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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_203/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Bazzi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2023 (HG190030-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt den Verkauf und die Vermittlung von Produkten und Dienstleistungen im Finanz- und Versicherungsbereich, den Verkauf und die Vermittlung von Individual- und Gruppenreisen auf eigene und fremde Rechnung, den Handel und die Vermittlung von Waren aller Art sowie Import und Export im In- und Ausland. 
Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) bezweckt die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Durchführung von Kredit-, Factoring-, Leasing- und Abzahlungsgeschäften jeglicher Art für private und gewerbliche Kunden, den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Vermögenswerten sowie die Finanzierung von Unternehmen aller Art für eigene und fremde Rechnung, insbesondere die Gewährung von Krediten aller Art mit oder ohne Deckung, die Diskontierung von Wechseln und anderen Forderungen sowie die Abgabe von Bürgschaften und Garantien. 
Die Klägerin macht geltend, sie habe am 20. Juni 2016 mit der C.________ AG einen Kreditvermittlungsvertrag (nachfolgend "Kreditvermittlungsvertrag") abgeschlossen. Darin sei neben den Kreditprovisionen auch eine jährlich geschuldete Volumenprovision vereinbart worden. Die C.________ AG sei im Sommer 2017 in Zahlungsschwierigkeiten geraten und habe die Kreditprovisionen nicht mehr bezahlt; auch die per Ende 2017 fälligen Volumenprovisionen seien gefährdet gewesen. 
Am 5. September 2017 fand eine Besprechung statt, an der D.________ (vom 5. Oktober 2017 bis 12. Dezember 2017 Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten sowie vormaliger CEO und Hauptaktionär der C.________ AG), E.________ (seit 8. August 2017 Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten), F.________ (Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin) sowie G.________ (Mitarbeiter der Klägerin) teilgenommen haben. Laut Klägerin hat die Beklagte anlässlich dieser Besprechung die Schuld der C.________ AG mittels schriftlicher Vereinbarung übernommen und sei nunmehr Schuldnerin der Volumenprovision. 
Demgegenüber steht die Beklagte auf dem Standpunkt, sie habe bis zum vorliegenden Prozess keine Kenntnis vom Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der C.________ AG gehabt. Als aussenstehende Dritte sei sie nicht verpflichtet, der Klägerin Ansprüche aus dem Vertrag mit der C.________ AG zu vergüten. Sie bestreitet die behauptete Schuldübernahme sowie jeglichen rechtsverbindlichen Charakter der anlässlich der Besprechung vom 5. September 2017 verfassten "Handnotiz". Sie sei demnach nicht Schuldnerin der von der Klägerin geforderten Volumenprovision, deren Bestand sie eventualiter ebenfalls bestreitet. 
 
B.  
Am 22. Februar 2019 klagte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem in der Replik geänderten Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 286'911.-- nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2018 zu bezahlen. Es sei in der Betreibung Nr. xxx des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 286'911.-- Volumenprovision nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2018 zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 
Mit Urteil vom 17. Februar 2023 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 58'015.50 nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich auf. Im darüber hinausgehenden Umfang wies es die Klage ab. 
Das Handelsgericht erkannte, dass die Parteien am 5. September 2017 rechtsgültig eine verbindliche privative Schuldübernahme vereinbart haben. 
In Auslegung der Vereinbarung vom 5. September 2017 nahm das Handelsgericht an, dass sich die Pflicht zur Leistung einer Akontozahlung von Fr. 700'000.-- gemäss Ziffer 1 dieser Vereinbarung auf die von der C.________ AG aus deren Kreditvermittlungsvertrag mit der Klägerin geschuldeten Kredit provisionen bezieht. Demgegenüber beziehe sich die Leistungspflicht gemäss Ziffer 2 auf die Volumenprovision. Die bereits geleis teten Fr. 700'000.-- seien daher nicht von einem allfälligen Volumenprovisionsanspruch der Klägerin abzuziehen.  
Sodann prüfte das Handelsgericht, ob die Klägerin den geltend gemachten Provisionsanspruch hinreichend substantiiert hat. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Volumenprovisionsanspruch gemäss Ziffer 8 des Kreditvermittlungsvertrags an drei Voraussetzungen geknüpft war: (1) Abschluss des vermittelten Kreditvertrags innerhalb der Laufzeit des Kreditvermittlungsvertrags, (2) Auszahlung des Kredits an den Kunden und (3) Bestand der Kreditverträge während mindestens sechs Monaten nach Abschluss des Kreditvertrags. 
Erstere Voraussetzung bejahte das Handelsgericht für die im Streit stehenden Kreditverträge, ausgenommen für deren sechs. Auch die zweite und dritte Voraussetzung erachtete es nur teilweise als erwiesen. Insgesamt gelangte es zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Volumenprovision in Bezug auf die in act. 79/2 aufgeführten, im Urteil (S. 48/49) einzeln genannten Kreditverträge erwiesen seien. Diese Kreditverträge wiesen ein Kreditvolumen von insgesamt Fr. 3'867'700.-- auf. Die hierfür geschuldete Volumenprovision betrage Fr. 58'015.50. In diesem Umfang hiess es die Klage nebst Zins gut und hob den Rechtsvorschlag auf. Im darüber hinausgehenden Umfang wies es die Klage ab. 
Die Eventualbegründung der Klägerin, mit der sie gestützt auf Agenturvertrag Ansprüche erhob, verwarf das Handelsgericht im Wesentlichen mangels Substantiierung der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragte dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Handelsgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 283'206-- nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine detaillierte Stellungnahme. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1). Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, allerdings unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1).  
Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
2.4. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 Abs. 1 ZPO gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1).  
 
3.  
Die Vorinstanz ist dem Standpunkt der Klägerin insoweit gefolgt, als sie das rechtsgültige Zustandekommen einer verbindlichen privativen Schuldübernahme am 5. September 2017 zwischen den Parteien bejahte, es sodann ablehnte, die geleistete Anzahlung von Fr. 700'000.-- von einem allfälligen Volumenprovisionsanspruch der Klägerin abzuziehen und schliesslich die drei Voraussetzungen, (1) Abschluss des vermittelten Kreditvertrags innerhalb der Laufzeit des Kreditvermittlungsvertrags, (2) Auszahlung des Kredits an den Kunden und (3) Bestand der Kreditverträge während mindestens sechs Monaten nach Abschluss des Kreditvertrags, für den Volumenprovisionsanspruch gemäss Ziffer 8 des Kreditvermittlungsvertrags als teilweise erwiesen erachtete. Für rund vier Fünftel des eingeklagten Anspruchs erachtete sie aber namentlich die dritte Anspruchsvoraussetzung als nicht erwiesen (vgl. Sachverhalt B.). 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine falsche Verteilung der Beweislast und damit eine Verletzung von Art. 8 ZGB, weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch für die dritte Anspruchsvoraussetzung die Beweislast auferlegt habe. Konkret rügt sie den Satz im angefochtenen Urteil, S. 47: "Aus diesen Gründen hat die Klägerin ebenfalls nachzuweisen, dass die fraglichen Kreditverträge mindestens sechs Monate lang Bestand hatten." Sie meint unter Hinweis auf Passagen in den vorinstanzlichen Schriftsätzen, der sechsmonatige Bestand des Kreditvertrags sei nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien eine resolutive Bedingung des Anspruchs und somit von der Beschwerdegegnerin zu beweisen. Indem die Vorinstanz sich nicht dazu geäussert habe, weshalb nicht die Beschwerdegegnerin den Eintritt der resolutiven Bedingung hätte beweisen müssen, habe sie überdies ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.  
Die Rüge geht fehl. Die Qualifikation der in Ziffer 8 des Kreditvermittlungsvertrags vorgesehenen Voraussetzung für den Provisionsanspruch, dass der vermittelte Kreditvertrag sechs Monate Bestand hat, als Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs oder als Resolutivbedingung, welche bei Eintritt den entstandenen Anspruch wieder entfallen lässt, ist eine Rechtsfrage und also der Parteidisposition entzogen. Es hilft der Beschwerdeführerin mithin nichts, wenn sie auf eine Stelle in der Duplik der Beschwerdegegnerin verweist, in der sie das Vorliegen einer resolutiven Bedingung angeblich "anerkannt" haben soll. Sie müsste aufzeigen, dass die Auslegung der Vorinstanz, die auch im Erfordernis, dass der Kreditvertrag sechs Monate lang Bestand hat, eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs erblickte, bundesrechtswidrig ist. Dies tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht und solches ist auch nicht ersichtlich. Damit entfällt von vornherein eine falsche Beweislastverteilung, da offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin, welche den Provisionsanspruch geltend macht, dessen Anspruchsvoraussetzungen behaupten und beweisen muss. 
Auch eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht nicht, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Indem die Vorinstanz jenes Erfordernis als Anspruchsvoraussetzung qualifizierte, verwarf sie zumindest implizit die Qualifikation als resolutive Bedingung. Damit genügte sie ihrer Begründungspflicht und hatte sich zur abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen zu äussern. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, aus der Formulierung von Ziffer 8 des Kreditvermittlungsvertrags ergebe sich aufgrund "der allgemeinen Lebenserfahrung" eine "natürliche Vermutung" dafür, dass die C.________ AG "Provisionsrückzahlungen sofort mit der nächsten Monats-Provisionsabrechnung mit neuen Kreditprovisionsforderungen" verrechne. Die Vorinstanz habe insofern die allgemeine Lebenserfahrung ignoriert, was eine Rechtsverletzung darstelle. Die Vorinstanz verletze ferner Art. 222 Abs. 2 ZPO und Art. 8 ZGB, indem sie von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt habe, Umstände unter Beweis zu stellen, die ihre Sichtweise als plausibel erscheinen lassen müssten.  
Diese Argumentation der Beschwerdeführerin scheitert bereits daran, dass sie nicht mit präzisen Aktenhinweisen belegt, sich bereits vor der Vorinstanz auf eine derartige tatsächliche Vermutung, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben soll, berufen zu haben. Sie kann ihr daher auch nicht diesbezügliche Ignoranz und angebliche Rechtsverletzungen vorwerfen. 
 
3.3. Ebenso wenig hat die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge willkürlicher Beweiswürdigung Erfolg. Sie stützt sich wiederum unter anderem auf die angebliche natürliche Vermutung, "dass man sich an das vertragliche Drehbuch bei Rückabwicklungen (Verrechnung mit künftigen Provisionsansprüchen) hielt", die aber nicht berücksichtigt werden musste. Es ist auch nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Aussage des Zeugen H.________, die entsprechenden Rückforderungsansprüche der C.________ AG seien jeweils mit den neuen Provisionsansprüchen der Klägerin verrechnet worden, nicht im Sinne der Beschwerdeführerin würdigte. Nicht anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn auch der Zeuge G.________ den behaupteten Verrechnungsmodus bestätigt hätte. Denn die Beschwerdeführerin übergeht in grundsätzlicher Hinsicht, dass sie konkret für jeden einzelnen Kreditvertrag das Vorliegen der drei Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachte Volumenprovision zu behaupten und zu beweisen hatte. Der Zeuge H.________ konnte aber in Bezug auf konkrete Kreditverträge nicht bestätigen, dass diese sechs Monate Bestand hatten. Das wäre aber entscheiderheblich gewesen. Dass der nicht angehörte G.________ Solches hätte bestätigen können, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb die diesbezüglichen Rügen von vornherein fehl gehen. Die allenfalls durch die Zeugen bestätigte generelle Behauptung, das Drehbuch bei Rückabwicklungen sei im Alltag wirklich gelebt worden, hilft in Bezug auf die vorzunehmende Würdigung, ob für die von der Klage erfassten Kreditverträge im Einzelnen alle drei Voraussetzungen erfüllt waren, nicht ausschlaggebend weiter, sodass jedenfalls im Ergebnis keine Willkür anzunehmen wäre.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin moniert unter Ziffer 7 ihrer Beschwerde eine Verletzung des Beweismasses. Sie macht geltend, sie habe sich in einem Beweisnotstand befunden, der mit einer Senkung des Beweismasses bzw. einer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR hätte begegnet werden müssen.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Es geht hier nicht um einen ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR. Die Beschwerdeführerin macht einen vertraglichen Anspruch geltend, deren Voraussetzungen die Vertragsparteien im Vertrag selber definiert haben. In einer solchen Situation kann nicht von einem Beweisnotstand gesprochen werden, der Beweiserleichterungen erheischen würde, ebenso wenig davon, dass das Festhalten am strikten Beweis eine Vereitelung der jeweiligen Rechtsposition mit sich führen würde, so dass eine analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR Platz greifen müsste (vgl. etwa BGE 128 III 271 E. 2b.bb). Es nützt der Beschwerdeführerin daher nichts, wenn sie dem Bundesgericht darlegt, dass sie beweismässig alles Zumutbare unternommen und taugliche Beweisanträge für die bestmögliche Bezifferung der Forderung gestellt habe. 
Dies zumal die Vorinstanz der Beschwerdeführerin insofern entgegenkam, als sie für die Kreditverträge gemäss act. 79/2, welche die C.________ AG der Beschwerdegegnerin übertragen hatte, Letzterer eine qualifizierte Bestreitungslast auferlegte. Da sie dieser nicht nachgekommen war, bejahte die Vorinstanz diesbezüglich zugunsten der Beschwerdeführerin die dritte Anspruchsvoraussetzung. Weshalb es geradezu willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die übrigen (nicht auf die Beschwerdegegnerin übertragenen) Verträge im Portfolio der C.________ AG aufgrund der erkannten Unsicherheiten nicht gleich verfuhr, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. 
 
3.5. In Ziffer 8 der Beschwerde kommt die Beschwerdeführerin auf die Kreditverträge gemäss act. 3/9 zu sprechen, für welche die Vorinstanz die zweite Voraussetzung (Auszahlung der vereinbarten Kreditsummen) nicht als erwiesen erachtete. Auf ihre diesbezüglichen, durchwegs appellatorischen (und schwer nachvollziehbaren) Ausführungen kann das Bundesgericht nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht auch bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Urteile der als einzige kantonale Instanz entscheidenden Handelsgerichte keine Appellationsinstanz ist. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin bliebe ohnehin im Ergebnis ohne Entscheidrelevanz, da die Vorinstanz bezüglich dieser Kreditverträge auch die dritte Voraussetzung als nicht erwiesen erachtete, was sich nicht als willkürlich herausstellte.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht detailliert vernehmen liess, ist die Parteientschädigung lediglich auf Fr. 500.-- zu bemessen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger