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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_143/2024  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Amtliche Vermessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 31. Januar 2024 (7H 22 185). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. In der Gemeinde U.________ wurde in den Jahren 2015 und 2016 eine freiwillige Landumlegung erarbeitet, die sich auf noch unvermessene Gebiete bezog. Einige Grundstücke des unvermessenen Gebiets, darunter auch jene von A.________, waren nicht Bestandteil der Landumlegung.  
Nach Abschluss der freiwilligen Landumlegung beauftragte die kantonale Vermessensaufsicht (Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern) im Sommer 2019 eine Ingenieurgemeinschaft mit der Vermarkung des gesamten noch unvermessenen Gebiets. Die Arbeiten dauerten vom 1. Juli 2019 bis 24. April 2020. 
Nachdem die Vermarkungsarbeiten abgeschlossen waren, erhielt dieselbe Ingenieurgemeinschaft auch den Auftrag zur erstmaligen amtlichen Vermessung aller bis dahin noch unvermessenen Gebiete der Gemeinde U.________, inklusive der Gebiete der freiwilligen Landumlegung (Ersterhebung Los xxxx). 
 
1.2. Innert der Auflagefrist des gesamten Vermessungswerks Los xxxx erhob unter anderem A.________, Miteigentümer zu je 1/2 von drei Grundstücken, alle Grundbuch U.________, Einsprache.  
Mit Entscheid vom 4. Juli 2022 wies die Dienststelle Raum und Wirtschaft die Einsprache von A.________ gegen das Los xxxx der amtlichen Vermessung in der Gemeinde U.________ ab. 
Eine gegen diesen Entscheid erhobene "Einsprache" von A.________ nahm das Kantonsgericht Luzern als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und wies sie mit Urteil vom 31. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 6. März 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, "Einsprache" gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2024 [recte: 31. Januar 2024] erheben zu wollen. Er beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid gründlich zu überprüfen und aufzuheben. Zudem ersucht er "um Fristverlängerung für die Einreichung einer detaillierten und fundierten Einsprache".  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Dem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist kann somit nicht entsprochen werden. 
Das Gesuch kann bereits deshalb nicht (sinngemäss) als Fristwiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BGG entgegengenommen werden, weil der Beschwerdeführer nicht konkret dartut, dass er unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen geprüft und erwogen, der Beschwerdeführer habe mit seinen Einwänden, die zum einen nicht im vorinstanzlichen Verfahren zu behandeln und zum anderen unzureichend begründet seien, keine Rechtswidrigkeit der amtlichen Vermessung Los xxxx Gemeinde U.________ dartun können. In der Folge hat sie die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eintrat.  
Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht in keiner Weise auseinander. Folglich legt er auch nicht rechtsgenüglich dar, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie seine Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist (vgl. E. 3.1 hiervor). 
Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov