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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1142/2021  
 
 
Urteil vom 8. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung, Wiederherstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 20. August 2021 (BKBES.2021.112). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Vorinstanz trat am 20. August 2021 auf eine Beschwerde androhungsgemäss nicht ein, weil die verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- nicht innert Frist bis zum 13. August 2021 bezahlt worden ist. Am 6. September 2021 wies sie ein Wiederherstellungsgesuch mit eingehender Begründung ab. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 20. August 2021 und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Solothurn zur Behandlung aller Strafanträge. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass sie sinngemäss auch den vorinstanzlichen Beschluss vom 6. September 2021 anficht und damit auch dessen Aufhebung verlangt. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlens der Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO und die Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs. Die materielle Seite bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesgericht kann sich dazu folglich auch nicht äussern. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen, zufolge Nichtbezahlung der Leistung auf die Beschwerde nicht eintreten und das Gesuch um Fristwiederherstellung abweisen durfte. Anstatt sich substanziiert mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu befassen, führt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im Wesentlichen (nur) aus, wie es aus ihrer Sicht zur Fehlverarbeitung des Zahlungsauftrags bei der Bank kommen konnte, und wirft der Vorinstanz zudem vor, die Säumnis - mit einer stillschweigenden Nachfristgewährung für die Leistung der Sicherheit - (mit) verursacht zu haben. Abgesehen davon, dass diese Kritik nur schwer nachvollziehbar ist, ergibt sich daraus nicht, inwiefern die Vorinstanz auf die Beschwerde zufolge Nichtbezahlens der Sicherheitsleistung unzulässig nicht eingetreten sein und die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO tatsächlich und/oder rechtlich zu Unrecht verneint haben könnte. Dass die Beschwerdeführerin im fristansetzenden Einschreiben der Vorinstanz nicht rechtsgenügend über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfristen und die Säumnisfolgen informiert worden wäre, macht sie nicht geltend. Mit dem Argument, die einen Zahlungsauftrag aufgebende Partei müsse trotz des Umstands, dass manche "Online Tools" gerichtsnotorisch eine Fehlerquote aufwiesen, auf diese "Tools" vertrauen können und dürfen, übt sie appellatorische Kritik und verkennt zudem, dass eine Fristwiederstellung grundsätzlich nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Partei in Frage kommt und diese sich allfällige Fehlleistungen einer beigezogenen Hilfsperson - hier der Bank - unmittelbar zurechnen lassen muss (BGE 143 I 284 E. 1.3). Dass und weshalb die Beschwerdeführerin nicht hätte kontrollieren können, ob der offenbar terminierte Zahlungsauftrag auch tatsächlich ausgelöst worden war, kann der Beschwerde im Übrigen ebenfalls nicht in einer den gesetzlichen Formerfordernissen genügenden Weise entnommen werden. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill