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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_632/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Prof. Dr. Karl Spühler und Dr. Adrian Plüss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war seit dem 1. März 1997 als ordentliche Professorin an der Universität Zürich tätig. Gewählt zunächst auf eine Zeitdauer von sechs Jahren wurde ab dem 1. Januar 2000 die Beamtung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis umgewandelt.  
Ab dem 22. November 2000 war die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig. Am 6. März 2001 beschloss die Universitätsleitung, ein Verfahren zur Überprüfung der Amtsfähigkeit einzuleiten. Am 27. Januar 2003 beschloss der Universitätsrat, das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin im Sinne einer unverschuldeten Entlassung per 29. Februar 2004 zu kündigen, wobei ihr eine Abfindung von Fr. 160'000.-- zugesprochen wurde. 
Diesen Beschluss focht Rechtsanwalt B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) namens und im Auftrag der Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Dieses verneinte seine funktionelle Zuständigkeit und trat auf die Beschwerde nicht ein, leitete das Rechtsmittel jedoch zur Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich weiter. 
Mit Beschluss vom 9. März 2005 hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich diesen Rekurs teilweise gut und stellte fest, die Universität Zürich habe das Anstellungsverhältnis der Klägerin ohne sachlich zureichenden Grund aufgelöst. Der Klägerin wurde eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zugesprochen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 
 
A.b. Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 stellte der Beklagte dem Regierungsrat des Kantons Zürich namens und im Auftrag der Klägerin ein Begehren um Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 3'115'360.-- sowie Zusprechung einer Genugtuung, da die Klägerin durch das der Kündigung vorausgegangene Administrativuntersuchungsverfahren in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine von der Klägerin gegen den abschlägigen Entscheid des Universitätsrats vom 12. September 2005 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. September 2009 ab. 
Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2010 ab (Verfahren 8C_1053/2009). 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 6. August 2013 beantragte die Klägerin dem Bezirksgericht Zürich, es sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'257'014.38 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Dezember 2012 zu verpflichten. Damit wollte sich die Klägerin bei ihrem früheren Rechtsvertreter schadlos halten für angeblich erlittene Schäden wegen dessen Untätigkeit im Zusammenhang mit dem Rekursentscheid des Regierungsrats vom 9. März 2005. Sie verlangte damit namentlich Ersatz entgangenen Lohnes, Renten, verlustig gegangener Einkünfte aus Nebenerwerb und Erstattung aufgewendeter Kosten.  
 
B.b. Mit Urteil vom 11. Mai 2015 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab. Es erwog, dass es bereits an der Haftungsvoraussetzung einer rechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten fehle; ebenso wenig sei es der Klägerin gelungen, das Vorliegen des Schadens und des Kausalzusammenhangs darzulegen.  
 
B.c. Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Klägerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 11. Mai 2015 erhobene Berufung ab.  
 
C.  
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erfüllt, die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1). Namentlich müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).  
Die Beschwerdeführerin verlangt lediglich, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt sie bewusst nicht. Die Vorinstanz ist auf sämtliche materiellen Anspruchsvoraussetzungen eingegangen; die Beschwerdeführerin rügt denn unter anderem auch eine unrichtige Anwendung des materiellen Rechts und äussert sich zu den Haftungsvoraussetzungen. Der Umstand, dass auch Gehörsrügen erhoben werden, führt entgegen ihrer Ansicht nicht zur Zulässigkeit des blossen Rückweisungsantrags. Insgesamt wird aus ihren Ausführungen nicht klar, weshalb sie vor Bundesgericht keinen bezifferten Antrag hätte stellen können und das Bundesgericht nicht selbst in der Lage wäre, in der Sache zu entscheiden. 
Demnach erscheint äusserst fraglich, ob der Antrag der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anforderungen an das Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 BGG genügt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht vertieft zu werden, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen über weite Strecken nicht eingetreten werden kann und sie sich im Übrigen als unbegründet erweist, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der betreffenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
1.5. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze in verschiedener Hinsicht. Sie stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie die Hintergründe des Verfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Sie wirft der Vorinstanz zwar teilweise vor, das rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt oder den Sachverhalt "nicht korrekt und damit nicht vollständig ermittelt" zu haben, verfehlt mit diesen allgemeinen Vorbringen jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen.  
Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin auch mit der in ihrer weiteren Beschwerdebegründung verschiedentlich an der Urteilsbegründung geübten Kritik, es sei dieses oder jenes ihrer Vorbringen unbeachtet geblieben, keine Gehörsverletzung auf. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Inwiefern ihr die vorinstanzliche Begründung eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Es ist ihr im Beschwerdeverfahren jedoch unbenommen, sich etwa auf das von ihr ins Feld geführte bundesgerichtliche Urteil 8C_1053/2009 vom 16. August 2010 zu berufen und gestützt darauf zu rügen, die Vorinstanz habe die verschiedenen Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdegegners zu Unrecht verneint. 
 
2.  
Wie bereits die Erstinstanz äusserte sich die Vorinstanz zu sämtlichen Haftungsvoraussetzungen. Sie erblickte zunächst im fraglichen Vorgehen des Beschwerdegegners keine Pflichtwidrigkeit. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ging die Vorinstanz auch auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ein, wobei sie erwog, die Beschwerdeführerin habe die von ihr geltend gemachten Schadenspositionen nicht ausreichend dargelegt und sich hinsichtlich des Kausalzusammenhangs nicht mit den massgebenden Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandergesetzt. 
 
2.1. In Bezug auf die Haftungsvoraussetzung des Schadens bringt die Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_1053/2009 vom 16. August 2010 ergebe sich, dass sie mit einer Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2005 eine höhere Entschädigung sowie eine Genugtuung erzielt hätte. Der bundesgerichtliche Entscheid (E. 5.2) hält im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005 fest, es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, mittels einer gegen den regierungsrätlichen Beschluss gerichteten Beschwerde eine höhere als die ihr im Betrag von drei Monatslöhnen zugesprochene Entschädigung zu erwirken  zu versuchen. Ferner hätte es ihr frei gestanden, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine (höhere) Genugtuung zu verlangen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, äussert sich der Entscheid nicht etwa zu den konkreten Erfolgschancen im Fall einer Beschwerdeerhebung. Dies leuchtet auch ohne Weiteres ein, ging es doch bei den entsprechenden Erwägungen im Verfahren betreffend Staatshaftung lediglich darum, im Hinblick auf das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes die Tragweite der Rechtskraftwirkung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 9. März 2005 zu bestimmen (Urteil 8C_1053/2009, a.a.O., E. 4.2). Aus dem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid lässt sich daher für die Haftungsvoraussetzung des Schadens nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
Inwiefern der in der Beschwerde erwähnte Umstand, dass das kantonale Personalgesetz in massgeblichen Punkten auf das angeblich günstigere OR verweise, zu einer höheren Entschädigung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geführt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf und vermag auch nicht einzuleuchten, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern dem Regierungsrat dieser Umstand entgangen wäre. Ebenso wenig vermag sie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid mit der nicht weiter begründeten Bemerkung, die vorinstanzliche Annahme hinsichtlich des Schadens und des Kausalzusammenhangs sei willkürlich, als verfassungswidrig auszuweisen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.2. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschwerdeführerin keine Lebensstelle zugesichert worden sei, zeigt die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung auf, indem sie sich auf die nicht weiter begründete Behauptung beschränkt, die Vorinstanz habe ihre "entsprechende Rüge [...] schlichtweg ignoriert". Abgesehen davon scheint sie zu übersehen, dass die Vorinstanz die von ihr aufgeführte Aktenstelle ihrer kantonalen Rechtsmittelschrift im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt und auf das Argument der angeblich zugesicherten Anstellung auf Lebenszeit ausführlich eingeht. Die Vorinstanz wies dabei darauf hin, dass die seinerzeitige Wahl auf die Dauer von sechs Jahren unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Beendigung der Amtsdauer infolge Änderung der massgeblichen Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen erfolgt sei, wobei die Beamtung der Staatsbediensteten per 1. Januar 2000 aufgehoben und das Arbeitsverhältnis in eine unbefristete - aber auch kündbare - Anstellung umgewandelt worden sei. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr im Vorfeld ihrer Berufung nach Zürich vom damaligen Rektor zugesichert worden, "ihr Lehrstuhl sei der sicherste der Fakultät überhaupt" bzw. der damalige Rektor habe ihr eine  de facto Bestandesgarantie (wie in Deutschland) zugesichert, hielt die Vorinstanz nachvollziehbar entgegen, der Wahlbeschluss des Regierungsrats vom 12. Februar 1997 enthalte keine Zusicherung auf eine Lebensanstellung oder eine Beibehaltung der personalrechtlichen Bestimmungen Deutschlands. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Darlegungen als reichlich unbestimmt und interpretationsbedürftig erachtete, worauf in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, ist der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie angesichts der geschilderten Umstände auf ein diesbezügliches Beweisverfahren verzichtete und in Anwendung der geltenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts von einem kündbaren Arbeitsverhältnis ausging, das auch bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung keinen Anspruch auf eine Wiedereinstellung vorsieht.  
Die vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005 die Kündigung für nichtig erklärt und die Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin angeordnet worden wäre, ist demnach nicht zu beanstanden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zum angeblichen Schaden sind rein appellatorisch; die Beschwerdeführerin vermag auch damit die vorinstanzlichen Feststellungen zu dieser Haftungsvoraussetzung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. 
 
2.3. Zur Anspruchsvoraussetzung des Kausalzusammenhangs bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei es für eine ausländische Ordinaria, die ungerechtfertigt aus der universitären Stellung entlassen werde, ausserordentlich schwierig, eine neue Professur oder wenigstens eine angemessene Nebenbeschäftigung zu finden, was ein schriftlicher Bericht der Berufsberatung des Kantons Zürich belege, zu dem die Vorinstanz jedoch nicht Stellung genommen habe.  
Auch mit diesen Ausführungen wird keine Gehörsverletzung aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Frage gestellt hätte, dass sich die Stellensuche für die Beschwerdeführerin schwierig gestaltete. Im Haftpflichtprozess gegen ihren ehemaligen Rechtsvertreter war vielmehr zu beurteilen, ob im Falle einer Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005 eine höhere Entschädigung gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zu erwirken gewesen wäre bzw. ob die fehlende Anfechtung durch den Beschwerdegegner adäquat kausal eine Vermögenseinbusse bei der Beschwerdeführerin bewirkte. Es geht demnach im konkreten Verfahren nicht allgemein darum, ob die fragliche Entlassung zu Schwierigkeiten bei der Stellensuche geführt hat, sondern um die Frage, ob die angeblich unsorgfältige Mandatsführung durch den Beschwerdegegner (in Form des Verzichts auf ein Rechtsmittel) ursächlich war für eine tiefere Entschädigung im Vergleich zum Fall eines Weiterzugs des Regierungsratsentscheids. 
Auch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Insbesondere zeigt sie keine Bundesrechtsverletzung auf, wenn sie der vorinstanzlichen Erwägung, wonach sie sich im Berufungsverfahren mit den erstinstanzlichen Erwägungen zum Kausalzusammenhang nicht konkret auseinandergesetzt habe, lediglich ihre nicht weiter begründete Behauptung gegenüberstellt, sie habe sich hinreichend dazu geäussert. 
 
2.4. Nachdem sich erwiesen hat, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu den fehlenden Haftungsvoraussetzungen des Schadens und des Kausalzusammenhangs vor Bundesrecht standhalten, erübrigt es sich, auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Sorgfaltspflichtverletzung und des Verschuldens sowie die damit zusammenhängenden Gehörsrügen einzugehen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann