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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5F_10/2018  
 
 
Verfügung vom 23. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 10. Juli 2018 hat der Gesuchsteller um Kassation des bundesgerichtlichen Urteils 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018 "auf einfache und unkomplizierte Art und Weise" ersucht. Am 12. Juli 2018 hat das Bundesgericht dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass es eine formlose Kassation nicht gebe, dass er aber um Mitteilung gebeten werde, ob seine Eingabe als Revisionsgesuch behandelt werden solle. Am 21. Juli 2018 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller darum gebeten, seine Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 hat das Bundesgericht den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Am 3. August 2018 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller um Erlass des Kostenvorschusses ersucht. Dieses Gesuch ist mit Verfügung vom 6. August 2018 abgewiesen worden, wobei auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Mit einer auf den 22. August 2018 datierten Eingabe (Postaufgabe 21. August 2018) hat der Gesuchsteller sein Revisionsbegehren zurückgezogen. 
Folglich ist das Revisionsverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
2.   
Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg