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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_579/2022  
 
 
Urteil vom 28. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Pensionskasse F.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kathrin Amstutz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Oktober 2022 (5Q 21 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Invalidenversicherung gewährte dem 1981 geborenen A.________ aufgrund psychischer Beeinträchtigungen insbesondere eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 1999 (Verfügung vom 19. Mai 2005). Die Rente wurde infolge beruflicher Eingliederung auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2006 resp. auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2008 herabgesetzt (Verfügungen vom 1. Februar 2006 und 20. November 2007) und auf den 31. Juli 2012 aufgehoben (Verfügung vom 19. Juni 2012).  
 
A.b. Ab dem 1. August 2014 war A.________ bei der B.________ AG in einem Vollzeitpensum als Buschauffeur angestellt und deswegen bei der Pensionskasse F.________ (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem er dieses Arbeitsverhältnis im Oktober 2016 auf den 31. Januar 2017 gekündigt hatte, erlitt er am 7. Januar 2017 einen Nichtberufsunfall (indem er auf der eisigen Strasse ausrutschte) mit anschliessend Rückenbeschwerden und vollständiger Arbeitsunfähigkeit, wofür die Unfallversicherung Taggelder bis zum 31. Januar 2017 und Heilbehandlung gewährte.  
Am 1. Februar 2017 trat A.________ bei der C.________ AG eine neue Stelle als Buschauffeur an; fortan war er bei der D.________ vorsorgeversichert. Am 9. Februar 2017 rutschte er bei der Arbeit beim Aussteigen aus dem Bus aus; die Unfallversicherung richtete deswegen wiederum Taggelder ab dem 14. Februar 2017 aus. Aufgrund der "Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. Februar 2017" kündigte die C.________ AG das Arbeitsverhältnis während der Probezeit auf den 30. Juni 2017. 
 
A.c. Im Juni 2017 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern gewährte verschiedene Eingliederungsmassnahmen bis Ende August 2020. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der BEGAZ GmbH (nachfolgend: BEGAZ) vom 23. Juni 2020- und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 resp. 9. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 zu (Invaliditätsgrad 96 %). Die Pensionskasse und die D.________ verneinten ihre jeweilige Leistungspflicht in diesem Zusammenhang.  
 
B.  
Mit Klage vom 9. Juni 2021 liess A.________ beantragen, die Pensionskasse und/oder die D.________ sei/seien zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 und eine Kinderrente ab dem 16. Juni 2019 nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung auszurichten und Prämienbefreiung zu gewähren. 
Mit Urteil vom 25. Oktober 2022hiess das Kantonsgericht Luzern die Klage gegen die Pensionskasse im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es verpflichtete die Pensionskasse, A.________ eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 und die weiteren reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % ab dem 9. Juni 2021 auszurichten; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Klage gegen die D.________ wies es ab. 
 
C.  
Die Pensionskasse beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Urteils vom 25. Oktober 2022, soweit damit die gegen sie gerichtete Klage gutgeheissen wurde, und - sinngemäss - die vollständige Abweisung der Klage vom 9. Juni 2021; eventualiter die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an das kantonale Gericht. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ lässt um Abweisung der Beschwerde ersuchen; zudem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Pensionskasse lässt eine Replik und A.________ eine Duplik einreichen. Die Pensionskasse lässt mit einer weiteren Eingabe Stellung nehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn (wie hier) Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteile 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.1; 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 2.2.1).  
 
2.1.2. Ebenfalls korrekt führt die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2; 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2).  
 
2.1.3. Den soeben dargelegten Grundsätzen (E. 2.1.1 und 2.1.2) kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 3.4; Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.1.3).  
 
2.2. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.3; Urteil 9C_372/2022 vom 22. August 2023 E. 3.2.1).  
 
2.3. Ob die Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, stellt eine Rechtsfrage dar, welche das Bundesgericht frei prüft (vorangehende E. 1). Dabei ist insbesondere eine Rechtsfrage, ob eine allfällige Unhaltbarkeit (E. 2.2) offensichtlich ist und aus diesem Grund die Bindungswirkung entfällt (Urteile 9C_372/2022 vom 22. August 2023 E. 3.2.1; 9C_99/2019 vom 7. Januar 2020 E. 2.2). Tatfragen sind indes die Feststellungen der Vorinstanz, etwa zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung bilden (Urteile 9C_100/2023 vom 21. Juli 2023 E. 3.4; 9C_99/2019 vom 7. Januar 2020 E. 2.2).  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat eine Bindung der Pensionskasse an die Entscheidungen der IV-Stelle bejaht. Diesbezüglich hat es erwogen, die IV-Stelle habe sowohl den Vorbescheid als auch die unangefochten gebliebene Rentenverfügung vom 9. Februar 2021 der Pensionskasse eröffnet. Diese hätte in Bezug auf den von der IV-Stelle festgelegten Beginn des Wartejahres (7. Januar 2017), auf den Rentenanspruch an sich und auf dessen Umfang ein schutzwürdiges Interesse (im Sinne von Art. 59 ATSG) an der Anfechtung der Rentenverfügung gehabt. D ie diese Punkte betreffenden Entscheidungen der IV-Stelle - insbesondere die von ihr verneinte Eingliederbarkeit des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt - seien nicht offensichtlich unhaltbar. Die abschliessende, im Rahmen des internen interdisziplinären Verlaufsforums vom 8. Juli 2020 getroffene Einschätzung der IV-Stelle entbehre weder einer schlüssigen Begründung noch einer entsprechenden ärztlichen Feststellung. Die Verwaltung habe aufgrund begründeter Zweifel an der Beweiskraft des BEGAZ-Gutachtens (resp. an der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsschätzung) die Einschätzungen ihrer Berufsfachleute miteinbezogen. Der ebenfalls langjährig mit dem Versicherten befasste Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe nicht nur am besagten Verlaufsforum teilgenommen, sondern selbst auf die Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung und den Erfahrungen aus den Eingliederungsbemühungen hingewiesen. 
Weiter hat die Vorinstanz den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der am 7. Januar 2017 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der (invalidenversicherungsrechtlich) im Januar 2018 entstandenen Invalidität des Beschwerdegegners bejaht. In diesem Zusammenhang hat sie insbesondere festgestellt, in concreto habe die IV-Stelle in rein somatischer Hinsicht die bisherige Arbeit als Chauffeur für nicht mehr zumutbar gehalten, aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten angenommen. Demgegenüber habe insbesondere die psychische Beeinträchtigung zur Berentung des Beschwerdegegners geführt. Diesbezüglich sei die IV-Stelle von der psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzung im BEGAZ-Gutachten abgewichen, weil dabei die komplexe Vergangenheit resp. die Biographie des Beschwerdegegners, den man "während ca. zwei Jahren" vergeblich einzugliedern versucht habe, nicht beachtet worden sei. Der psychiatrische Experte habe insbesondere Folgendes ausgeführt: Die im Oktober 2016 erfolgte Kündigung habe in den akzentuierten, narzisstischen und vulnerablen Persönlichkeitszügen des Beschwerdegegners mit hohen Selbstanforderungen und verminderter Anpassungsfähigkeit an äussere und berufliche Realitäten gegründet; der Beschwerdegegner tendiere dazu, sich immer wieder mit somatischen Beschwerden, sprich Schmerzen, aus der Situation befreien zu können, was sich schon in der Kindheit resp. Jugend angebahnt zu haben scheine; auch wenn es zusätzlich somatische Grundlagen für die erlebten Schmerzen gebe, müsse eine seit Jahren bestehende, in der Persönlichkeitsstruktur verankerte Schmerzfehlverarbeitung angenommen werden. Die IV-Stelle habe die so verstandene "Biographie" des Beschwerdegegners - nach diversen (gescheiterten) Eingliederungsmassnahmen - als Beleg für die fehlende Vermittlungs- und Eingliederungsfähigkeit gewertet. Der Beschwerdegegner sei denn auch ab August 2016 unter Angabe von Rückenschmerzen nur noch kurzzeitig und in der Regel reduziert arbeitsfähig gewesen. Die von der IV-Stelle postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (ausserhalb eines geschützten Rahmens) ab dem 7. Januar 2017 beruhe somit für die Zeit vom 7. bis zum 31. Januar und vom 14. Februar bis zum 10. Juni 2017 ebenfalls und für die Zeit vom 1. bis zum 13. Februar sowie ab dem 11. Juni 2017 ausschliesslich auf der aus psychischen Gründen fehlenden Eingliederungsfähigkeit. 
Folglich hat das kantonale Gericht die Pensionskasse im Zusammenhang mit der Invalidität des Beschwerdegegners für leistungspflichtig gehalten. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Beschwerdeführerin hält zunächst die vorinstanzliche Feststellung (vgl. Sachverhalt lit. A des angefochtenen Urteils), wonach sich der Beschwerdegegner beim Unfall vom 7. Januar 2017 am Rücken verletzt habe, für willkürlich. Bei einer radiologischen Untersuchung vom 9. Februar 2017 habe keine knöcherne Verletzung oder Weichteilverletzung "in der Umgebung der rechten SIAS" nachgewiesen, sondern lediglich ein geringer unspezifischer Reizerguss sowie geringe begleitende Synovialitis und ein Ganglion im resp. am rechten Hüftgelenk festgestellt werden können.  
 
 
4.1.2. Der Unfall vom 7. Januar 2017 als solcher und die anschliessenden Rückenbeschwerden des Beschwerdegegners bleiben unbestritten. Dass die beanstandete Feststellung für den Verfahrensausgang entscheidend sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere lässt sich aus der (impliziten) Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach das interessierende Ereignis keine (ernsthaften) somatischen Folgen hatte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte bei willkürfreier Sachverhaltsfeststellung und rechtskonformer Anwendung der Beweisregeln auf offensichtliche Unhaltbarkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Betrachtung schliessen müssen. Die gegenteilige vorinstanzliche Auffassung sei willkürlich. Sie macht diesbezüglich insbesondere geltend, für die Jahre 2014 und 2015 seien keinerlei Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdegegners dokumentiert, und im Frühjahr 2016 sei er nur vorübergehend im Sinne einer Sicherheitsmassnahme arbeitsunfähig gewesen. Bis August 2016 seien keine psychischen Auffälligkeiten erkennbar gewesen, weshalb der vorinstanzliche "Rückgriff" auf eine in jungen Jahren diagnostizierte Somatisierungstendenz nicht rechtfertige, die ab August 2016 dokumentierten Absenzen als psychisch bedingt zu werten. Die Umschulung zum Lastwagenchauffeur sei ungeeignet gewesen; Arbeitsversuche mit Chauffeurtätigkeiten seien denn auch gescheitert, weil sie nicht zumutbar gewesen seien. Sodann habe der RAD-Arzt das BEGAZ-Gutachten trotz gewisser kritischer Punkte als voll beweiskräftig eingestuft. Er habe keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des BEGAZ-Gutachtens und die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit benannt, weshalb die Vorinstanz davon nicht hätte abweichen dürfen. Die Position des RAD-Arztes anlässlich des Verlaufsforums gehe aus dem IV-Protokoll nicht hervor. Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, ein invalidisierendes psychisches Leiden hätte sich nur durch ein strukturiertes Beweisverfahren mit entsprechender Indikatorenprüfung erstellen lassen.  
 
4.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb es die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtung nicht als offensichtlich unhaltbar qualifiziert hat. Von einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren, willkürlichen Sachverhaltsfeststellung resp. Beweiswürdigung (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) kann angesichts der vorinstanzlichen Ausführungen nicht gesprochen werden. Sodann erschliesst sich aus der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtung offensichtlich unhaltbar sein soll. Eine allfällige "einfache" Rechtsverletzung wie etwa die gerügten Verstösse gegen bundesrechtliche Beweisregeln genügt für eine solche Annahme jedenfalls nicht. Das kantonale Gericht hat auf den im BEGAZ-Gutachten dargelegten medizinischen Sachverhalt abgestellt und ausserdem - rechtskonform - berücksichtigt, dass auch den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen resp. Massnahmen eine gewisse Aussagekraft zukommt. Das gilt umso mehr, als in concreto die während mehrerer Monate im E._______ durchgeführten Massnahmen auch auf andere Arbeiten als eine Chauffeurtätigkeit gerichtet waren (vgl. z.B. Protokoll der IV-Stelle, Eintragungen vom 23. Juli und 25. Oktober 2019). Dass die Aktenlage von vornherein die Annahme eines invalidisierenden psychischen Leidens im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 verboten hätte, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dar. Im BEGAZ-Gutachten wurde unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit u.a. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) erkannt, und anlässlich des Verlaufsforums vom 8. Juli 2020 berücksichtigte die IV-Stelle insbesondere den Indikator der ausgeprägten Eingliederungsresistenz (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Die Vorinstanz hat verbindlich (vgl. vorangehende E. 1) festgestellt, dass der RAD-Arzt selbst eine Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung und den Erfahrungen mit den Eingliederungsbemühungen erkannt hatte; ein konkreter Hinweis dafür, dass er mit dem Ergebnis der "eingehenden Diskussion" beim Verlaufsforum nicht einverstanden gewesen sein soll, ist demnach nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt.  
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise nicht als offensichtlich unhaltbar qualifiziert und eine entsprechende Bindung der Pensionskasse bejaht. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das kantonale Gericht hätte den sachlichen Konnex zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität frei überprüfen müssen, was es rechtswidrig unterlassen habe. Sie bestreitet ein invalidisierendes psychisches Leiden (mangels eines strukturierten Beweisverfahrens) und einen Anhaltspunkt dafür, dass sich eine "chronische Schmerzstörung" oder ein anderes psychisches Leiden bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt haben soll.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz hat den sachlichen Zusammenhang zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität frei überprüft, soweit verbindliche invalidenversicherungsrechtliche Feststellungen fehlten (vgl. vorangehende E. 4.2.2). Sie hat dabei berücksichtigt, dass die Rentenzusprache der IV-Stelle insbesondere auf einem chronisch rezidivierenden Schmerzsyndrom und auf einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beruhte. Diese Diagnosen lassen - insbesondere zusammen mit den vorinstanzlich wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen BEGAZ-Experten und der (verbindlichen) Feststellung betreffend die Absenzen des Beschwerdegegners ab August 2016 (vgl. vorangehende E. 3) - ohne Weiteres den Schluss zu, dass sowohl die (spätestens) am 7. Januar 2017 eingetretene Arbeitsunfähigkeit als auch die spätere Invalidität auf dem gleichen Leiden gründen.  
Demnach hat das kantonale Gericht die Leistungspflicht der Pensionskasse zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.  
Mit diesem Urteil wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann