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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_476/2021  
 
 
Urteil vom 2. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 14. Juli 2021 (WBE.2020.321). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ tauschte am 11. Dezember 2008 seinen deutschen Führerausweis in einen schweizerischen Führerausweis um. Nachdem gegen ihn bereits mehrere Administrativmassnahmen ausgesprochen wurden, verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 16. August 2018 gegen A.________ eine Sperrfrist von zwölf Monaten (ab 20. März 2018 bis und mit 19. März 2019). Das Strassenverkehrsamt führte dabei aus, dass weiterhin der unbestimmte Führerausweisentzug gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 13. April 2017 gelte. Es warf A.________ vor, am 20. März 2018 in Schafisheim ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt zu haben. 
 
A.________ erhob am 31. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 25. Juni 2019 zunächst ab, weil das Strassenverkehrsamt A.________ mit Verfügung vom 13. Februar 2019 den Führerausweis unter Auflagen wiedererteilt hatte. Nach Intervention von A.________ nahm es das Beschwerdeverfahren wieder auf und wies die Beschwerde am 4. Juni 2020 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Juli 2021 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe trotz Ausweisentzug ein Fahrzeug geführt. Dies stelle eine schwere Widerhandlung dar, weshalb die verfügte Sperrfrist rechtens sei. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Er vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli