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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_700/2009 
 
Urteil vom 19. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
M.________, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 
3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 29. September 2008 setzte die IV-Stelle Bern die M.________ (Jg. 1961) seit 1994 gewährte ganze Invalidenrente nach mehreren Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren für die Zeit ab 1. Dezember 2008 auf eine Dreiviertelsrente herab. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juni 2009 ab; gleichzeitig trat es auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht ein. Auf eine weitere Beschwerde gegen die am 4. November 2008 verfügte Festsetzung der einzelnen Rentenbetreffnisse seit 1. März 1999 trat es - nach erfolgter Verfahrensvereinigung - ebenfalls nicht ein. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde führen und - unter Aufhebung des kantonalen Entscheids - nebst beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, Stellenvermittlung, Arbeitstraining etc.) die Weiterausrichtung einer ganzen Rente über den 1. Dezember 2008 hinaus beantragen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst - ohne materielle Stellungnahme zur Sache - auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen beruht (vgl. Urteil 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1; ULRICH MEYER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N. 4 zu Art. 97). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 In materieller Hinsicht richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die für die Beurteilung der streitigen Rentenrevision massgebenden gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Auf das schon im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Begehren um berufliche Massnahmen ist das kantonale Gericht mit der Begründung nicht eingetreten, es liege insoweit gar kein Anfechtungsobjekt vor. Das Bundesgericht kann bei dieser Konstellation nur die Rechtmässigkeit der Verfahrenserledigung, nicht aber die Voraussetzungen für die beantragten Eingliederungsmassnahmen, materiell prüfen. 
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits am 13. Mai 2008 - also noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens - berufliche Massnahmen, namentlich "Berufsberatung, Stellenvermittlung, Arbeitstraining etc." beantragt, sodass das kantonale Gericht zu Unrecht auf das erneute diesbezügliche Begehren mangels Anfechtungsobjektes nicht eingetreten sei. Zutreffend ist, dass schon vor der Verwaltung nicht nur die Beibehaltung der bisher ausgerichteten Rente, sondern darüber hinaus auch berufliche Massnahmen verlangt worden sind. Soweit die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 29. September 2008 festgehalten hat, ein Arbeitsversuch erübrige sich, weil das Zumutbarkeitsprofil ärztlicherseits schlüssig habe bestimmt werden können, hat sie - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - nicht über Vorkehren im Sinne beruflicher Eingliederungsmassnahmen befunden, sondern einzig auf die Wahrnehmung einer weiteren Möglichkeit zur genaueren Eruierung des trotz Invalidität zumutbarerweise realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) verzichtet. Im Übrigen aber hat sie sich weder im Vorbescheidverfahren noch in der schliesslich ergangenen Verfügung mit eine Steigerung oder zumindest die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit bezweckenden beruflichen Massnahmen auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie keine in diese Richtung gehenden konkreten Abklärungen durchgeführt. Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. 
 
2.2 Dennoch hätte sich das kantonale Gericht, vor welchem der Antrag auf berufliche Massnahmen erneuert worden war, im angefochtenen Entscheid vom 23. Juni 2009 nicht darauf beschränken dürfen, unter Hinweis auf das Fehlen eines Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die IV-Stelle hat einen der ihr ausdrücklich gestellten Anträge überhaupt nicht weiter geprüft oder dazu auch nur Stellung genommen, was nicht angeht. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - mit Recht - zur Wehr gesetzt. Das kantonale Gericht hätte sich daher nicht mit einem Nichteintretensentscheid begnügen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, die ihr eingereichte Beschwerde - im Sinne einer Rückweisung an die Verwaltung zumindest teilweise - gutzuheissen, zumal die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen bei dem schon von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 61 % - von der Vorinstanz auf 68 % erhöht - unter diesem invaliditätsmässigen Aspekt ohne weiteres erfüllt waren. Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, bildet Anfechtungs- und Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nicht nur das effektiv Verfügte, sondern auch das, worüber die Verwaltung hätte verfügen müssen (Urteil 8C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4 mit Hinweisen). 
 
2.3 Weil das vorinstanzliche Vorgehen in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstösst, ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird über die in ihrem Verfahren unbeantwortet gebliebene Frage nach dem geltend gemachten Eingliederungsanspruch zu befinden haben. Dabei wird sie auch zur Frage Stellung nehmen können, ob und inwieweit allenfalls der Umstand, dass sie berufliche Vorkehren bereits 1999 als abgeschlossen betrachtete, deren erneuten Bewilligung entgegensteht. 
 
3. 
Trotz dieser Rückweisung und der damit verbundenen - zumindest teilweisen - Beschwerdegutheissung bleibt die am 29. September 2008 auf dem Wege der Rentenrevision verfügte und nunmehr vorinstanzlich bestätigte Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente zu überprüfen, stehen doch auch allenfalls noch zu gewährende Eingliederungsmassnahmen einer vorgängigen Reduktion der seit Jahren laufenden ganzen Rente nicht im Wege. Hier, wo es nicht um eine erstmalige Rentenzusprache geht, kann der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht mehr voll zum Tragen kommen. Im Übrigen tangiert ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen eine frühere Rentenberechtigung ohnehin nicht, können solche doch keinen rückwirkenden Erfolg zeitigen (Urteil 9C_885/2008 vom 8. April 2008 E. 7). 
 
3.1 Als für eine Rentenrevision massgeblichen Vergleichszeitraum hat das kantonale Gericht zu Recht den Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. August 1994 bis zum Erlass der streitigen Revisionsverfügung vom 29. September 2008 betrachtet, ist es doch während dieser ganzen Zeitspanne nie zu einer in Rechtskraft erwachsenen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs gekommen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Einschätzung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit gehören zu der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Sie sind deshalb einer erneuten Kontrolle im bundesgerichtlichen Verfahren nur noch in beschränktem Rahmen zugänglich (E. 1.1 hievor). Von offensichtlicher Unrichtigkeit oder von auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhender Fehlerhaftigkeit des vom kantonalen Gericht diesbezüglich festgestellten Sachverhalts, welche dem Bundesgericht gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG eine Korrektur ermöglichen würden, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Es muss daher mit der - vorwiegend gestützt auf die Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 6. März 2008 erfolgten - Beurteilung durch das kantonale Gericht sein Bewenden haben, wonach dem Beschwerdeführer trotz seiner vielseitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine körperlich leichte, eher sitzend auszuübende Tätigkeit mit gewissen, überwiegend psychisch bedingten funktionellen Einschränkungen zu 40 % zumutbar wäre. Das MEDAS-Gutachten vom 6. März 2008 in Frage zu stellen, besteht jedenfalls kein Anlass. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche für eine überzeugende, schlüssige Entscheidfindung sprechen, ohne dass sich sagen liesse, der beschwerdeführerische Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem nicht sämtliche seiner Einwände einzeln entkräftet wurden. Die Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit durch die Experten der MEDAS auf 40 % beruht auf einer umfassenden Gesamtbeurteilung sowohl unter körperlichen als auch unter psychischen Gesichtspunkten. Eine Widersprüchlichkeit ist darin nicht zu erblicken, dass schon das psychiatrische Teilgutachten vom 28. Januar 2008 die Beeinträchtigung allein auf Grund der psychischen Problematik auf rund 40 % veranschlagt. Die Auflistung einzelner - weder von den Gutachtern der MEDAS noch von der Vorinstanz übersehener - somatischer Befunde in der Beschwerdeschrift ändert daran nichts. Auf die vorinstanzlichen Überlegungen verwiesen werden kann schliesslich bezüglich des - als Resultat einer Würdigung der medizinischen Aktenlage einer bundesgerichtlichen Überprüfung ebenfalls weitgehend entzogenen - Vergleichs mit den gesundheitlichen Verhältnissen zu Beginn des Rentenanspruchs und der daraus gezogenen Schlussfolgerung einer seither eingetretenen erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche - bei entsprechenden Auswirkungen auf die erwerbliche Situation - eine Rentenrevision zu begründen vermag. Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift jedenfalls ist eine abweichende Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen. 
 
3.2 Was die erwerblichen Auswirkungen der noch vorhandenen Schädigungen anbelangt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche es ermöglichen würden, das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen), zuverlässig zu bestimmen. Die Vorinstanz hat dieses deshalb richtigerweise unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Dass sie dabei von Position 50 der den privaten Sektor beschlagenden Tabelle TA 1 der LSE 2006 ausgegangen ist, wonach Männer im Bereich "Handel, Reparatur Automobile" für Arbeiten mit Anforderungsniveau 3 monatlich Fr. 4'989.- verdienten, lässt sich auch nicht im Sinne der Argumentation in der Beschwerdeschrift als rechtswidrig beanstanden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass er ohne Invalidität als unselbstständig erwerbender Autoelektriker tätig wäre. Er macht indessen geltend, im heutigen "Computerzeitalter" in dieser Branche einen überdurchschnittlichen Lohn erzielen zu können, sodass nicht auf Position 50 der Tabelle TA 1 abgestellt werden dürfe. Darüber, wie hoch dieser Lohn seiner Ansicht nach sein sollte, schweigt er sich indessen aus und es ist nicht ersichtlich, wo entsprechende Informationen hergeholt werden könnten. Tabellenlöhne gemäss LSE stellen stets Durchschnittswerte dar, welche - wie hier - bei Fehlen konkreter anderer Anhaltspunkte der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt werden müssen, auch wenn sich in konkreten Einzelfällen über diesem Durchschnittswert liegende Löhne nicht gänzlich ausschliessen lassen. Der Betrag von Fr. 4'989.- ergibt hochgerechnet auf die im Jahr 2007 betriebsüblich gewesene Normalarbeitszeit von 41,8 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung angepasst nach den - als solche unbeanstandet gebliebenen - Berechnungen des kantonalen Gerichts ein Jahreseinkommen von Fr. 64'885.20, was als Valideneinkommen gelten kann. 
 
3.3 Weil der Beschwerdeführer keine ihm an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, hat die Vorinstanz bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die LSE 2006 abgestellt, was in der Beschwerdeschrift nicht weiter bemängelt wird. Mangels möglicher näherer Spezifizierung ausgehend vom in Tabelle TA 1 für den gesamten privaten Sektor ausgewiesenen Total für an Männer für Arbeiten mit Anforderungsniveau 4 bezahlten Lohn von monatlich Fr. 4'732.- ermittelte sie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der 2007 betriebsüblich gewesenen Normalarbeitszeit von 41,7 Wochenstunden bei auf 40 % beschränktem Leistungsvermögen und einem 15%igen Leidensabzug ein Jahreseinkommen von Fr. 20'911.30. Soweit der Beschwerdeführer den vorgenommenen 15%igen Leidensabzug beanstandet und statt dessen den maximal zulässigen Abzug von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) berücksichtigt haben will, ist festzuhalten, dass Vorinstanz und Verwaltung den in der Beschwerdeschrift als abzugsrelevant angeführten Umständen mit der Veranschlagung der - nur auf rechtsfehlerhafte Ermessensausübung hin überprüfbaren (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3) - Höhe des zugebilligten Abzuges auf 15 % hinreichend Rechnung getragen haben und sich ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichts nicht rechtfertigen liesse. 
 
3.4 Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64'885.20 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 20'911.30 ergibt einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 68 %, womit Vorinstanz und Verwaltung die bisherige Rente des Beschwerdeführers richtigerweise für die Zeit ab 1. Dezember 2008 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt haben. Daran ändert nichts, dass sie mangels Verfügbarkeit noch nicht auf die für 2008 geltenden Werte abstellen konnten, kann doch nicht verlangt werden, mit einem Rentenentscheid oder einer Abänderung desselben zuzuwarten, bis die jeweils aktuellsten Daten zugänglich sind. Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung der unterdessen veröffentlichten neuen Werte (Normalarbeitszeit, Nominallohnentwicklung) für das Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 2009, Heft 5, S. 94, Tabelle B 9.2 und Heft 7/8, S. 91, Tabelle B 10.2) im Ergebnis nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Resultat führen. 
 
4. 
4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Umfang seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
4.2 Was die dem Beschwerdeführer anfallenden, über die ihm zukommende Parteientschädigung hinausgehenden Gerichts- und Vertretungskosten anbelangt, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden. Die Bedürftigkeit ist aktenkundig und angesichts der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Belege sowie der glaubhaften Angabe, wonach keine wesentliche Veränderung der finanziellen Situation eingetreten sei, hinreichend ausgewiesen, während die Beschwerde im Übrigen nicht als aussichtslos zu bezeichnen und auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird auch das kantonale Gericht eine Neuverlegung der Gerichtskosten vorzunehmen haben und über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu befinden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Juni 2009 wird aufgehoben, soweit darin auf das Begehren um berufliche Massnahmen nicht eingetreten wird. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je Fr. 250.- auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
5. 
Advokat André M. Brunner, Sissach, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet. 
 
6. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen. 
 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Januar 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl