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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_662/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
André A. Girguis und Roger Büchi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert G. Briner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. September 2006 und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, 
vom 10. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (Arbeitnehmer 1, Kläger 1, Beschwerdegegner 1) und C.________ (Arbeitnehmer 2, Kläger 2, Beschwerdegegner 2) hielten seit anfangs der 90er Jahre zusammen alle Aktien der D.________ AG, einer 1975 vom Kläger 1 gegründeten Dentalhandelsfirma. Sie waren gleichzeitig in deren Geschäftsleitung und als Arbeitnehmer (Handelsreisende) für diese Gesellschaft tätig. Am 2. April 1996 verkauften sie sämtliche Aktien an die E.________ AG.  
 
A.b. Am 2. April 1996 schlossen die Arbeitnehmer rückwirkend per 1. Januar 1996 je zwei neue, beide im Wesentlichen gleich lautende, Arbeitsverträge mit der D.________ AG - im November 1998 umfirmiert in A.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin) -, die auch von der E.________ AG unterzeichnet wurden. Es wurden sämtliche früheren Verträge aufgehoben und die neuen Verträge auf unbestimmte Zeit, erstmals kündbar auf den 31. März 2001, abgeschlossen. Nach den Verträgen sollten die beiden Kläger die Funktionen als Verwaltungsräte ihrer Arbeitgeberin (und der D.________ Holding AG, die mit ihr am 31. Mai 1996 fusioniert wurde) versehen und zudem Vorsitzender (Kläger 1) bzw. stellvertretender Vorsitzender (Kläger 2) der Geschäftsleitung sowie Handelsreisende sein. In den Verträgen wird ausserdem festgehalten, dass die Arbeitnehmer im Blick auf eine spätere, altersbedingte Beendigung ihrer Tätigkeit die Betreuung der Kunden schrittweise auf jüngere Aussendienstmitarbeiter übertragen würden. Es wurde ausserdem ein Konkurrenzverbot über die Beendigung des Arbeitsvertrags hinaus vereinbart.  
 
A.c. Im Laufe der Jahre 1997/1998 erwarb die inzwischen in F.________ AG umfirmierte E.________ AG weitere vier Firmen derselben Branche. Seit anfangs 1998 verschlechterte sich das Verhältnis der Parteien. Die Arbeitgeberin plante eine Neuorganisation, welche für die Arbeitnehmer diverse Veränderungen in den Aufgaben, Kompetenzen und der Einflussnahme auf die Geschäftsführung mit sich brachten, mit denen diese nicht einverstanden waren.  
 
A.d. Die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin wurde mit Verwaltungsratsbeschluss vom 23. Juni 1998 ab 1. Juli 1998 dem Gesamtleiter der A.________-Gruppe unterstellt (wogegen die Arbeitnehmer als Verwaltungsratsmitglieder stimmten). Mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 wurden die Mitglieder des Verwaltungsrats der D.________ AG und der anderen Firmen zur Verwaltungsratssitzung auf den 28. Oktober 1998 eingeladen. In dieser Sitzung sollte mit der Umsetzung der vom Verwaltungsrat der F.________ AG beschlossenen Fusion der A.________-Firmen zur A.________ AG begonnen werden. Organfunktionen waren für die Arbeitnehmer nicht mehr vorgesehen; sie sollten in der neuen Organisation nur noch als Aussendienstmitarbeiter tätig sein.  
 
A.e. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 kündigten die Arbeitnehmer ihre Anstellungsverträge fristlos und traten aus dem Verwaltungsrat der D.________ AG zurück. Sie teilten gleichzeitig mit, dass sie an der Verwaltungsratssitzung vom 28. Oktober nicht teilnehmen würden.  
 
A.f. Die Arbeitgeberin hielt mit Schreiben vom 3. November 1998 fest, dass die Arbeitnehmer zur fristlosen Auflösung der Arbeitsverträge nicht berechtigt gewesen seien; sie stellte in Aussicht, dass sie die ausstehenden Lohn- und Provisionsansprüche der Arbeitnehmer mit ihren Schadenersatzforderungen verrechnen werde. Auf ein Schreiben der Arbeitnehmer vom 11. März 1999 teilte die Arbeitgeberin am 22. März 1999 mit, dass sie am vertraglichen Konkurrenzverbot festhalte.  
 
B.  
 
B.a. Am 28. Dezember 2000 gelangte der Kläger 1 an das Arbeitsgericht Zürich mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 1'325'099.90 zu bezahlen (abzüglich Sozialabzüge auf Fr. 1'157'680.65), zuzüglich Zins gemäss separater Aufstellung und unter Vorbehalt der Nachklage. Am 9. Februar 2001 reichte auch der Kläger 2 Klage ein mit dem (in der Folge auf den massgebenden Betrag reduzierten) Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 585'545.15 zu verpflichten (abzüglich Sozialabzüge auf Fr. 413'723.75), zuzüglich Zins gemäss separater Aufstellung. Nach Durchführung einer Sühneverhandlung am 10. April 2001 wurden die beiden Verfahren vereinigt.  
 
B.b. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagen und erhob Widerklagen im Wesentlichen auf Verbot konkurrenzierender Tätigkeit und Schadenersatz wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes.  
 
B.c. Mit Urteil vom 31. März 2005 hiess das Arbeitsgericht die Klagen teilweise gut und verurteilte die Beklagte, dem Kläger 1 Fr. 52'034.35 netto nebst 5 % Zins seit 1. November 1998 sowie dem Kläger 2 Fr. 16'624.60 netto nebst 5 % Zins seit 1. November 1998 zu bezahlen. Die Widerklagen wies das Gericht ab. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass die fristlose Kündigung der Kläger aus berechtigtem Grund erfolgt war und daher das Konkurrenzverbot entfallen sei; es hielt indes dafür, die fristlose Kündigung sei zu spät erklärt worden.  
 
B.d. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 21. September 2006 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 31. März 2005 das Verfahren zur Fortsetzung bzw. Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 2). Das Obergericht gelangte zum Schluss, dass die fristlose Auflösung der Arbeitsverträge durch die Kläger gerechtfertigt war und auch rechtzeitig erklärt wurde.  
 
B.e. Das Arbeitsgericht Zürich entschied darauf mit Urteil vom 10. Oktober 2016 was folgt:  
 
"1.       Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger 2 seine Klage um       Fr. 101'216.15 reduziert hat. 
2.       Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 Fr. 1'145'060.15 netto              zzgl. Zins zu 5% seit 13.01.2000, Fr. 64'317.15 zzgl. Zins zu 5% seit       15.01.2000, Fr. 11'177.75 zzgl. Zins zu 4% seit 31.02.2001 sowie              Fr. 90'764.10 zzgl. Zins zu 4.25% seit 14.02.2000, das Ganze              abzüglich Fr. 49'557.50 netto, zu bezahlen. 
3.       Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 Fr. 405'364.05 netto zzgl.       Zins zu 5% seit 11.12.1999, Fr. 60'538.65 zzgl. Zins zu 5% seit              15.01.2000, Fr. 11'850.15 zzgl. Zins zu 4% seit 31.03.2001 sowie              Fr. 90'764.10 zzgl. Zins zu 4.25% seit 14.02.2000, das Ganze              abzüglich Fr. 6'558.00 netto, zu bezahlen. 
4.       Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen. 
[Ziffern 5 ff. Prozesskosten, namentlich in Ziffern 6-10 Verteilung]". 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte folgende Rechtsbegehren:  
 
"1.       Es seien der Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons       Zürich vom 21. September 2006 [...] vollumfänglich und das Urteil des       Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 [...] in Bezug auf die              Dispositiv-Ziffern 2, 3 sowie 6-10 aufzuheben und es seien die Klagen       der Beschwerdegegner vollumfänglich abzuweisen. 
Eventualiter seien der Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2006 [...] vollumfänglich und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 [...] in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2,3, sowie 6-10 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Vervollständigung des Beweisverfahrens und erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Zürich oder (subeventualiter) an das Arbeitsgericht Zürich zurückzuweisen.  
-..]" 
Die Beschwerdeführerin begründet zunächst, weshalb sie direkt den erstinstanzlichen Entscheid in Verbindung mit dem Rückweisungsentscheid des Obergerichts anficht. In der Sache beanstandet sie namentlich, dass das Obergericht im Urteil vom 21. September 2006, an welches das Arbeitsgericht gebunden war, die fristlose Kündigung der Beschwerdegegner als rechtzeitig qualifiziert hat. 
 
C.b. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 teilt die Beschwerdeführerin unter Beilage der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2017 mit, dass das von ihr beim Obergericht anhängig gemachte Berufungsverfahren sistiert wurde bis zum Entscheid des Bundesgerichts über das vorliegende Beschwerdeverfahren.  
 
C.c. In der Antwort stellen die Beschwerdegegner den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie stellen den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, widersetzen sich dem Eintreten auf die Beschwerde nicht und bekräftigen, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt und fristgerecht erklärt worden sei.  
 
C.d. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die vorliegende Beschwerde hat eine Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72 BGG). Sie richtet sich indes nicht direkt gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG), sondern gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) des erstinstanzlichen kantonalen Gerichts, dessen erstes Urteil vom oberen kantonalen Gericht aufgehoben wurde und das im Sinne der Erwägungen des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2006 die Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegner aus gerechtfertigter fristloser Kündigung ihrer Arbeitsverträge festsetzte. 
 
1.1. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Es gilt das Prinzip der double instance im Zivilrecht - ausgenommen die in Art. 75 Abs. 2 lit. a-c BGG genannten Fälle, die vorliegend nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 188 E. 4.1; 139 III 252 E. 1.6 S. 255; 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.1). Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_647/2015 und 4A_649/2015 vom 11. August 2016 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 142 III 557; 4A_260/2014 vom 8. September 2014 E. 1; 4A_94/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1 und 3.2). Art. 75 Abs. 2 BGG verlangt sodann - ebenso wie Art. 80 Abs. 2 BGG für die Beschwerde in Strafsachen und Art. 86 Abs. 2 BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten -, dass ein oberes kantonales Gericht als Vorinstanz entscheiden muss (vgl. zum Begriff BGE 136 II 470 E. 1.1 S. 473; 135 II 94 E. 4.1 S. 97; 134 I 125 E. 3.5 S. 135). Nach der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 soll ein Rechtsstreit nicht vor das Bundesgericht getragen werden können, ohne dass er zuvor von einer höchsten kantonalen Instanz beurteilt worden ist, weshalb den Kantonen verwehrt ist, als zweite Instanz ein unteres kantonales Gericht einzusetzen (BBl 2001 4310).  
 
1.2. Die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs war altrechtlich für die staatsrechtliche Beschwerde in Art. 86 Abs. 1 (AS 1992 294) bzw. Art. 87 (BS 3 555) des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) vorgesehen; danach war die Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig, d.h. es mussten alle ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel ergriffen worden sein, mit denen die gerügte Rechtsverletzung beanstandet werden konnte (BGE 120 Ia 61 E. 1a; 110 Ia 136 E. 2a S. 137; GEORG MESSMER/HERMANN IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, S. 192 Rz. 137; WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 326 ff.). Vom Grundsatz der Erschöpfung wurde nach der Praxis indes ausnahmsweise abgesehen, wenn das Durchlaufen der kantonalen Instanzen eine leere, zwecklose Formalität gewesen wäre (KÄLIN, a.a.O. S. 328 f.). Als praktisch wichtigster Ausnahmefall wurde auf das Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs verzichtet, wenn eine untere Instanz nach Weisungen der Rechtsmittelinstanz entschieden hatte (BGE 114 Ia 263 E. 2c S. 266; 106 Ia 229 E. 4 S. 236; 105 Ia 54 E.1a S. 56; je mit Hinweisen, vgl. auch BGE 118 Ia 341 E. 2e S. 346). Ob eine unmittelbare Anfechtung des erstinstanzlichen Endentscheids auch unter der Geltung des BGG zulässig sein könnte, wenn in der Beschwerde an das Bundesgericht ausschliesslich Rügen vorgebracht werden, die im oberinstanzlichen Zwischenentscheid verbindlich entschieden worden sind, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (Urteil 5A_413/2013 vom 30. August 2013 E. 3.3.2).  
 
1.3. Nach geltendem Recht lässt das Bundesgericht die Beschwerde im Anschluss an erstinstanzliche Endentscheide ausnahmsweise zu, wenn diese in der Sache nicht mehr beanstandet werden, aber die Kostenregelung oberer kantonaler Gerichte in Rückweisungsentscheiden angefochten wird (BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; 133 V 645 E. 2.2 S. 648). Dass die Beschwerde gegen die Kosten von Rückweisungsentscheiden noch gegen den Endentscheid erhoben werden kann, ist dadurch begründet, dass die direkte, separate Anfechtung der Kostenregelung des Rückweisungsentscheides nicht zulässig ist; denn der Kostenentscheid in der Rückweisung wird als Zwischenentscheid qualifiziert. Das Bundesgericht soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen, weshalb es Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 BGG und Art. 93 BGG an die Hand nimmt (BGE 142 II 363 E. 1.3 S. 366 mit Hinweisen). Die Kostenregelung in einem Zwischenentscheid kann danach nur unter der Voraussetzung angefochten werden, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was praktisch nicht zutrifft. Die Kostenregelung in Rückweisungsentscheiden kann deshalb erst im Anschluss an den Endentscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Wenn in diesem Fall der erstinstanzliche Entscheid von keiner der Parteien in der Sache angefochten wird, kann die Beschwerde unmittelbar im Anschluss an den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden. Dabei muss die Beschwerdefrist gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Nachgang zum Rückweisungsentscheid eingehalten werden (BGE 142 V 551 E. 3.3.2 S. 558; 142 II 363 E. 1.3 S. 367 f.).  
 
1.4. Entscheide, in denen die obere kantonale Instanz als Rechtsmittelinstanz eine Vorfrage abweichend von der ersten Instanz entscheidet und das Verfahren zur weiteren Beurteilung an die erste Instanz zurückweist, sind Zwischenentscheide. Sie können - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben (Art. 92 BGG) - nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder unter der doppelten Voraussetzung, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Da das Bundesgericht grundsätzlich die Sache nur einmal in Kenntnis sämtlicher Vorentscheide beurteilen soll, ist die zweite Voraussetzung einschränkend zu verstehen (BGE 138 III 94 E. 2.2). Selbst wenn die Voraussetzung namentlich des aufwändigen oder kostspieligen Beweisverfahrens gegeben ist, ist denn auch die im Rückweisungsentscheid unterlegene Partei nicht verpflichtet, zur Verhinderung eines Rechtsverlusts direkt gegen den Rückweisungsentscheid Beschwerde zu erheben. Sie kann nach Art. 93 Abs. 3 BGG, wenn sie von der Beschwerde keinen Gebrauch macht, derartige Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken (vgl. für die fakultative Anfechtung schon nach OG: BGE 127 III 351 E. 1a S. 353 mit Hinweisen).  
 
1.5. Die Gründe für die Anfechtbarkeit von Kostenregelungen in Zwischenentscheiden im Anschluss an erstinstanzliche Endentscheide sprechen auch für die Anfechtung anderer Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Gerichte im Anschluss an den erstinstanzlichen Endentscheid, soweit in der Beschwerde ausschliesslich diese in Frage gestellt werden. Der Rückweisungsentscheid ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur für die erste Instanz verbindlich, sondern er kann auch von der rückweisenden Instanz später nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich auch für Rückweisungsentscheide, die von oberen kantonalen Gerichten auf Rechtsmittel nach der ZPO ergehen (Urteil 4A_646/2011 vom 26. Februar 2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139 III 190). Werden daher in einem kantonalen Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Endentscheid nur die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz angefochten, fehlt der beschwerdeführenden Partei das Rechtsschutzinteresse am Rechtsmittel und die obere kantonale Instanz tritt darauf gar nicht ein (vgl. die Sachverhalte in den Urteilen 4A_646/2011 vom 26. Februar 2013 und 5A_413/2013 vom 30. August 2013). Von der durch den früheren Rückweisungsentscheid belasteten Partei aber zu verlangen, ein kantonales Rechtsmittel zu ergreifen, das von Vorneherein nutzlos ist, würde eine leere, zwecklose Formalität bedeuten. Soweit sich die Rügen daher ausschliesslich gegen den früheren Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz richten, muss die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen früheren Zwischenentscheid direkt im Anschluss an den erstinstanzlichen Endentscheid zulässig sein.  
 
1.6. Die Beschwerdeführerin rügt - ausschliesslich -, dass die fristlose Kündigung durch die Beschwerdegegner als gerechtfertigt und rechtzeitig qualifiziert worden ist. Diese Frage ist im Obergerichtsentscheid vom 21. September 2006 auf Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 31. März 2005 entschieden worden. Insofern ist der Instanzenzug materiell erschöpft. Denn es ist unbestritten, dass sowohl die erste Instanz wie das Obergericht nach dem hier noch anwendbaren alten Zürcher Prozessrecht an den Entscheid dieser Frage gebunden sind. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2006 hat sich auf den Endentscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 ausgewirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Arbeitsgericht war nach diesem Rückweisungsentscheid verpflichtet, die Rechtsgültigkeit der fristlosen Kündigung seiner - neuen - Entscheidung zugrunde zu legen. Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdegegnern folgerichtig gestützt auf Art. 337b OR Schadenersatzansprüche aus gerechtfertigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugesprochen. Deren Höhe wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.  
 
1.7. Die Beschwerdegegner haben gegen das erstinstanzliche Urteil kein kantonales Rechtsmittel ergriffen; die Vorinstanz hat das von der Beschwerdeführerin vorsorglich anhängig gemachte Berufungsverfahren sistiert. Vor der Vorinstanz ist damit kein Rechtsmittelverfahren hängig, dessen Ausgang den erstinstanzlichen Entscheid des Arbeitsgerichts beeinflussen könnte. Da sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2006 richtet, mit dem die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung der Beschwerdegegner abschliessend beurteilt worden ist, und keine weiteren Rügen gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 10. Oktober 2016 erhoben werden, sind die Voraussetzungen für die Anfechtung dieses Zwischenentscheids durch direkte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Endentscheid des Arbeitsgerichts erfüllt. Die Beschwerde ist insoweit zulässig.  
 
1.8. Die übrigen Voraussetzungen geben zu keinen Erörterungen Anlass: Die Beschwerde enthält den Antrag, es seien der Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 21. September 2006 und das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und es seien die Klagen der Beschwerdegegner abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuem Entscheid an das Obergericht, subeventualiter das Arbeitsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist mit ihrer Eingabe vom 18. November 2016 eingehalten, ist ihrem Vertreter doch der Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 am 19. Oktober 2016 zugestellt worden. Der Streitwert in dieser vermögensrechtlichen Arbeitsstreitigkeit ist erreicht (Art. 74 BGG) und die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin schildert den Sachverhalt aus ihrer Sicht, bevor sie rügt, der Rückweisungsbeschluss - "selbst wenn dem festgestellten Sachverhalt gefolgt würde" - sei bundesrechtswidrig. Auch die Beschwerdegegner stellen in der Antwort den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar und ergänzen diesen, wie die Beschwerdeführerin teilweise. 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.2. Weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeantwort finden sich Rügen gegen die Feststellungen des Obergerichts im Beschluss vom 21. Oktober 2006 zum Lebenssachverhalt oder zum Prozesssachverhalt, welche den formellen Anforderungen genügen könnten. Es ist daher vom Sachverhalt auszugehen, den das Obergericht im massgebenden Zwischenentscheid vom 21. September 2006 festgestellt hat. Soweit die Darstellungen der Parteien davon abweichen, sind sie unbeachtlich.  
 
3.  
Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). 
 
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass den beiden Klägern in den (erstmals auf Ende März 2001 kündbaren) Arbeitsverträgen die dreifache Tätigkeit - als Verwaltungsräte, Geschäftsleiter sowie Aussendienstmitarbeiter der Betriebsgesellschaft - nach entsprechenden Verhandlungen zugesichert wurde, wobei die Holding der Gruppe der Beklagten zum Zeichen ihres Einverständnisses mitunterzeichnete. Die Kläger hatten nach den Erwägungen des Obergerichts damit einen klaren und eindeutigen vertraglichen Rechtsanspruch, die beiden Organfunktionen während der Dauer des Arbeitsvertrages innerhalb der Beklagten ausüben zu können. Gestützt auf die Reorganisations- und Fusionspläne der Dentalhandelsgruppe der Beklagten sollten nach den Feststellungen des Obergerichts den Klägern die beiden Mandate als Verwaltungsrat und (stellvertretender) Geschäftsführer ab 1. Januar 1999 entzogen werden, womit diesen nur die Aussendiensttätigkeit verblieben wäre. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Obergerichts nie geltend gemacht, diese Reorganisations- und Fusionspläne seien nicht in die Tat umgesetzt worden. Mit der Änderung der vertraglich zugesicherten Anstellungsbedingungen der Kläger hat die Beklagte nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil eine krasse Vertragsverletzung begangen, die für die Kläger einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags bildete.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin stellt in der Begründung ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich in Frage, dass im Entzug der den Beschwerdegegnern vertraglich zugesicherten Organfunktionen ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung liegt. Dies zu Recht, da der Entzug von Kompetenzen oder die unerwartete Änderung des Status von Arbeitnehmern in krassen Fällen eine Kündigung rechtfertigen kann (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Auflage 2012, N. 9 zu Art. 337 OR mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht bestreitbar, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsverträge mit den Beschwerdegegnern krass verletzte, indem sie ihnen den vertraglich zugesicherten Status als Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder entzog und ihnen nur die Stellung als Aussendienstmitarbeiter beliess. Der Entzug der Organstellung der Beschwerdegegner in der Gesellschaft, deren Gesellschafter sie vor dem Verkauf ihrer Anteile an die Gruppe der Beschwerdeführerin waren und welche sie sich für die Dauer des Arbeitsvertrags mit der Beschwerdeführerin vertraglich vorbehielten, bildet einen wichtigen Umstand, der ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machte.  
 
3.3. Es sind keine Gründe ersichtlich und es werden in der Beschwerde auch keine Gründe genannt, welche die Würdigung der Vorinstanz rechtswidrig erscheinen lassen könnten, dass der Entzug der Organstellung für die Beschwerdegegner einen wichtigen Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages bildete.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die fristlosen Kündigungen seien entgegen der Würdigung des Obergerichts verspätet ausgesprochen worden; eventuell ist sie der Ansicht, die Kündigungen seien verfrüht erklärt worden. 
 
4.1. Ist ein wichtiger Grund gegeben, so ist die fristlose Kündigung sofort auszusprechen. Andernfalls ist anzunehmen, das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist sei für den Kündigenden subjektiv zumutbar, und ist das Recht auf eine sofortige Vertragsauflösung verwirkt (BGE 138 I 113 E. 6.3.1; 130 III 28 E. 4.4 S. 34; 123 III 86 E. 2a S. 87). Dabei ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden, innert welcher Frist dem Berechtigten billigerweise ein Entschluss darüber zuzumuten ist, ob er von seinem Recht zur fristlosen Aufhebung des Vertrags Gebrauch machen will. In der Regel wird eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Arbeitstagen zum Nachdenken und Einholen von Rechtsauskünften als angemessen angesehen. Ein Hinauszögern über diese Zeitspanne ist nur zulässig, wenn es mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse des Alltags- und Wirtschaftslebens als verständlich und berechtigt erscheint (BGE 138 I 113 E. 6.3.2 S. 116; 130 III 28 E. 4.4 S. 34 mit Hinweisen). Eine Verlängerung von einigen Tagen (gemäss Urteil 4A_569/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3.1 von etwa einer Woche) ist etwa dann zulässig, wenn bei einer juristischen Person die Entscheidungskompetenz einem mehrköpfigen Gremium zusteht und die Willensbildung daher aufwändiger ist oder wenn Arbeitnehmervertreter anzuhören sind (BGE 138 I 113 E. 6.3.2 S. 117 mit Hinweis auf Urteile 4C.291/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 3.2; 4C.348/2003 vom 24. August 2004 E. 2; 4C.382/1998 vom 2. März 1999 E. 1b; 4C.282/1994 vom 21. Juni 1995 E. 3). Bei einem klaren Sachverhalt muss anders vorgegangen werden als in Fällen, in denen zuerst Abklärungen notwendig sind oder Verfehlungen erst langsam an den Tag treten (BGE 138 I 113 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Bei wiederholter oder andauernder Pflichtverletzung beginnt die Frist nicht zu laufen, solange die Häufung oder progressive Steigerung die objektive Schwere für einen wichtigen Grund noch nicht erreicht (vgl. BGE 97 II 142 E. 3c S. 149).  
 
4.2. Nach den Feststellungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss wurden die Beschwerdegegner bereits Mitte 1997 über die in Aussicht genommene neue Struktur informiert und wurde der Beschwerdegegner 1 im Januar 1998 darauf hingewiesen, dass seine Aufgabe als Geschäftsführer durch die Neuorganisation erheblich erschwert werde. Aus diesem Grund äusserte er den Wunsch, das Arbeitsverhältnis bereits Ende 1998 einvernehmlich vorzeitig aufzulösen, was in der Folge nicht geschah. Mitte April 1998 wurde den Beschwerdegegnern sodann mitgeteilt, dass es ab 1. Januar 1999 keine fünf Geschäftsführer mehr geben werde, anfangs Mai 1998 schloss der Verantwortliche der Gruppe der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegner im Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung der künftig massgebenden Beschwerdeführerin mitwirken könnten und die Arbeitsverträge wie vereinbart bis 31. März 2001 weitergeführt werden könnten. Am 18. Mai 1998 wurde den Beschwerdegegnern sodann mitgeteilt, dass für sie ab 1. Januar 1999 bei der neuen Firmenstruktur nur die Tätigkeit als Handelsreisende verbleiben werde; mit Schreiben vom 27. Mai 1998 wurde ihnen zugesichert, dass die vertraglichen Mandate und Aufgaben bis Ende 1998 weitergeführt würden; im Übrigen wurde das Schreiben vom 18. Mai 1998 bestätigt. Am 11. Juni 1998 wurde den Beschwerdegegnern bestätigt, dass die Arbeitsverträge vollumfänglich respektiert würden, wobei mindestens bis 31. Dezember 1998 ihre Betriebsgesellschaft bestehen bleibe, aber bei deren Liquidation ihre Organstellung entfallen werde. Am 13. August 1998 beschloss sodann der Verwaltungsrat der F.________ AG die Fusion der Tochtergesellschaften, was den Beschwerdegegnern am 18. September 1998 mitgeteilt wurde. Am 15. Oktober 1998 wurden die Beschwerdegegner zur Verwaltungsratssitzung vom 28. Oktober 1998 eingeladen, an der die Fusion in die Wege geleitet werden sollte.  
 
4.3. Die Beschwerdegegner erklärten die fristlose Kündigung wegen Entzugs ihrer Organstellungen am 27. Oktober 1998, einen Tag vor der anberaumten Verwaltungsratssitzung. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegner zwar schon im Juni 1998 darüber informiert waren, dass sie damit rechnen mussten, ab 1. Januar 1999 bei der Beschwerdeführerin nur noch als Aussendienstmitarbeiter tätig sein zu können. Sie erkannte indes, dass von den Beschwerdegegnern nicht verlangt werden konnte, dass sie bereits in diesem Zeitpunkt ihre fristlose Kündigung erklärten; denn die Beschwerdegegner beharrten auf der Einhaltung ihrer Arbeitsverträge und hatten nach den Feststellungen der Vorinstanz keine absolute Gewissheit, dass die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden Personen die Pläne auch tatsächlich umsetzen würden. Auch als die Beschwerdegegner über den Beschluss der damaligen Holding informiert wurden, dass die Fusion beschlossen worden sei, waren sie zur fristlosen Kündigung bei Verwirkungsfolge schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Holding gar nicht kompetent war, ihnen ihre Organstellung zu entziehen. Ebenso verhält es sich nach den Erwägungen der Vorinstanz mit der Einladung vom 15. Oktober 1998 zur Verwaltungsratssitzung vom 28. Oktober 1998. Dadurch wurde noch nicht in die vertraglichen Beziehungen der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeführerin eingegriffen; die Beschwerdeführerin hätte auch damals noch auf ihren Entscheid zurückkommen können. Die Vorinstanz gelangte zusammenfassend zum Schluss, die Beschwerdegegner hätten ihre fristlose Kündigung am 27. Oktober 1998 nicht verspätet ausgesprochen. Denn bei einer allfälligen früheren Kündigung hätte für sie die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen ihre Meinung hätten ändern und die Fusion hinauszögern können, womit kein begründeter Anlass für die fristlose Kündigung mehr bestanden und die Beschwerdegegner die Folgen zu tragen gehabt hätten.  
 
4.4. Die Würdigung der Vorinstanz ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat zutreffend erkannt, dass sich die Beschwerdegegner in ihrer fristlosen Kündigung nicht auf zurückliegende Ereignisse und Geschehnisse beriefen, sondern auf eine erst künftige Verletzung ihrer Arbeitsverträge. Da ihnen ihre vertraglich zugesicherten Organstellungen erst per 1. Januar 1999 formell entzogen werden sollten, verwirklichte sich der wichtige Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 2 OR erst an diesem Datum. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihre vertraglichen Verpflichtungen schon vorher verletzt, indem sie nach den Feststellungen der Vorinstanz insbesondere vom Beschwerdegegner 1 wiederholt abgemahnt wurde, sie mische sich durch die von ihr eingesetzten Personen in die Geschäftsleitung ein und verhindere faktisch die Wahrnehmung der vertraglich zugesicherten Organfunktion. Da es sich bei diesen Ereignissen indes um einen Prozess handelte, in dessen Verlauf sich die einzelnen Vorfälle allmählich zu einer unzumutbaren Situation steigerten, kann den Beschwerdegegnern nicht vorgehalten werden, sie hätten mit der Erklärung der fristlosen Kündigung so lange gezögert, dass daraus geschlossen werden könnte, die Situation sei für sie subjektiv erträglich gewesen, so dass sie den - zu ihren Lasten abgeänderten - Arbeitsvertrag bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit per 31. März 2001 hätten einhalten müssen.  
 
4.5. Was die Beschwerdeführerin gegen die Würdigung der Vorinstanz vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der wichtige Grund, der die Weiterführung des Arbeitsvertrags für die Beschwerdegegner endgültig unzumutbar machte, im formellen Entzug der Organstellung lag, welche auf den 1. Januar 1999 vorgesehen war. Dass die Beschwerdeführerin schon zuvor - im Frühjahr oder Sommer 1998 - erklärte, sie plane eine entsprechende Vertragsänderung zu Lasten der Beschwerdegegner, begründete insoweit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin noch keinen wichtigen Grund, unbesehen darum, ob die Beschwerdegegner aus objektiver Betrachtung oder subjektiver Einschätzung noch mit einer Änderung der Pläne rechnen durften. Solange die Vertragsänderung zu Lasten der Beschwerdegegner nicht in die Tat umgesetzt war, war der wichtige Grund für die fristlose Kündigung nicht verwirklicht. Dass die Verwaltungsratssitzung vom 28. Oktober 1998 der Vorbereitung der Fusion diente und diese nach den - unbestrittenen - Feststellungen der Vorinstanz erst am 9. November 1998 vollzogen wurde durch eine Kapitalerhöhung der D.________ AG, welche die vier Schwestergesellschaften durch Fusion übernahm und gleichzeitig ihre Firma in A.________ AG änderte, ist unerheblich. Die Beschwerdegegner hätten mit der Erklärung ihrer fristlosen Kündigung bis zum tatsächlichen Vollzug ihrer Absetzung als Organe ohne Verwirkungsfolge zuwarten können. Dass sie die Verwaltungsratssitzung vom 28. Oktober 1998 zum Anlass nahmen, ihre fristlose Kündigung zu erklären, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht als verfrühte Reaktion mit der Folge der Ungültigkeit qualifiziert werden. Da sich der wichtige Grund in diesem Zeitpunkt noch nicht verwirklicht hatte und daher theoretisch noch möglich gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin anders entschied, trugen die Beschwerdegegner zwar das Risiko, dass sich der von ihnen angeführte wichtige Grund nicht verwirklichen würde. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch ihre Organisation in der Folge unbestritten so geändert hat, wie sie dies angekündigt hatte und sie damit ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdegegnern nicht mehr wahren konnte, hat sich der im Zeitpunkt der Kündigung konkret absehbare wichtige Grund verwirklicht, auf den sich die Beschwerdegegner in ihrer Kündigung beriefen.  
 
4.6. Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand, die fristlose Kündigung sei von den Beschwerdegegnern nicht rechtzeitig erklärt worden, zu Recht verworfen.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat den durch einen gemeinsamen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnern deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 19'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann