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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_620/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. März 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus unerlaubter Handlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 24. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die in Deutschland domizilierte D.________ mbH (im Folgenden: "D.________", Zedentin) überwies am 3. Dezember 2001 den Betrag von DEM 600'000.-- auf das Konto Nr. xxx der Bank E.________ (gemäss Überweisungsauftrag lautend auf "A.________ Treuhand"). Der Überweisungsbetreff wurde mit "Loan Agreement zugunsten F.________" angegeben. Am 5. Dezember 2001 wurde der Gegenwert dieses Betrags von EUR 306'775.13 dem genannten Konto (lautend auf "A.________ Treuhand, Herr B.A.________" [Letzterer Beklagter 2, Beschwerdeführer 2]) mit Fr. 451'112.85 gutgeschrieben. Die D.________ trat ihre Rückzahlungsansprüche am 21. Juli 2003 an den in Deutschland wohnhaften C.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ab. 
Gemäss Darstellung des Klägers war der Hintergrund der Überweisung folgender: Der Geschäftsführer der D.________, G.________, sei im Herbst 2001 mit H.________ in Kontakt gestanden, der namens einer J.________ S.A.H. vorgegeben habe, einen Kredit von DEM 6.5 Mio. für die Errichtung eines Ärzte- und Gesundheitshauses seitens des F.________ (Vaduz) vermitteln zu können. Man habe von H.________ und K.________ (der Vater des Inhabers des F.________) die Konto-Nummer des besagten "Treuhandkontos" zur Einzahlung der DEM 600'000.-- erhalten. Die Einzahlung auf dieses von A.A.________ (Beklagte 1; Beschwerdeführerin 1) verwaltete Konto hätte ein "Verschwinden" des Geldes verhindern sollen; das Geld hätte nach Vertragsschluss dem F.________ zur Verfügung stehen sollen. Der Zahlungseingang sei von einer Frau L.________ bestätigt worden. Es sei "übliche Bankpraxis", dass im Rahmen der Kreditfinanzierung zuerst die vereinbarten Eigenmittel vom Kreditnehmer "auf der Bank deponiert werden". Es sei im Verlauf klar geworden, dass die Finanzierung nicht zur Verfügung gestellt würde. Auch sei das Vertrauen aufgrund des Verhaltens "der Gegenüber" geschwunden. Man habe das Geld am 20. Februar 2002 samt Zinsen zurückgefordert, jedoch ohne Erfolg. Im Lauf der folgenden Strafverfahren gegen die Beklagten - in dem sie u.a. wegen Veruntreuung zum Nachteil der D.________ verurteilt worden seien - habe sich erwiesen, dass diese das Geld für private Zwecke verbraucht hätten. 
Nach den Beklagten waren die Hintergründe die Folgenden: L.________ habe vorgegeben, Geld für ein Kinderhilfswerk in Rumänien zu sammeln. Sie habe die Beklagte 1 zu überreden vermocht, ihr ein Darlehen über mindestens Fr. 720'000.-- zu gewähren. L.________ habe erklärt, sie habe gegenüber mehreren Personen, darunter Herr G.________, eine Forderung. Sie habe die Schuldner angewiesen, die jeweilige Schuld direkt an die Beklagte 1 in Anrechnung an das Darlehen zu zahlen. Gleichermassen habe sie, L.________, (als Darlehensnehmerin) eine Forderung gegenüber dem F.________ aus einem Darlehensvertrag über Fr. 630'000.-- gehabt. Die Kontodaten hätte die D.________ von L.________ bekommen. Diese habe den Zahlungseingang von den Schuldnern G.________ (und weiteren) als Rückzahlung ihres Darlehens bei der Beklagten 1 angekündigt und dabei festgehalten, dass die angegebenen Betreffnisse nicht korrekt seien. 
 
B.  
Der Kläger beantragte dem Kreisgericht Rorschach mit Klage vom 19. Februar 2010, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm EUR 306'775.13 (entsprechend dem Gegenwert von DEM 600'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2002 zu bezahlen. 
Das Kreisgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 1. März 2012 gut. Eine dagegen von den Beklagten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 24. September 2014 ab. 
 
C.  
Die Beklagten beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. Oktober 2014, das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. September 2014 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellten sie das Gesuch, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach den Feststellungen der Vorinstanz leitet der Beschwerdegegner seine Ansprüche primär aus unerlaubter Handlung ab. Sie entschied, dessen Ansprüche seien nach Art. 133 Abs. 3, wie auch nach Art. 133 Abs. 2 IPRG nach schweizerischem Recht zu beurteilen. In der Sache kam sie zum Schluss, die Erstinstanz habe eine Haftung der Beschwerdeführer aus unerlaubter Handlung zu Recht bejaht, wobei namentlich die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit der Schädigung in einem Verstoss gegen die Schutznormen von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Veruntreuung), allenfalls von Art. 141bis StGB (unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten) zu erblicken sei. Eine Verjährung der Ansprüche sei nach Art. 60 Abs. 2 OR zu verneinen. 
Im vorliegenden Verfahren ist einzig strittig, ob die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Schweizer Recht zutreffend bejahte. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe im entsprechenden Entscheidpunkt Art. 133 Abs. 2 und 3 IPRG verletzt, und in der Folge eine Verjährung der Forderung nach deutschem Recht zu Unrecht verneint. 
 
2.  
Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt - was vorliegend unumstritten ist - nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (Distanzdelikte), so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (vgl. Art. 133 Abs. 2 IPRG; bei gewöhnlichem Aufenthalt im gleichen Staat vgl. Art. 133 Abs. 1 IPRG). Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen nach Art. 133 Abs. 3 IPRG Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. 
 
2.1. Die Vorinstanz prüfte dementsprechend zuerst, ob eine akzessorische Anknüpfung nach Art. 133 Abs. 3 IPRG vorzunehmen ist, indem auf die strittigen Ansprüche das Recht anzuwenden ist, dem ein bestehendes, durch die geltend gemachten unerlaubten Handlungen verletztes Rechtsverhältnis untersteht. Sie ging aufgrund der Behauptungen des Beschwerdegegners von einem vorbestehenden Auftragsverhältnis aus, wobei die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses nicht massgeblich und das Vorliegen eines solchen (falls notwendig) anhand des erst zu ermittelnden Vertragsstatuts zu bestimmen sei. Charakteristische Vertragsleistung im Rahmen des Auftragsverhältnisses sei diejenige der A.________ Treuhand bzw. der Beschwerdeführer, weshalb das Auftragsverhältnis nach Art. 117 schweizerischem Recht unterstehe und gestützt auf Art. 133 Abs. 3 IPRG auch für die behaupteten deliktsrechtlichen Ansprüche von der Anwendung schweizerischen Rechts auszugehen sei.  
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe Art. 133 Abs. 3 IPRG verletzt, indem sie von schweizerischem Recht ausgehe, weil der Beschwerdegegner eine Vertragspflichtverletzung behaupte. Die blosse Behauptung eines vorbestehenden Vertragsverhältnisses genüge für die Anwendbarkeit von Art. 133 Abs. 3 IPRG nicht, andernfalls dies darauf hinausliefe, dass die betreffende Partei nachträglich eine Rechtswahlbefugnis hätte. Ein vorbestehendes Rechtsverhältnis habe vorliegend nicht existiert, stelle die Vorinstanz doch selber fest, die Überweisung der DEM 600'000.-- sei nach übereinstimmender Darstellung der Parteien den Beschwerdeführern zugegangen, ohne dass vorher eine Kontaktnahme stattgefunden hätte und vor der Überweisung zwischen den Parteien persönlich (recte wohl: zwischen den Beschwerdeführern und der Zedentin) ein Vertragsverhältnis bestanden hätte. Durch die Überweisung der DEM 600'000.-- durch die Zedentin sei kein Vertragsverhältnis entstanden und diese habe keine Offerte für einen Vertragsschluss dargestellt; auch aus dem Überweisungsvermerk "Loan Agreement zugunsten F.________" könne nicht auf ein Vertragsverhältnis geschlossen werden. Ein Vertragsverhältnis ergebe sich sodann auch nicht aus Art. 395 OR. Soweit die Vorinstanz etwas anderes sagen wolle, als dass sie, die Beschwerdeführer stets behauptet hätten, zwischen ihnen und der Zedentin habe nie ein vertragliches Verhältnis bestanden, wäre dies aktenwidrig. 
Die akzessorische Anknüpfung nach Art. 133 Abs. 3 IPRG setzt ein vorbestehendes Rechtsverhältnis voraus (BGE 136 III 23 E. 6.4 S. 32). Rein faktische Beziehungen ohne den Charakter eines Rechtsverhältnisses scheiden als Anknüpfungskriterien aus (Umbricht/Rodriguez/ Krüsi, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 133 IPRG). Ob die blosse Behauptung eines vorbestehenden Vertragsverhältnisses durch die geschädigte Partei genügt, erscheint fraglich, würde dies doch, wie die Beschwerdeführer mit Recht geltend machen, auf eine Rechtswahlbefugnis der geschädigten Partei hinauslaufen. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts kann nicht, wie zunächst im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gestützt auf doppelrelevante Tatsachen, auf blosse Behauptungen der Klagpartei abgestellt werden (s. dazu Urteil 4A_28/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Im Weiteren ist in der Lehre umstritten, ob die Anknüpfung nach Art. 133 Abs. 3 IPRG ein vorbestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt, das gültig ist. Bernard Dutoit (Droit international privé suisse, 4. Aufl. 2005, N. 8 zu Art. 133 IPRG, mit Hinweis) weist darauf hin, dass der Wortlaut des Gesetzes "bestehendes Rechtsverhältnis" ein gültiges Rechtsverhältnis voraussetzt, wobei die Gültigkeit nach der Rechtsordnung zu prüfen sei, dem dieses Rechtsverhältnis nach den Regeln des internationalen Privatrechts untersteht. Andere Autoren betrachten die Gültigkeit des vorbestehenden Rechtsverhältnisses nicht als erforderlich. Nach dem Vertrauensprinzip sei auf das Recht abzustellen, das auf ein tatsächlich oder vermeintlich vorbestehendes Rechtsverhältnis anwendbar sei bzw. wäre (Anton Heini, in: Zürcher Kommentar, IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 23 zu Art. 133 IPRG; Umbricht/Rodriguez/Krüsi, a.a.O., N. 3 zu Art. 133 IPRG; Andrea Bonomi, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 21 und 23 zu Art. 133 IPRG; Schramm/Buhr, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 12 zu Art. 133 IPRG). 
Ob die Vorinstanz unter den vorliegend gegebenen Verhältnissen und nach ihren Erwägungen zu Recht eine akzessorische Anknüpfung nach Art. 133 Abs. 3 IPRG vorgenommen hat, kann letztlich offen bleiben, da sie im Rahmen ihrer Eventualbegründung jedenfalls zu Recht angenommen hat, es sei auch nach Art. 133 Abs. 2 IPRG schweizerisches Recht als Recht am Ort des Erfolgseintritts der unerlaubten Handlungen anzuwenden. 
 
2.2. Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist hingegen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (vgl. Art. 133 Abs. 2 IPRG).  
Die Vorinstanz folgte der Auffassung der Beschwerdeführer nicht, wonach der Erfolg der von ihnen begangenen unerlaubten Handlungen ein reiner Vermögensschaden sei, der nicht am Handlungsort in der Schweiz eingetreten sei, sondern im Vermögen der geschädigten Zedentin, das in Deutschland gelegen sei, bzw. am Ort, von dem aus die Überweisung der DEM 600'000.-- auf das Konto der A.________ Treuhand erfolgt sei (Deutschland). 
 
2.2.1. Erfolgsort ist derjenige Ort, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wurde. Er befindet sich dort, wo die erste, unmittelbare Einwirkung auf das durch den Tatbestand einer Deliktsnorm geschützte Rechtsgut stattgefunden hat (BGE 125 III 103 E. 2b/aa mit Hinweisen). Im Fall von reinen Vermögensschäden befindet sich der Erfolgsort nicht notwendigerweise am Sitz des Geschädigten und kann die Bestimmung des Erfolgsortes Schwierigkeiten bereiten (BGE 133 III 323 E. 2.3 S. 328; 125 III 103 E. 2b/bb und 3a S. 106 mit Hinweisen). Lassen sich die beeinträchtigten Vermögensteile vom übrigen Vermögen abgrenzen und hinreichend lokalisieren, so ist auf deren Standort im Moment der unerlaubten Handlung abzustellen (BGE 133 III 323 E. 2.3 S. 328; 125 III 103 E. 3b S. 107; vgl. auch Urteil 4A_28/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.2.2. Die Vorinstanz wandte diese Rechtsprechung zutreffend auf den vorliegenden Fall an und ging, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer, die sie nicht näher begründen, vom richtigen Begriff des Erfolgsortes aus. Sie erwog sinngemäss, es liege hier, was die unerlaubte Handlung angehe, nicht die Konstellation eines Betrugs vor, bei der auf den Ort abzustellen wäre, von dem aus die Geschädigte die Überweisung auf das Bankkonto der A.________ Treuhand vorgenommen hatte, sondern die Konstellation einer Veruntreuung. Die mutmassliche schädigende Einwirkung sei nicht bereits die Übertragung an die Beschwerdeführer, sondern erst die (treuwidrige) Verwendung des Geldes für eigene Zwecke. Dieser einzelne Vermögenswert sei vom Vermögen der Zedentin abzugrenzen und bei der Bank der Beschwerdeführer zu lokalisieren.  
 
2.2.3. Die Beschwerdeführer argumentieren im Wesentlichen, die Zedentin habe in der Schweiz gar kein Bankkonto besessen und die Überweisung sei auf das Konto des Beschwerdeführers 2 erfolgt. Damit seien die DEM 600'000.-- in das Eigentum des Beschwerdeführers 2 übergegangen (bzw. habe dieser eine Forderung in dieser Höhe gegen die Bank E.________ erworben) und hätten nicht mehr der Zedentin gehört. Diese habe damit in der Schweiz über keinerlei Vermögen oder Forderungen verfügt, und mit der Verfügung über das Geld des Beschwerdeführers 2 sei kein Vermögen in der Schweiz geschädigt worden. Die Beschwerdeführer hätten nicht über Vermögenswerte der Zedentin verfügt, sondern über eigene. Die Vermögensverminderung der Zedentin sei in Deutschland eingetreten, wo die Anweisung an deren Bank und der Abgang der DEM 600'000.-- erfolgt seien.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, haben Guthaben auf Bankkonten und Überweisungen von einer Bank an eine andere nicht Geld im physischen Sinne zum Gegenstand, an dem Eigentum im sachenrechtlichen Sinn bestehen kann. Die Argumentation, die überwiesenen DEM 600'000.-- seien in das Eigentum des Beschwerdeführers 2 übergegangen, geht daher von vornherein fehl. Vielmehr wurden durch die Überweisung vom in Deutschland gelegenen Konto der Zedentin auf das Konto der A.________ Treuhand Vermögenswerte der Zedentin in die Schweiz verschoben, an denen diese gemäss der Darstellung des Beschwerdegegners in seinem Klagefundament nach wie vor wirtschaftlich berechtigt war und über welche die Beschwerdeführer nicht im eigenen Nutzen verfügen durften, so dass ein Erfolgsort in der Schweiz durchaus in Betracht fällt. 
Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annahm, die behaupteten unerlaubten Handlungen der Beschwerdeführer, die in der Verwendung über die anvertrauten bzw. ihnen ohne ihren Willen zugekommenen Vermögenswerte im eigenen Nutzen bestanden, hätten Vermögensteile der Zedentin betroffen, die sich von deren übrigem Vermögen abgrenzen und auf dem Konto der A.________ Treuhand hinreichend lokalisieren lassen. Insbesondere ändert an der Abgrenzbarkeit der Vermögenswerte nichts, dass die Überweisung auf das Konto der A.________ Treuhand und nicht auf ein eigenes Konto der Zedentin erfolgte, geht es doch nicht um die Abgrenzung der Vermögenswerte von solchen der Beschwerdeführer, sondern von den übrigen Vermögenswerten der Zedentin. Entsprechend nahm das Bundesgericht in einem Fall, in dem Überweisungen aus dem Ausland auf das eigene Konto eines Bankkaders erfolgten, der die Vermögenswerte in der Folge nicht abredegemäss, sondern in seinem Nutzen verwendete, ohne weiteres an, die entsprechende Voraussetzung für einen Erfolgseintritt in der Schweiz sei erfüllt (Urteil 4A_544/2008 vom 10. Februar 2009 E. A und 2.1, in: SJ 2010 I S. 1 ff.). Auch in BGE 133 III 323 E. 2.3 S. 328, wo als unerlaubte Handlung Geldwäscherei bzw. mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne der Art. 305bis f. StGB geltend gemacht wurde, liess es das Bundesgericht genügen, dass die betroffenen Gelder über ein in der Schweiz gelegenes Bankkonto geflossen waren, ohne dass dieses auf die Geschädigte lautete (bestätigt in Urteil 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 2.3). 
 
2.2.4. Fehl geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im Falle einer Geldüberweisung durch die geschädigte Person der Lageort des Vermögens unmittelbar vor der Geldüberweisung massgebend sei; das Bundesgericht habe in BGE 125 III 103, auf den sich die Vorinstanz berufe, die Anwendung von liechtensteinischem Recht durch die damalige Vorinstanz nur deshalb geschützt, weil die damaligen, die Anwendung deutschen Rechts befürwortenden Kläger nicht hätten nachweisen können, dass die Geldüberweisungen ab Konten stammten, die in Deutschland gelegen waren; im vorliegenden Fall sei aber durch Urkunden nachgewiesen, dass das Geld vom Konto der Zedentin bei der Bank M.________ in Deutschland überwiesen worden sei.  
Die Beschwerdeführer übersehen dabei, dass der Erfolgsort im Sinne des Orts, wo die erste, unmittelbare Einwirkung auf das durch den Tatbestand einer Deliktsnorm geschützte Rechtsgut stattgefunden hat, je nach Art der unerlaubten Handlung variieren kann (s. dazu Schramm/ Buhr, a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 129 IPRG und N. 5 zu Art. 133 IPRG; vgl. auch der von den Beschwerdeführern selbst zitierte Autor Ivo Schwander, in: SZIER 2000 S. 351 ff., 355; ferner Daniel Girsberger, in: AJP 2000 S. 117 ff., 119 f.). In Betrugsfällen ist der Ort ausschlaggebend, an dem der irregeführte Geschädigte, die ihn unmittelbar schädigende Vermögensverfügung vorgenommen hat (Urteil 4A_28/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; s. auch BGE 125 III 103 E. 3a). Anders verhält es sich aber nach dem Grundsatz, dass auf den Standort der Vermögenswerte im Moment der unerlaubten Handlung abzustellen ist, in Fällen von Veruntreuung, von Geldwäscherei oder von mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (vgl. die Hinweise in vorstehender Erwägung 2.2.3 in fine) sowie in Fällen von ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB (Urteil 5A_873/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.1.3). 
 
2.2.5. Zusammenfassend verneinte die Vorinstanz bezüglich der vorliegend vorgeworfenen unerlaubten Handlungen das Bestehen eines vom Handlungsort abweichenden Erfolgsorts in Deutschland im Sinne von Art. 133 Abs. 2 IPRG zutreffend und beurteilte die daraus abgeleiteten Ansprüche demnach zu Recht nach der schweizerischen Rechtsordnung.  
 
3.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten (Erwägung 2.2) von vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer