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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_456/2018  
 
 
Urteil vom 12. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Unfall; unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. Mai 2018 (UV.2017.00149). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1960 geborene A.________ war seit 1. Januar 2013 bei der B.________ zu 50 % als IT-Ausbildnerin tätig und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 30. Oktober 2016 traten bei ihr beim Wandern Schmerzen am linken Knie auf. Das Zentrum C.________ diagnostizierte am 2. November 2016 eine symptomatische radiäre Hinterhornläsion links. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 verneinte die AXA eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Am 22. Dezember 2016 wurde die Versicherte im Zentrum C.________ am linken Knie operiert. Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 hielt die AXA an der obigen Verfügung fest. 
 
B.   
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach einer Instruktionsverhandlung vom 24. November 2017 mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit zurückzuweisen; eventuell sei die AXA zu verpflichten, ihr die obligatorischen Leistungen aus dem Unfall vom 30. Oktober 2016 zu gewähren. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
 
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht das Ereignis vom 30. Oktober 2016 wie die AXA zu Recht nicht als Unfall oder als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert hat. Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 (AS 2016 4375, 4387) ist das bis 31. Dezember 2016 geltende Recht anzuwenden. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zum Unfallbegriff, insbesondere zum Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, richtig dargelegt          (Art. 4 ATSG; BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79, 130 V 117 E. 2.1 S. 118). Gleiches gilt zu den unfallähnlichen Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt waren, wobei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten war (Art. 6 Abs. 2 aUVG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 aUVV; BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 129 V 466). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist Folgendes: Trat bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h aUVV abschliessend erwähnten Verletzungen eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzu, lag eine unfallähnliche Körperschädigung vor (BGE 123 V 43   E. 2b S. 45; Urteil 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E. 6.4). 
 
3.   
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, weder aus der Unfallmeldung vom 4. November 2016 noch aus dem Schadenereignisformular vom 13. November 2016 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin während der Wanderung am 30. Oktober 2016 gestürzt oder ausgerutscht sei. Am 13. November 2016 habe sie denn auch ausgeführt, etwas Programmwidriges oder Ungewöhnliches wie ein Sturz oder ein Ausgleiten habe sich nicht ereignet. Laut ihren späteren Ausführungen gegenüber der AXA vom 25. November und 8. Dezember 2016 sowie an der Gerichtsverhandlung vom 24. November 2017 sei sie auf dem Laub ausgerutscht, gestrauchelt und habe sich mit dem Fuss in den am Boden liegenden Holzästen verfangen; sie sei nicht gestürzt, weil ihr Mann sie aufgefangen habe. Die AXA habe sich jedoch zu Recht an den sog. "Aussagen der ersten Stunde" der Versicherten orientiert. Somit sei davon auszugehen, dass sie sich die Knieverletzung links zugezogen habe, ohne dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges wie z.B. Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt gewesen sei. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors liege somit kein Unfall vor. Der diagnostizierte Meniskusriss sei eine unfallähnliche Körperschädigung. Indessen fehle dem Ereignis vom 30. Oktober 2016 ein zur Bejahung des äusseren Faktors erforderliches gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage oder durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Dass Laub auf dem Boden gelegen habe, begründe noch keine allgemein gesteigerte Gefahrenlage. Das von der Versicherten geschilderte blosse Auftreten von Schmerzen im linken Knie begleitet von einem "Knall" sei kein äusserer Faktor. Sodann habe Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt der AXA, am 9. Mai 2017 gestützt auf das MRI vom 2. November 2016 und die intraoperative Fotodokumentation ausgeführt, bei der Versicherten bestehe eine Komplexrissbildung des medialen Meniskushinterhorns. Eine solche sei in der Regel krankhaft degenerativer Natur. Die abgerundeten Rissflächen wiesen auf eine länger als zwei Monate bestehende, chronische Läsion hin. Dr. med. D.________ erachte die Sinnfälligkeit des angegeben Ereignisses vom 30. Oktober 2016 für die Verursachung dieser Verletzung als nicht gegeben und die natürliche Kausalität als bloss möglich. Somit - so die Vorinstanz weiter - sei die Leistungsablehnung der AXA rechtens. 
 
4.  
 
4.1. Die Versicherte rügt zunächst, ihr Anspruch auf einen unabhängigen Richter nach Art. 6 EMRK sowie Art. 29 und Art. 29a BV sei verletzt worden. Denn der kantonale vorsitzende Richter habe an der Instruktionsverhandlung vom 24. November 2017 einen Entscheid des Kantonsrates, dem sie angehöre, als falsch kritisiert. Sie müsse aber nicht Entscheide des Kantonsrates verantworten, auch wenn sie nicht der gleichen Partei wie der Vorsitzende angehöre. Er habe damit den Anschein der Befangenheit erweckt und den Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Die Versicherte beruft sich auf ihr Schreiben an die Vorinstanz vom 29. November 2017 und verlangt die Befragung aller an der Instruktionsverhandlung beteiligten Personen.  
 
 
4.2. Voreingenommenheit und Befangenheit wird angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich sobald die betroffene Person Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 138 I 1 E. 2.2. S. 4, 132 II 485 E. 4.3 S. 496). Unverzüglich bedeutet ein Geltendmachen binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2).  
Im Schreiben an die Vorinstanz vom 29. November 2017 erhob die Versicherte den Befangenheitsvorwurf gemäss E. 4.1 hiervor nicht. Er ist somit verspätet, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 
 
5.   
Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, vorinstanzlich sei keine eigentliche Instruktionsverhandlung erfolgt. Der vorsitzende Richter habe einzig vorgetragen, der Fall sei klassisch und sonnenklar. In solchen Fällen - so die Versicherte weiter - brauche es aber auch angesichts der damit verbundenen Kosten keine Instruktionsverhandlung, sondern einen raschen Entscheid. Dies um so mehr, als sie sanft zum Verzicht auf die öffentliche Verhandlung angehalten worden sei. 
Der Anschein der Befangenheit kann sich aus vor oder während eines Prozesses abgegebenen Äusserungen einer Richterperson ergeben, die den Schluss zulassen, dass sie sich bereits eine feste Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1      S. 240). Eine solche Befangenheit des kantonalen vorsitzenden Richters ist gestützt auf die letztinstanzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Hiervon abgesehen macht sie nicht geltend, einen diesbezüglichen Vorwurf rechtzeitig vorgebracht zu haben. Auch hierzu erübrigen sich somit Weiterungen. 
 
6.  
 
6.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, da sie einzig auf ihre "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt habe. Diese seien aber kein (primäres) Beweismittel, weshalb das kantonale Gericht ihren Ehemann hätte befragen müssen. Er habe sie nämlich aufgefangen und vor dem Sturz bewahrt, nachdem sie sich beim Wegrutschen im Geäst in den Wurzeln unter dem Laub verfangen gehabt habe. Beim Wandern sei der Weg das Ziel und es werde kein "Programm" verfolgt. Deshalb und weil sie von ihrem Mann aufgefangen worden sei, habe sie die Programmwidrigkeit und den Sturz zu Recht verneint.  
 
6.2. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sog. spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Dieser Grundsatz ist eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546,          U 236/03 E. 3.3.4; Urteil 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.2).  
 
6.3.  
 
6.3.1. In der nicht unterzeichneten Bagatellunfall-Meldung der B.________ vom 4. November 2016 wurde zwar ausgeführt, die Versicherte habe sich beim Wandern das Knie verdreht. Indessen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2016 im unterschriftlich ausgefüllten Schadenereignisformular der AXA trotz klarer Fragestellung kein spezielles Geschehen nannte, das die Knieverletzung links ausgelöst hätte. Vielmehr gab sie bei der Frage nach der detaillierten Beschreibung des Hergangs des Ereignisses bloss an, beim Wandern/Spazieren habe es im linken Knie einen "Knall" gegeben. Mit "Nein" beantwortete sie die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges ereignet habe, das zum Ereignis beigetragen habe, z.B. ein Ausgleiten oder ein Sturz. Sie hat mithin keine Knieverdrehung und - im Gegensatz zu ihren späteren Angaben - weder ein Ausrutschen oder Straucheln noch ein Verfangen des Fusses in Holzästen oder ein Auffangen durch ihren Ehemann vor einem Sturz angeführt (vgl. E. 3 hiervor). Hierbei handelt es sich aber um derart augenfällige Umstände, dass die Versicherte sie erwähnt hätte, wenn diese sich ereignet hätten. Nicht überzeugend ist ihr Einwand, sie sei vom Wort "Sturz", das im Schadenereignisformular der AXA zuletzt gestanden habe, beeindruckt gewesen, weshalb sie einen Sturz verneint habe. In diesem Lichte ist ihre am 13. November 2016 erfolgte Darlegung des Ablaufs des Ereignisses vom 30. Oktober 2016 als massgebend zu erachten und somit auf weitere Abklärungen zu verzichten.  
 
6.3.2. In diesem Rahmen hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass das blosse Auftreten von Schmerzen mit einem "Knall" im linken Knie kein äusserer (schädigender) Faktor ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.1       S. 469). Hiervon abgesehen ist ihre Feststellung unbestritten, dass die Knieverletzung links der Versicherten gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 9. Mai 2017 bloss möglicherweise auf das Ereignis vom 30. Oktober 2016 zurückzuführen sei (vgl. E. 3 hiervor). Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist aber ein Sachverhalt nicht bewiesen, wenn er bloss möglich ist (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).  
 
7.   
Die Versicherte rügt, es verstosse gegen Art. 9 VVG und Art. 36 UVG, ihr die Versicherungsleistungen knapp zwei Monate vor der Gesetzes- bzw. Verordnungsänderung - gemeint sind wohl Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 UVV in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung - zu versagen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn die Anwendung noch nicht in Kraft stehenden Rechts (sog. Vorwirkung) ist grundsätzlich unzulässig (BGE 129 V 455 E. 3 S. 459; Urteil 8C_21/2018 vom       25. Juni 2018 E. 6). Im Übrigen sei auf Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 verwiesen (vgl.   E. 2 hiervor). Was die Versicherte aus Art. 36 UVG und Art. 9 VVG ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. 
 
8.   
Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als bundesrechtswidrig (vgl. Urteil 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018    E. 11). Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 
 
9.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten      (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar