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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_263/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Trutmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornelio Zgraggen 
und Rechtsanwältin Céline Bussmann, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Roggliswil, 
Beschwerdegegner, 
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzonen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 19. April 2023 (7H 21 260). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ führt den in der Landwirtschaftszone liegenden Betrieb U.________ xxx in der Gemeinde Roggliswil. Auf ihrer Parzelle Nr. 251 steht unter anderem das Gebäude Nr. 62c. Im Sockelgeschoss befinden sich Garagen. Das darüberliegende Geschoss diente einst als Geflügelhalle. 
Am 13. Februar 2020 führte die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) des Kantons Luzern im Zusammenhang mit einer Vorabklärung zum Bauvorhaben betreffend Teilabbruch Geflügelhalle und Neuaufbau Remise aus, beim Betrieb von A.________ handle es sich um einen Futterbaubetrieb ohne Ackerbau mit 2.5 ha Nutzfläche. Das Bauvorhaben diene nicht der landwirtschaftlichen Nutzung. 
 
B.  
Am 6. Juli 2020 reichte A.________ bei der Gemeinde ein Baugesuch betreffend "Umbau des bestehenden Pouletstalls in Lagerraum und Remisenflächen" ein. Beabsichtigt sei der Umbau des Gebäudes Nr. 62c. Im Bereich der östlichen Gebäudehälfte solle das Obergeschoss um ca. 2.3 m erhöht werden (Remise). Die nutzbare Raumhöhe würde dort neu zwischen 4.0 m und 5.3 m betragen. Die Remisenfläche solle der Unterbringung von Geräten und Fahrzeugen dienen. Im westlichen Gebäudeteil blieben die nutzbare Raumhöhe und Grundfläche unverändert, allerdings würden dort auch die Fassade und das Dach erneuert. Dieser Gebäudeteil solle künftig zu Lagerzwecken genutzt werden. Die Baukosten des Vorhabens seien mit Fr. 120'000.-- veranschlagt. 
 
C.  
Die Dienststelle rawi stimmte mit Zwischenbericht vom 21. September 2020 dem Bauvorhaben nicht zu. Beim Betrieb von A.________ handle es sich um einen Hobbybetrieb. Die geplante Remise könne nicht landwirtschaftlich begründet werden. Ausserdem seien die Voraussetzungen für eine raumplanerische Ausnahmebewilligung nicht erfüllt. 
 
D.  
Im Februar 2021 passte A.________ das Baugesuch an und reichte ein Betriebs- und Raumkonzept ein. 
 
Gemäss Betriebskonzept beläuft sich die landwirtschaftliche Nutzfläche nun auf 6.75 ha. Vorgesehen sei die Haltung von 30 Mutterschafen inkl. Jungtieren bis 1-jährig, zehn Alpakas über 2-jährig sowie zehn Lege- und Zuchthennen. Zudem sollten auf 0.30 ha Dauerkulturen, je zur Hälfte Reben und Obstanlagen bewirtschaftet werden. 
 
E.  
Mit Zwischenbericht vom 28. Mai 2021 verneinte die Dienststelle rawi die Zonenkonformität des Bauvorhabens abermals. Eine solche wäre zu bejahen, wenn das landwirtschaftliche Einkommen einen wesentlichen Anteil des Privatverbrauchs einer bäuerlichen Familie zu decken vermöge. Zur Zeit liege indessen kein Beweis für einen künftig ertragsorientierten landwirtschaftlichen Nebenbetrieb vor. Erforderlich wäre demnach eine Ausnahmebewilligung. Deren Voraussetzungen seien aber ebenfalls nicht erfüllt. 
Am 19. Oktober 2021 verweigerte der Gemeinderat Roggliswil die Baubewilligung. Seinen Entscheid eröffnete er zusammen mit dem Entscheid der Dienststelle rawi vom 14. September 2021, in welchem sie das Bauvorhaben abschlägig beurteilt hatte. 
 
F.  
Die dagegen erhobenen Beschwerden von A.________ wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 19. April 2023 ab. 
 
G.  
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil gelangt A.________ mit Beschwerde vom 25. Mai 2023 an das Bundesgericht. Sie lässt folgende Begehren stellen: 
Das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. April 2023 sei aufzuheben und es sei die Baubewilligung gemäss Baugesuch "Umbau Pouletstall in Remisen und Lagerraum", Grundstück Nr. 251 GB Roggliswil, vom 6. Juli 2020 zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter an den Gemeinderat bzw. die Dienststelle rawi zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht und der Gemeinderat verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Die Dienststelle rawi und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Replikrechts hält die Beschwerdeführerin an den in ihrer Beschwerde gestellten Begehren und der Begründung fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks und Baugesuchstellerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3 S. 369; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin rügt unter Verweisung auf eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 16a RPG (SR 700) und Art. 34 Abs. 1 und 4 RPV (SR 700.1) und durch die Nichterteilung der Baubewilligung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (27 BV). Aus ihren Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern sich aus den geltend gemachten Bundesrechtsverletzungen eine Verfassungsverletzung ergibt, zumal das angefochtene Urteil - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 3 ff.) - weder gegen Art. 16a RPG noch gegen Art. 34 RPV verstösst. Damit kommt sie der Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht nach. Auf diese Vorbringen ist daher nicht einzugehen. Dasselbe gilt insofern, als sie der Ansicht ist, das angefochtene Urteil verletze Art. 24 ff. RPG, ohne dies zu begründen. Auch soweit sie in ihrer Replik Ausführungen zu den Darlegungen der Dienststelle rawi in Bezug auf die künftige Bewirtschaftungsdauer und Betriebsnachfolge macht, ohne in der Beschwerde eine entsprechende Rüge erhoben zu haben, ist darauf nicht einzugehen. 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 140 III 264 E. 2.3), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Das Bundesgericht hat alle vorinstanzlichen Akten eingeholt; damit ist dem entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin genüge getan.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie ist der Auffassung, die Vorinstanz sei in keiner Weise auf die konkreten Angaben in ihrem Betriebskonzept eingegangen und habe sich damit nicht ansatzweise auseinandergesetzt. 
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz stützte sich im angefochtenen Urteil massgebend auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Betriebskonzept und auf die entsprechenden Ausführungen in ihren Rechtsschriften. Mit ihren Vorbringen hat sie sich hinreichend auseinandergesetzt. Entsprechend konnte diese das Urteil auch in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist daher zu verneinen. 
Soweit die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung in der Nichtabnahme der von ihr beantragten Zeugen- und Parteibefragungen sowie des Augenscheins durch die Vorinstanz erblickt, sie aber nicht darlegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse durch die Abnahme dieser Beweismittel hätten gewonnen werden können, kommt sie der Begründungspflicht nicht nach (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Im Unterschied zum Kantonsgericht ist die Beschwerdeführerin sodann der Auffassung, das Bauvorhaben sei zonenkonform und zu bewilligen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 16a RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV
 
3.1. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der Gehalt der Zonenkonformität wird in Art. 34-38 RPV näher umschrieben. Gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Art. 34 Abs. 5 RPV hält ausdrücklich fest, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten.  
 
3.2. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Auf starre Grenzwerte wurde bewusst verzichtet. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (Urteile 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 3.1; 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.2; 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin betreibt - neben ihrer Tätigkeit als Grafikerin - den in der Landwirtschaftszone gelegenen Betrieb U.________ xxx. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz steht ihr für die Tierhaltung, den Reb- und Obstanbau eine Nutzfläche von 6.75 ha zu Verfügung. Das Arbeitsaufkommen werde mit 0.439 Standardarbeitskraft beziffert. Im Februar 2021 anerkannte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern den streitgegenständlichen Betrieb als landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91).  
 
3.4. Nicht allein ausschlaggebend für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist der Arbeits- bzw. Zeitaufwand (Urteile 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.3.3; 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.8).  
Auch ist nicht allein entscheidend, ob die Beschwerdeführerin Direktzahlungen erhält oder die Anforderungen zum Bezug von Direktzahlungen erfüllt sind. Die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung beschränkt sich auf den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 901.1) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen (Urteile 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.2.1; 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.1; 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne des RPG stellt auf andere Kriterien ab. Fehlt es an der Wirtschaftlichkeit des zu beurteilenden Betriebs, ist nicht relevant, ob es sich um einen Betrieb im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung handelt (Urteil 1A.184/2006 vom 15. Februar 2007 E. 3.3). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz verneinte den voraussichtlich längerfristigen Bestand des streitgegenständlichen Betriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) und damit die Zonenkonformität des Bauvorhabens, weil kein namhafter Ertrag aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet werde. Ihrer Beurteilung legte sie das voraussichtliche Einkommen gemäss Betriebskonzept zugrunde. Die Beschwerdeführerin beziffere ihr jährliches Einkommen mit Fr. 43'000.--. Davon entfielen Fr. 35'000.-- auf die Tätigkeit als Grafikerin. Dieses Einkommen könne nicht an den aus dem Betrieb voraussichtlich zu generierenden Gewinn von Fr. 8'128.-- (inkl. Direktzahlungen von Fr. 14'244.--) angerechnet werden.  
 
4.2. Das Kantonsgericht vertrat die Auffassung, die kantonale Praxis, wonach Einkünfte aus der Landwirtschaft einen Drittel des Privatverbrauchs einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie decken müssten, damit der Betrieb als längerfristig gesichert gelten könne, stehe grundsätzlich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dass dieser Privatverbrauch jährlich Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.-- betrage, sei unbestritten. Das Kriterium der längerfristigen Existenz mit einer im vornherein bestimmten Referenzgrösse zu koppeln, nämlich dem jährlichen Privatverbrauch einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie, vermöge zweifelsohne eine gewisse objektive finanzielle Gewähr für die längerfristige Existenz eines Betriebs zu bieten. Zwar werde auf diese Weise eine Person, die den Betrieb allein bewirtschafte, strenger behandelt, da sie für sich ein höheres landwirtschaftliches Einkommen pro Kopf ausweisen müsse als die Mitglieder einer Bewirtschafterfamilie. Allerdings könne die vor dem Hintergrund der haushälterischen und schonungsvollen Bodennutzung zentrale Existenzssicherung nur dann sichergestellt werden, wenn gewisse vereinheitlichte Anforderungen gestellt würden. Dass dies mithilfe des Erfordernisses eines ungefähr bezifferten Mindesteinkommens getan werde, sei sachgerecht.  
Die Existenzfähigkeit eines Nebenerwerbsbetriebs, der durch eine Einzelperson geführt werde, müsse zudem auch in jenem Sinne längerfristig gesichert sein, als dass aus dem Betrieb nach einer späteren Rechtsnachfolge bzw. nach einer Betriebsübernahme durch einen Mehrpersonenhaushalt ein relevanter Betrag an die konkreten Lebenshaltungskosten erwirtschaftet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe das 50. Lebensjahr bereits überschritten. Es sei daher auch aus diesem Grund gerechtfertigt, die genannte Praxis auf die Beschwerdeführerin anzuwenden. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, indem die Vorinstanz losgelöst von ihrem tatsächlichen Bedarf, welchen sie in ihrem Betriebskonzept mit Fr. 30'400.-- ausgewiesen habe, von einem durchschnittlichen Bedarf einer bäuerlichen Familie im Betrag von Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.-- als Referenzgrösse ausgehe und diese Praxis auch auf sie anwende, verletze die Vorinstanz Bundesrecht. Werde ein Betrieb von einer "bäuerlichen Familie" geführt, sei es sachlogisch, dass nicht nur der Bedarf, sondern auch der Ertrag im Vergleich zu einer Person, die den Betrieb alleine bewirtschafte, grösser ausfalle. Nur weil sie mit dem in ihrem Betriebskonzept ausgewiesenen Gewinn nicht einen Drittel des abstrakten Bedarfs einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie decke, sei damit noch nicht gesagt, dass die längerfristige Existenz ihres Betriebs nicht sichergestellt sei. Sie könne den Ertrag aus dem Betrieb jederzeit steigern. Dies sehe sie derzeit aber nicht als erforderlich an, um ihren persönlichen Bedarf zu decken. Aus der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne wenn überhaupt entnommen werden, dass rund ein Drittel der Ausgaben durch Einnahmen gedeckt werden müsse.  
 
4.4. In ihrer Eingabe im Rahmen des Replikrechts vertritt die Beschwerdeführerin sodann die Auffassung, sofern die Dienststelle rawi behaupte, sie würde aus der Landwirtschaft bloss ein Einkommen von Fr. 8'000.-- erzielen und dieses Einkommen würde wiederum nicht mindestens einen Drittel des ausgewiesenen Privatverbrauchs von Fr. 30'000.-- decken, könne diesen Feststellungen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanzen hätten ihr Betriebskonzept unrichtig geprüft. Bei korrekter Betrachtungsweise seien vom prognostizierten Bruttoergebnis von Fr. 52'996.-- höchstens die Personalkosten von Fr. 4'623.-- in Abzug zu bringen. Daraus resultiere ein landwirtschaftliches Einkommen von Fr. 48'373.-- aus dem streitgegenständlichen Betrieb.  
 
4.5. Das ARE führt aus, in der Beschwerde würden verschiedentlich subjektive Gesichtspunkte mit einer konkreten Betrachtung verwechselt. Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV erfordere insofern eine konkrete (nicht zu verwechseln mit einer subjektiven) Betrachtung, als dass sowohl die Betriebsstruktur und Grösse als auch die lokalen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. In Bezug auf den Bedarf einer Bewirtschafterfamilie könne ein behaupteter oder für die Vergangenheit nachgewiesener geringer Bedarf nicht dazu führen, einen Betrieb als längerfristig existenzfähig anzusehen, der es nach objektiven Erfahrungswerten nicht wäre. Subjektiv bedingte Momentaufnahmen könnten jederzeit ändern und seien nicht geeignet, den Zweck von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV zu erfüllen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde darauf abgestellt, ob die Einkünfte, die mit einem Landwirtschaftsbetrieb (unter Berücksichtigung von Betriebsstruktur und Grösse sowie der lokalen Verhältnisse) erzielt werden könnten, einen namhaften Beitrag an den durchschnittlichen Privatverbrauch (Ausgabe für die Familie) in der Hügelregion zu decken vermöchten.  
Vorliegend sei von einem Jahreseinkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit von lediglich Fr. 8'000.-- (inkl. Direktzahlungen) auszugehen. Ohne Direktzahlungen würde ein Verlust resultieren. Ein solcher Betrag sei nicht annähernd existenzsichernd, und schon gar nicht, wenn man von einem Privatverbrauch einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie ausgehe, was die objektive Referenzgrösse sei. 
 
4.6. Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV soll sicherstellen, dass in der Landwirtschaftszone nicht unnötig neue Bauten und Anlagen erstellt werden, die infolge Betriebsaufgabe schon nach kurzer Zeit wieder leer stehen (ARE, Erläuterungen zur RPV, Ziff. IV 2.3.1 S. 32). Das in der zitierten Bestimmung verankerte Erfordernis der wirtschaftlichen Rentabilität und Überlebensfähigkeit des Betriebs gilt nicht nur für Haupt-, sondern auch für Nebengewerbe (vgl. BBl 1996 III 531 f. zu Art. 16a RPG).  
Die Existenzfähigkeit des Betriebs ist aufgrund der aktuellen Betriebsstruktur zu prüfen. Die längerfristige Existenz muss aufgrund gesicherter Fakten und einer vertieften Prüfung der Wirtschaftlichkeit bejaht werden können (Urteil 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.2.2 mit Hinweis). Aus den Einkommensverhältnissen muss sich ergeben, dass mit der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird. Ein Beitrag von rund einem Drittel wird vom Bundesamt für Raumentwicklung bei Vorhaben, die keine bedeutenden räumlichen Auswirkungen haben, als sachgerecht bezeichnet (vgl. Urteile 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.8; 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.3). In seiner Vernehmlassung im Verfahren 1A.64/2006 führte das ARE diesbezüglich aus, die zu deckenden Aufwendungen würden sich aus den laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie, den Zins und die Rückzahlungsverpflichtungen sowie aus den künftigen Investitionen zusammensetzen (E. 5.3). 
 
4.7.  
 
4.7.1. Dem angefochtenen Urteil zufolge ging die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz selber noch von einem jährlichen landwirtschaftlichen Gewinn von voraussichtlich Fr. 8'000.-- aus (E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Die entsprechende Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Nach ihrer Auffassung gilt die Existenz ihres Betriebs mit diesem Einkommen als gesichert. Sie rechnet mit einem persönlichen Bedarf von Fr. 30'400.--. Selbst wenn sie aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Gewinn in der beabsichtigten Höhe von Fr. 8'000.-- erzielen könnte, was ohne Erfahrungswerte nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden kann und nach dem Wegfall der Direktzahlungen mit Erreichen des 65. Altersjahres (Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]) gar nicht mehr möglich wäre, vermöchte sie damit nicht einmal einen Drittel ihres eigenen Bedarfs zu decken.  
 
4.7.2. Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie mit dem voraussichtlichen landwirtschaftlichen Gewinn einen Drittel ihres eigenen Bedarfs decken könnte, wäre ihre Auffassung abzulehnen. Ohne Bezug zur konkreten Haushaltsgrösse setzte sich das Bundesgericht bereits verschiedentlich mit der Frage des namhaften Beitrags an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie auseinander. So insbesondere anlässlich der Beurteilung einer Damhirschzucht und eines Obstbaubetriebs. Es erkannte, dass auch ein monatliches Einkommen von Fr. 1'360.--, selbst wenn der Betrieb als gewinnorientiert zu bezeichnen wäre, keine längerfristige Existenzfähigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV belege (Urteile 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.2; 1A.64/2006 vom 7. November 2006 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der voraussichtlich zu erwirtschaftende Gewinn aus dem streitgegenständlichen Betrieb von Fr. 8'000.-- pro Jahr kann daher nicht annähernd als existenzsichernd bezeichnet werden. Wie unter E. 3.2 dargelegt, unterscheidet sich die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirt  
 
4.7.3. 2332schaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang. Diese Voraussetzungen liegen mit dem landwirtschaftlichen Einkommen der Beschwerdeführerin nicht vor. Die vage Möglichkeit oder der blosse subjektive Wille zu einer längerfristigen Existenz reichen indes nicht aus, um die Anforderungen von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV zu erfüllen (Urteile 1C_335/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.2.2; Urteile 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.8; 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.3 je mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin den Betrieb nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2004 selber führt und das Bauvorhaben aus ihrer Sicht notwendig ist, ändert daran nichts.  
Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die längerfristige Existenzsicherung des streitgegenständlichen Betriebs im vorliegenden Fall nur bejaht werden kann, wenn ein relevanter Beitrag, das heisst mindestens ein Drittel des Privatverbrauchs einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie von Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.--, aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet werden kann, erweist sich vor diesem Hintergrund als bundesrechtskonform. Eine Verletzung von Art. 16a RPG und Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV liegt nicht vor. 
 
5.  
Bei diesem Ergebnis kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Vorinstanz verstricke sich in einen Widerspruch, da die Rechtsprechung die Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit verlange, sie dann aber nur auf den abstrakten Bedarf einer bäuerlichen Familie abstelle. Zwar trifft es zu, dass das Kantonsgericht nicht näher auf die konkrete Betriebsstruktur, künftige Dauer der Bewirtschaftung, Betriebsgrösse und auf die lokalen Verhältnisse eingegangen ist. Nachdem sie das längerfristige Bestehen des Betriebs indessen bereits wegen des Fehlens eines namhaften landwirtschaftlichen Beitrags verneinte, erweisen sich die behaupteten Rechtsverletzungen als unbegründet. 
 
6.  
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Differenzierungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie erblickt die Rechtsverletzung in der von der Vorinstanz verlangten Deckung von einem Drittel des Bedarfs einer bäuerlichen Familie von Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.-- aus landwirtschaftlichem Ertrag zur Bejahung der Existenzfähigkeit ihres Betriebs. Sie ist der Auffassung, auch der Betrieb einer Einzelbewirtschafterin könne existenzsichernd sein und zwar selbst dann, wenn im Betriebskonzept nicht von einer Deckung eines durchschnittlichen Bedarfs einer bäuerlichen Familie ausgegangen werde. 
 
6.1. Nach der Rechtsprechung verstösst ein Urteil gegen den in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Gleichheitsgrundsatz, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund im zu regelnden Sachverhalt nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die nach den Umständen geboten sind, d. h. wenn Gleiches nicht nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nicht nach seiner Massgabe ungleich behandelt wird (BGE 146 II 56 E. 9.1 S. 70; 144 I 113 E. 5.1.1 ff. S. 115; je mit Hinweisen).  
 
6.2. Wie dargelegt (E. 4.6 ff.), ist zur Bejahung der Existenzfähigkeit des streitgegenständlichen Betriebs unter anderem ein namhafter Beitrag aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erwirtschaften. Ein solcher Beitrag liegt mit dem von der Beschwerdeführerin veranschlagten Gewinn von voraussichtlich Fr. 8'000.-- aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht vor (E. 4.7.2). Indem die Vorinstanz dem durchschnittlichen Bedarf einer bäuerlichen Familie den voraussichtlich zu erwirtschaftenden Gewinn gemäss Betriebskonzept der Beschwerdeführerin gegenüberstellte, um das längerfristige Bestehen des Betriebs zu überprüfen, hat sie keine Differenzierung unterlassen, die sich aufgrund der Umstände aufgedrängt hätte (vgl. BGE 143 I 361 E. 5.1 S. 367; 141 I 78 E. 9.1 S. 90, 141 I 153 E. 5.1 S. 157; je mit Hinweisen).  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 25a RPG und Art. 9 BV
 
7.1. Erfordert die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist nach Art. 25a Abs. 1 RPG eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG).  
 
7.2. Ihre Rügen begründet die Beschwerdeführerin mit den Aussagen der Dienststelle rawi im zweiten Zwischenbericht, wonach bei vollständiger Umsetzung des Betriebskonzepts der Betrieb der Beschwerdeführerin künftig als ertragsorientiert zu beurteilen sei, sowie mit der Aussage, es handle sich demnach im vorliegenden Fall um einen gut arrondierten Betrieb. Mit diesen Ausführungen widerspreche sich nicht nur die Dienststelle rawi, sondern auch die Vorinstanz, die daraus keine entsprechende Schlussfolgerung gezogen habe. Dies stelle eine haltlose Rechtsanwendung dar. Damit vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern im vorliegenden Fall das Koordinationsprinzip verletzt worden und die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Ihre Rügen erweisen sich als unbegründet. Dass die Vorinstanz die Frage, ob der Betrieb gewinnorientiert ist, nicht beantwortet hat, ändert an diesem Ergebnis nichts.  
 
8.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann