Gewicht beimesse.  
 
4.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt.  
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. 
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204 mit Hinweisen). 
 
4.3. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f. mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Gutachter Dr. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hat den Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht umfassend untersucht (zwei Termine zu total 455 Minuten), mit dem behandelnden Psychologen Dr. B.________ ein 30-minütiges Telefongespräch geführt sowie die schriftlichen Unterlagen beigezogen. Die bereits vorhandenen Gutachten, das Gutachten von Dr. C.________ vom 10. Juli 1997 (Gutachten S. 3) sowie die Gutachten aus dem russischen Strafverfahren (Gutachten S. 20 f.), der Bericht der Anstalten Bellechasse vom 22. Juni 2017 zur kriminalprognostischen Evaluation (Gutachten S. 21) und die Einschätzung des behandelnden Psychologen Dr. B.________ (Gutachten S. 49 ff.) sind in die Beurteilung von Dr. A.________ eingeflossen. Der Gutachter kommt aufgrund der von ihm verwendeten Prognoseinstrumente zusammenfassend zum Schluss, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für zukünftige einschlägige Sexualdelikte, namentlich auch im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Mädchen unter fünf Jahren unbehandelt als hoch einzuschätzen ist (Gutachten S. 84).  
Der Gutachter diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung. Die Störung der Sexualpräferenz und die kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe weiterhin (Gutachten S. 76). Der Beschwerdeführer habe eine lange Vorgeschichte mit chronischem Verlauf sexueller Gewalt, mit einer Vielfältigkeit des sexuell gewalttätigen Verhaltens, einer Progredienz und Anwendung psychischen Zwangs, Schwierigkeiten mit der psychischen Anpassung, extremem Bagatellisieren und Verleugnen sexueller Gewalt. Er zeige Einstellungen, welche sexuelle Gewalt befürworten oder billigen. Weiter weise er erhebliche Probleme mit der Introspektionsfähigkeit und mit Stress und Stressbewältigung auf. Wahrscheinlich habe er auch Probleme aufgrund eigenen sexuellen Missbrauchs im Kindesalter, was einer näheren Abklärung im Rahmen der Therapie bedürfe. Schliesslich offenbare der Beschwerdeführer Probleme im Rahmen der sozialen Anpassung, d.h. in Intim- und Nicht-intim-Beziehungen sowie im Arbeitsbereich. Weiter ortet der Gutachter Probleme hinsichtlich der Führbarkeit mit Schwierigkeiten bei einer prosozialen Lebensplanung und in der Behandlung (Gutachten S. 64 f, S. 78 f.). Als legalprognostisch günstige Ressourcen berücksichtigt der Gutachter, dass der Beschwerdeführers nicht aus einem dissozialen Milieu stammt, keine besonderen Auffälligkeiten im Vorstrafenregister aufweist, bei den ihm vorgeworfenen Taten und bei den Taten, für welche er bereits verurteilt wurde, keinen körperlichen Zwang angewendet hat, keine Drogen und keinen Alkohol im Übermass konsumiert, berufliche Ressourcen aufweist und sich in Ansätzen interessiert an einer therapeutischen Behandlung zeigt, wobei die Compliance nach Auffassung des Gutachters eher formaler Natur ist. Als günstig beurteilt der Gutachter weiter, dass die Opfer dem Beschwerdeführer nicht fremd waren und er nicht geltend macht, zur sexuellen Befriedigung ohne Einwilligung berechtigt zu sein (Gutachten S. 79). Der Beschwerdeführer passe sich im Anstaltsalltag sozial an, diese Anpassung zeige aber auch ihre Grenzen auf, z.B. im Kontakt mit dem Sozialdienst, am Arbeitsplatz oder im Zusammenleben mit seinen Mitinsassen auf der Abteilung. Die dysfunktionalen Muster seiner Persönlichkeitsstörung würden nach wie vor bestehen. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten, seinem Leben einen sinnvollen Inhalt zu geben. Seine narzisstischen, zwanghaften und unreifen Persönlichkeitsanteile würden auch im Anstaltsalltag zum Tragen kommen und bei einer bedingten Entlassung würde sich der Beschwerdeführer voraussichtlich relativ rasch wieder in einer ähnlichen Lebenssituation befinden wie im Zeitpunkt der Anlasstaten (Gutachten S. 79 f.). 
Bei der zusammenfassenden Einschätzung des Rückfallrisikos sind für den Gutachter folgende Punkte ausschlaggebend: das Ausmass der Determiniertheit des abweichenden Sexualverhaltens, die bisherige Progression, die Intensität des abweichenden Verhaltens, die ich-dystone Verarbeitung der Deviation, die Objektbezogenheit der Impulse und die weitestgehende Unabhängigkeit der pädophilen Sexualpräferenzstörung von spezifischen Lebenskrisen, der Umstand, dass es sich gemäss den aktuellen und den abgeurteilten Vorwürfen um Seriendelikte handelte, die Rückfallrate für heterosexuelle Pädophilie mit 25-50% generell hoch ist, dass zu den Zeitpunkten der vorgeworfenen Taten eine dauernde Beschäftigung mit sexuellen Inhalten vorlag und die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich zukünftiger Risikosituationen unrealistisch ist (Gutachten S. 80). Der Gutachter rechnet mit vermehrtem Widerstand oder manipulativem Verhalten in der Behandlung und wertet die hohe Punktzahl, welche der Beschwerdeführer beim Prognoseinstrument SORAG hinsichtlich des "psychopathy"-Wertes im Bereich des Faktor 1 aufweist, als prognostisch ungünstig (Gutachten S. 81). 
Hinsichtlich der gegenwärtigen freiwilligen Therapie hat sich der Beschwerdeführer gemäss Gutachter noch keine langfristige verlässliche Strategie oder ein Verhalten erarbeitet, um mit ähnlichen Situationen umzugehen oder das Rückfallrisiko zu senken. Aus der Eigenanamnese und den Informationen des behandelnden Psychologen ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die Ursachen für die Delikte noch nicht hinreichend klar seien und weiterhin eine ausgesprochene Externalisierung der Verantwortung bestehe. Seine rückfallpräventiven Strategien würden sich um die Kontrolle äusserer Faktoren drehen, wie z.B. das Vermeiden des Alleinseins mit Kindern, die Vermeidung von Nachtarbeit, Isolation und Beschäftigung mit dem Internet. Weiter sei das Thema der Pädophilie und Internetpornographie bisher nicht ausreichend bearbeitet worden, was auch am fehlenden Introspektionsvermögen des Beschwerdeführers liege. Insoweit bestehe eine mangelnde Therapiecompliance. Das Risikobewusstsein des Beschwerdeführers sei unangemessen niedrig, dies auch gemäss den Erkenntnissen aus den Auskünften von Dr. B.________. Auch seien die narzisstischen, zwanghaften und unreifen Persönlichkeitszüge noch nicht bearbeitet worden. Insgesamt bestehe kein genügendes Bewusstsein für die Notwendigkeit einer intensiven, deliktorientierten und störungsspezifischen Behandlung. Eine solche nachhaltige Bearbeitung könne in den wenigen Sitzungen, die der Beschwerdeführer mit dem behandelnden Psychologen absolviert habe, nicht erwartet werden und das Rückfallrisiko habe insoweit bisher nicht erkennbar signifikant gesenkt werden können. Der Gutachter empfiehlt in Bezug auf das hängige Zürcher Verfahren eine stationäre therapeutische Massnahme (Gutachten S. 86 ff.). 
 
4.4.2. Die Vorinstanz stellt auf dieses Gutachten von Dr. A.________ vom 19. November 2017 ab. Nach ihren Erwägungen würdigte der Gutachter die Situation umfassend und zieht die vorgängigen Beurteilungen, darunter namentlich das russische Gutachten aus dem Jahr 2013 und die kriminologische Evaluation vom 22. Juni 2017, mit in die Beurteilung ein. Der Sachverhalt des Gutachtens entspreche den vorhandenen Akten. Dabei bewerte der Gutachter den Umstand positiv, dass der Beschwerdeführer die psychologische Betreuung gewünscht und anfänglich selber bezahlt habe. In Bezug auf die Straftaten sei dem Gutachter bekannt gewesen, wann die letzte Tat stattgefunden haben soll und wann der Beschwerdeführer verhaftet worden sei, insoweit sei auch die geltend gemachte Straffreiheit von drei Jahren bis zur Verhaftung in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen. Das Ergebnis des Gutachtens, wonach hinsichtlich sexueller Gewalt ein chronischer Verlauf vorliege, sei nicht zu beanstanden, denn der sexuelle Missbrauch zum Nachteil der beiden Kinder habe sich über mehrere Jahre hingezogen. Der im Gutachten verwendete Begriff der sexuellen Gewalt beinhalte nicht zwingend körperlichen Zwang und der Gutachter halte fest, dass der Beschwerdeführer auch keinen solchen angewendet habe.  
Insgesamt gebe es keine triftigen Gründe, um vom Gutachten von Dr. A.________ abzuweichen. Solche ergäben sich auch nicht aus anderen Gutachten und Berichten. Das russische Gutachten sei in erster Linie zur Beurteilung der Schuldfähigkeit, nicht aber zur Beurteilung der Rückfallgefahr erstellt worden. Zudem sei das hängige Zürcher Strafverfahren im russischen Verfahren nicht bekannt gewesen und das russische Gutachten liege mehrere Jahre zurück. In Bezug auf die kriminologische Evaluation der Anstalten Bellechasse vom 22. Juni 2017, welche das Rückfallrisiko als mässig einschätze, sei festzuhalten, dass diese nicht so umfangreich sei wie das Gutachten selbst. Es handle sich um eine anstaltsinterne Einschätzung. welche nicht mit dem vorhandenen Gutachten von Dr. A.________ vergleichbar sei. Schliesslich habe die KSBAG trotz dieser Einschätzung die Empfehlung abgegeben, ein Gutachten einzuholen. Weiter seien die Einschätzungen des behandelnden Psychologen Dr. B.________ als Fremdauskünfte ins Gutachten eingeflossen. In Bezug auf dessen Objektivität gebe es gewisse Zweifel, da sein Bericht vom 19. Januar 2017 direkt an den Beschwerdeführer adressiert sei. Analog zu einem Privatgutachten komme diesem Dokument nicht derselbe Stellenwert zu wie einem gerichtlichen Gutachten. Bei Dr. B.________ handle es sich auch nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Einschätzung von Dr. B.________ betreffe sodann das behandelte Rückfallrisiko und er mache diese Einschätzung von gewissen Rahmenbedingungen abhängig (Verbüssung der Strafe bzw. mindestens zweijährige Therapiebehandlung), während das Gutachten vom 19. November 2017 das unbehandelte Rückfallrisiko beurteile. Die von Dr. B.________ genannten, das Rückfallrisiko mindernden Sachverhalte seien bei der Erstellung des Gutachtens vom 19. November 2017 bekannt gewesen. Das laufende Strafverfahren berücksichtigt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ersten Instanz einerseits beim Vorleben, andererseits bei den Auswirkungen auf die Lebensgestaltung des Beschwerdeführers. Der Antritt einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB im Zürcher Verfahren stehe zur Diskussion, wohingegen der Beschwerdeführer plane, nach seiner Entlassung vorläufig bei seiner Mutter unterzukommen und schnellstmöglich eine Arbeitsstelle zu finden. Die zu erwartenden Lebensumstände seien insgesamt unklar und insoweit legalprognostisch nicht positiv zu bewerten. Die Vorinstanz führt ergänzend zur ersten Instanz aus, der Beschwerdeführer lehne eine stationäre Massnahme klar ab, weshalb davon auszugehen sei, dass er nach einer Entlassung höchstens eine ambulante Therapie freiwillig besuchen würde. Damit liege die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines weiteren Delikts zumindest gleich, wenn nicht höher, als bei der von der ersten Instanz angenommenen Sachlage. Hinsichtlich der dreijährigen Straffreiheit vor der Inhaftierung lasse sich nicht feststellen, ob diese dem eigenem Willen des Beschwerdeführers oder den fehlenden Möglichkeiten zuzuschreiben sei (angefochtenes Urteil S. 5 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Verweigerung der bedingten Entlassung nebst der fehlenden Erfüllung des Vollzugsplanes auch die im Gutachten festgehaltene Diagnose und den bisherigen Therapieverlauf (angefochtenes Urteil S. 12). Sie kommt insgesamt zum Schluss, dass das Sicherheitsinteresse bzw. das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der bedingten Entlassung überwiegt (angefochtenes Urteil S. 9). 
 
4.5.  
 
4.5.1. Die Vorinstanz prüft die Argumente des Beschwerdeführers gewissenhaft und legt nachvollziehbar dar, weshalb sie bei der Beurteilung der Rückfallprognose der Beurteilung des Gutachtens von Dr. A.________ vom 19. November 2017 folgt. Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen vor, auf welche sich die Vorinstanz stützt. Soweit er den Beizug des Gutachtens aus dem Jahr 1997 bezüglich der Militärdiensttauglichkeit beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses eines von zahlreichen Unterlagen ist, welches der Gutachter bezieht. Der Gutachter übernimmt dabei die damalige gutachterliche Einschätzung von 1997 nicht unbesehen, sondern er zieht sie bloss heran, weil diese seine eigene Einschätzung stützt, welche er im Rahmen der Exploration gewonnen hat (Gutachten S. 74). Auch die Einschätzung von Dr. B.________ hat Eingang in die gutachterliche Beurteilung gefunden. Es besteht kein Anlass, vom Gutachten von Dr. A.________ hinsichtlich der Rückfallprognose abzuweichen. Im Gegensatz zu Dr. A.________ ist Dr. B.________ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2 S. 51 ff. mit Hinweisen). Zudem enthalten die Schreiben von Dr. B.________ vom 19. Januar 2018 (Psychotherapieevaluation, gerichtet an den Beschwerdeführer) und vom 10. Februar 2018 (Therapieverlaufsbericht, gerichtet an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich) keine Umstände, die das Gutachten von Dr. A.________ nicht berücksichtigt hätte.  
Hinsichtlich der Vorgeschichte mit chronischem Verlauf sexueller Gewalt führt der Gutachter Dr. A.________ aus, die sexuellen Übergriffe gegenüber den Kindern D.________ und E.________ hätten sich über mehrere Jahre hingezogen. Seit der Inhaftierung seien keine Übergriffe mehr möglich gewesen, weshalb die Bewertung "Gegenwart" erst als verändert beurteilt werden könne, wenn sich der Beschwerdeführer längere Zeit in Freiheit bewährt habe (Gutachten S. 61). Dr. B.________ setzt dieser Einschätzung des Gutachters Dr. A.________ nichts entgegen. Dasselbe gilt für die vom Gutachter Dr. A.________ attestierte Vielfältigkeit sexuell gewalttätigen Verhaltens, welches er im Detail umschreibt (Gutachten S. 61 f.) : Namentlich habe der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Opfer unterschiedliche Handlungen vorgenommen; er habe sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen, vornehmen lassen und vor dem Kind vorgenommen; er habe Regieanweisungen für sexuelle Handlungen erteilt, sexuelle Spiele - unter Einbezug eines Kindes - mit einer Drittperson verabredet und vorgenommen; schliesslich habe er sexuell motivierte Video- und Bildaufnahmen gemacht. 
Auch hinsichtlich der von Dr. A.________ attestierten formalen Compliance und der Erforderlichkeit einer stationären Massnahme bringt Dr. B.________ keine überzeugenden Gegenargumente vor. Gemäss dem Gutachten von Dr. A.________ bagatellisiert und verleugnet der Beschwerdeführer seine Taten (Gutachten S. 41 und 57, wonach er verneint, darum gebeten zu haben, dass die Opfer in die Schweiz kämen, obwohl ein von ihm verfasster Brief existiert, der das Gegenteil besagt), wobei er sich dennoch in Ansätzen an einer therapeutischen Behandlung interessiert zeigt. Der Beschwerdeführer hat gegenüber Dr. A.________ namentlich verneint, sexuelle Gewalt angewendet zu haben, obwohl ihm die Definition der sexuellen Gewalt (tatsächlicher, versuchter oder angedrohter sexueller Kontakt mit einer Person, die dem nicht zustimmt oder nicht zustimmen kann; Gutachten S. 61) vorgehalten wurde. Dabei hat er Schuld auf die Opfer geschoben und persönliche Verantwortung abgelehnt, z.B. das Kind sei neugierig gewesen, seine Mutter habe es angestiftet, er sei in einem Strudel der Abhängigkeit gewesen. Dieses Verhalten habe er in der Vergangenheit (Einvernahme im Jahr 2011), als auch gegenwärtig (gemäss Vollzugsplan 2017), als auch gemäss den Aussagen von Dr. B.________ und in der Exploration durch den Gutachter selbst gezeigt (Gutachten S. 61 f.). Weiter geht der Gutachter davon aus, dass sich der Beschwerdeführer sozial anpasst, diese Anpassung aber auch Grenzen aufweist und dass sich seine narzisstischen, zwanghaften und unreifen Persönlichkeitsanteile nach wie vor im Verhalten zeigen (Gutachten S. 79). Der Beschwerdeführer ist zurzeit gemäss Gutachter noch nicht vollumfänglich bereit, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen (Gutachten S. 85). Dass der Gutachter unter diesen Umständen von bloss formaler Compliance spricht, ist nicht zu beanstanden. Dr. B.________ stellt in seinen Kurzbeurteilungen vom 19. Januar 2018 und 10. Februar 2018 lediglich auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Motivation ab. Seine Einschätzung ist weit weniger umfassend und weniger tief als jene von Dr. A.________. Insgesamt vermag die Einschätzung von Dr. B.________, im Gegensatz zu derjenigen von Dr. A.________, nicht zu überzeugen. 
Dies gilt auch, soweit der behandelnde Psychologe Dr. B.________ die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers als weitgehend intakt einschätzt, obwohl sich das Gegenteil aus dem sorgfältig begründeten und fundierten Gutachten von Dr. A.________ ergibt (betreffend des fehlenden sozialen Netzes, mit Ausnahme der Beziehung zu seiner gegenwärtigen Partnerin und seiner Mutter, betreffend zwischenmenschliche Probleme bei der Arbeit: Gutachten S. 25; kein Zusammenleben mit Partnern bis zum 30. Lebensjahr: Gutachten S. 60; Probleme mit Beziehungen intimer Natur, nicht-intimer Natur und im Arbeitsbereich: Gutachten S. 66 f., zur biografischen Anamnese: Gutachten S. 70 f.). 
Ebenso wenig überzeugt, dass Dr. B.________ im Gegensatz zu Dr. A.________ das Rückfallrisiko bereits heute als deutlich geringer einschätzt, als im Gutachten von Dr. A.________ vom 19. November 2017 formuliert wurde. Weder aus der Beurteilung des sozialen Beziehungsnetzes noch aus der vom Beschwerdeführer geäusserten, bloss vordergründigen Therapiewilligkeit, noch aus den bisherigen wenigen seit Mitte 2017 durchgeführten 14-täglichen Therapiesitzungen drängt sich ein solcher Schluss auf. Vielmehr legte der Gutachter Dr. A.________ die bisher bei Dr. B.________ durchgeführte Therapie seiner Einschätzung des unbehandelt hohen Rückfallrisikos zugrunde und erachtet eine ambulante Massnahme für die Umsetzung der im Gutachten aufgeführten Behandlungsinhalte (vgl. Gutachten S. 81), nicht als zielführend (Gutachten S. 86). Dr. A.________ verdeutlicht im Gutachten mit ausführlicher Begründung, dass die bisherige ambulante Therapie des Beschwerdeführers gerade nicht genügt (Gutachten S. 82) und massgebliche Handlungsfelder in der Therapie von Dr. B.________ bisher nicht behandelt wurden (Gutachten S. 87 f.). 
Auch die kriminologische Evaluation der Anstalten Bellechasse vom 22. Juni 2017 vermag die Einschätzung des Gutachters Dr. A.________ nicht umzustossen. Diese Einschätzung ist sowohl in zeitlicher wie in inhaltlicher Hinsicht weit weniger umfassend als das Gutachten vom 19. November 2017. Sie wurde nicht unter Beizug eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt. Inhaltlich ist ihre Überzeugungskraft somit stark begrenzt. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Würdigung, dass die Berichte von Dr. B.________ und die kriminologische Evaluation der Anstalten Bellechasse die gutachterliche Einschätzung von Dr. A.________ nicht umzustossen vermögen, als zutreffend. 
Die Vorinstanz legt schliesslich den Unterschied zwischen dem Gutachten im Verfahren in Russland und dem Gutachten von Dr. A.________ hinlänglich dar. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor: das Gutachten aus Russland ist angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr hinreichend aktuell. Überdies verfolgte das russische Gutachten einen anderen Zweck, d.h. der Gutachter hatte die Frage der Schuldfähigkeit, und nicht die Rückfallgefahr zu beurteilen. Zudem war dem damaligen Gutachter der heutige Sachverhalt nicht vollumfänglich bekannt. Das Gutachten von Dr. A.________ vom 19. November 2017 ist umfassend, es ist sowohl hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes der Exploration, als auch hinsichtlich der beigezogenen Unterlagen sowie vom Umfang und der Dichte der Begründung nicht zu beanstanden. Indem die Vorinstanz bei der Einschätzung des Rückfallrisikos auf das Gutachten von Dr. A.________ abstellt, bewegt sie sich innerhalb des ihr zustehenden Ermessens. 
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz bei der Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB eine umfassende Würdigung seiner Gesamtsituation vor. Dabei berücksichtigt sie das Vorleben des Beschwerdeführers, sein Verhalten während des Strafvollzugs, seine Einstellung zu den Taten, den Verlauf der Therapie sowie die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse. Auch die zu erwartende Behandlungsdauer bezieht die Vorinstanz in ihren Entscheid ein. Sie wägt das Interesse des Beschwerdeführers an einer bedingten Entlassung gegen das Interesse der Öffentlichkeit auf Sicherheit gegeneinander ab und gelangt zum nachvollziehbaren Schluss, dass vorliegend das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt. Dass sie das hängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer als alleiniges Kriterium oder unter Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewichten würde, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz übt ihr Ermessen bundesrechtskonform aus, wenn sie die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug ablehnt. Art. 86 StGB ist nicht verletzt. 
 
4.5.2. Soweit der Beschwerdeführer seine eigene Sachverhaltsdarstellung präsentiert, welche vom vorinstanzlichen Entscheid abweicht, und diesbezüglich die gutachterliche Rückfallprognose kritisiert, ist nicht darauf einzutreten (Beschwerde S. 11).  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi