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[AZA 3] 
1A.7/2000/boh 
 
          I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          ********************************** 
 
18. Januar 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter  
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber 
Steinmann. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Pro Natura - Ligue suisse pour la protection de la nature,  
Wartenbergstrasse 22, Basel, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Maître Raphaël Dallèves, Passage Raphy-Dallèves, Case 
postale 239, Sion 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und 
Kommunikation (UVEK),  
 
betreffend 
Sistierung, 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Das Baudepartement des Kantons Wallis hat am  
18. Oktober 1996 Pläne für ein Strassenprojekt der Haupt- 
strasse A 509 in Gampel-Steg-Goppenstein (Umfahrung von 
Gampel/Steg) öffentlich aufgelegt. Dagegen hat die Pro 
Natura Einsprache eingelegt und den das Projekt bewilli- 
genden Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis am 
29. September 1999 beim Kantonsgericht des Kantons Wallis 
angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist zur Zeit noch hän- 
gig. 
 
       Die Realisierung dieses Projektes erfordert u.a. 
auch Bewilligungen für eine Verlegung einer Gasleitung und 
für eine Rodung. Das Bundesamt für Energie (BFE) bewilligte 
die Umlegung der Gasleitung mit Verfügung vom 29. März 1999. 
Am 1. September 1999 erteilte das Bundesamt für Umwelt, Wald 
und Landschaft (BUWAL) die erforderliche Rodungsbewilligung. 
Diese beiden Bewilligungen sind an die Voraussetzung ge- 
knüpft, dass das Strassenprojekt tatsächlich realisiert 
wird. 
 
       Die Pro Natura hat die Bewilligungen des BFE und 
des BUWAL am 29. April/11. Mai 1999 bzw. am 4. Oktober 1999 
beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Ener- 
gie und Kommunikation (UVEK) angefochten. Diese Beschwerde- 
verfahren sind zur Zeit noch hängig. Die Pro Natura erhielt 
Gelegenheit, sich zu den Beschwerdeantworten hinsichtlich 
der Gasleitung mit einer Replik vernehmen zu lassen. Das 
Rodungsverfahren ist, soweit ersichtlich, noch nicht instru- 
iert worden. 
 
B.-  
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens betreffend die  
Gasleitung ersuchte die Pro Natura das Departement mit Ein- 
gabe von 24. November 1999 darum, die beiden Beschwerden 
zeitlich und materiell zu koordinieren bzw. zusammenzulegen. 
Darüber hinaus verlangte sie, dass sie gleichzeitig und in 
umfassender Weise zu den Beschwerdeantworten hinsichtlich 
der beiden eidgenössischen Verwaltungsbeschwerdeverfahren 
und des kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahrens Stellung 
nehmen könne. Dementsprechend ersuchte sie darum, im Rahmen 
des Verfahrens bezüglich der Gasleitung die Frist zur Replik 
"sine die" zu sistieren. 
 
       Das UVEK wies das Sistierungsbegehren mit Entscheid 
vom 24. Dezember 1999 ab. Es führte aus, die beiden Be- 
schwerdeverfahren auf Bundesebene würden zeitlich koordi- 
niert und auf das kantonale Verfahren abgestimmt, sodass Be- 
schwerden beim Bundesgericht gleichzeitig eingereicht werden 
könnten. Aus diesen Gründen sei der Schriftenwechsel fortzu- 
führen. Der Pro Natura wurde demnach erneut Frist bis zum 
31. Januar 2000 für die Replik im Rahmen des die Gasleitung 
betreffenden Verfahrens gesetzt. 
 
       Gegen diesen Entscheid des UVEK hat die Pro Natura 
beim Bundesgericht am 12. Januar 2000 Verwaltungsgerichts- 
beschwerde eingelegt, um dessen Aufhebung ersucht und ver- 
langt, dass das UVEK ihre beiden Verwaltungsbeschwerden 
gleichzeitig behandelt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
Der angefochtene Entscheid des Departementes ist  
ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 45 VwVG. Es ist frei 
und von Amtes wegen zu prüfen, ob dagegen die Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde zulässig ist (BGE 124 II 409 E. 1 S. 411). 
Die zehntägige Frist nach Art. 106 Abs. 1 OG für die Anfech- 
tung von Zwischenentscheiden ist eingehalten. 
 
       Zwischenentscheide sind beim Bundesgericht nur an- 
fechtbar, soweit Endentscheide des betroffenen Sachgebietes 
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden kön- 
nen (Art. 101 lit. a OG). Wie es sich damit im Allgemeinen 
und hinsichtlich der Anrufung der Rekurskommission UVEK, die 
ihre Tätigkeit am 1. Januar 2000 aufgenommen hat (vgl. 
AS 1999 3497), verhält, kann im vorliegenden Fall offen 
bleiben. 
 
2.-  
Zwischenverfügungen können nach Art. 97 Abs. 1 OG  
(in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 VwVG) nur angefochten 
werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil 
bewirken können. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil 
braucht nicht rechtlicher Natur zu sein, vielmehr genügt be- 
reits ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhe- 
bung oder Abänderung der Zwischenverfügung. Die Anfechtung 
ist auch möglich aus wirtschaftlichen Interessen, sofern die 
Beschwerdeerhebung nicht lediglich zur Verhinderung einer 
Verlängerung oder Verteuerung erfolgt (vgl. zum Ganzen 
BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f., 124 V 22 E. 2a S. 25, mit Hin- 
weisen). Es ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung in 
diesem Sinne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur 
Folge hat. 
 
       Im vorliegenden Fall geht es der Beschwerdeführerin 
darum, im Verfahren betreffend die Verlegung der Gasleitung 
gleichzeitig wie in jenem betreffend die Rodung replizieren 
zu können. Dieses Anliegen ist nachvollziehbar. Doch stellt 
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Ver- 
fahren getrennte Replikschriften einzureichen hat - sofern 
die Instruktionsbehörde im Verfahren betreffend die Rodung 
die Beschwerdeführerin überhaupt zu einer Replik einlädt -, 
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Die Be- 
schwerdeführerin hat - nach ihrer vorgängigen Beschwerde- 
erhebung - auch im Falle von getrennten Replikschriften die 
Möglichkeit, ihren Standpunkt in umfassender Weise darzu- 
legen (vgl. BGE 120 Ib 99 S. 100). Im Übrigen wird im ange- 
fochtenen Entscheid eine zeitliche Koordination der beiden 
Beschwerdeverfahren sowie des kantonalen Verwaltungsge- 
richtsverfahrens in Aussicht gestellt. Dieses Vorgehen er- 
möglicht zudem eine materielle Koordination bei der Behand- 
lung der beiden vor dem Departement hängigen Verfahren. Die 
Beschwerdeführerin erleidet daher durch den angefochtenen 
Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. 
 
       Bei dieser Sachlage erweist sich die vorliegende 
Beschwerde als unzulässig und ist auf die Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde nicht einzutreten. 
 
3.-  
Mit dem Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der  
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Es wird Sache des 
Departementes sein, allenfalls darüber zu entscheiden, ob 
der Beschwerdeführerin die Replikfrist in Anbetracht des 
vorliegenden Verfahrens zu erstrecken sei. 
 
       Der Beschwerdeführerin sind angesichts ihres Unter- 
liegens die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen 
(Art. 156 OG). 
 
          Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG:  
 
1.-  
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht  
eingetreten. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be-  
schwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem  
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und 
Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2000 
 
           
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: