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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_525/2012 
 
Urteil vom 6. Juli 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 22. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), 
dass die Vorinstanz erkannt hat, der Gesundheitszustand resp. die funktionelle Leistungsfähigkeit des seit September 1990 eine halbe Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführers sei zwar seit August 2006 in gewisser Hinsicht verschlechtert, indes (aufgrund des im aktuellen Einkommensvergleich [Art. 16 ATSG] ermittelten Invaliditätsgrades von 50 Prozent [Art. 28 Abs. 2 IVG]) weiterhin kein höherer Leistungsanspruch ausgewiesen (Art. 17 ATSG), 
dass die Rechtsschrift überhaupt keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen enthält, sondern Punkte erwähnt (Ausschluss der Ehefrau aus der freiwilligen AHV/IV; Reisekostenvergütung), die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können, dessen Tragweite auf die gesundheitliche Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 11. Dezember 2009 beschränkt ist, so dass die gerügte Nichtberücksichtigung des "Gesundheitsberichtes" 2011 unerheblich ist und der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs (Art. 87 Abs. 3 IVV) verwiesen sei, 
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Juli 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub