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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_53/2010 
 
Urteil vom 26. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 11. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
L.________, geboren 1949, wohnt in Frankreich und arbeitete seit 1973 als Betriebselektriker für die Firma P.________ AG. Seit 1987 leidet er an chronischem Bronchialasthma. In der Folge einer Lungenentzündung attestierte ihm sein Hausarzt Dr. med. W.________, (Frankreich), ab Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Juni 2003 kehrte er an seinen angestammten Arbeitsplatz zurück, wo er seither - abgesehen von einem Monat vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 4. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 - anhaltend zu 50 % arbeitsfähig blieb. Am 6. November 2003 meldete sich L.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Verlangen der zuständigen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung führte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei Verdacht auf arbeitsabhängige Atembeschwerden eine Arbeitsplatzabklärung durch. Das im Auftrag der SUVA in der Abteilung Pneumologie des Spitals S.________ erstellte pneumologische Gutachten vom 20. Juli 2004 zeigte anamnestisch ein Asthma bronchiale bei aktuell normaler Lungenfunktion. Der Methacholin-Bronchoprovokationstest war negativ, weshalb die Fachärzte - abgesehen von einer fehlenden Eignung für schwere körperliche Arbeit - von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Mit Verfügung vom 1. September 2004 verneinte die SUVA einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Nach dem Beizug der SUVA-Akten sowie nach weiteren beruflichen und medizinischen Abklärungen - insbesondere einer Schlafuntersuchung vom 23./24. April 2006, anlässlich welcher unter anderem ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert wurde - sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Beschwerdegegnerin) L.________ bei einem Invaliditätsgrad von 57 % für die befristete Dauer vom 1. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 21. Juni 2007). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des L.________ hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. November 2009 teilweise gut und verlängerte den befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bis 31. August 2006. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ die Zusprechung einer unbefristeten halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
Die IVSTA und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140); es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_608/2009 vom 12. August 2009 E. 1). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Rüge einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts den nach eigener Auffassung richtigen Sachverhalt gegenüberzustellen oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr ist hinreichend genau anzugeben, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet sind. Eine diesen Anforderungen nicht genügende (appellatorische) Kritik ist unzulässig (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteil 8C_585/2009 vom 5. Januar 2010 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich anwendbare Recht (BGE 130 V 445) und die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesen Fassung; 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen) sowie die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesen Fassung) sowie zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung der Invalidität (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen), zu den Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Zu ergänzen ist, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst. Dies setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 545) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275, 109 V 262 E. 4a S. 265, je mit Hinweisen). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4 S. 166; Urteil 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 
 
2.3 Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz zählt zu den in Art. 95 BGG erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften. Die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen; ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 25, 36 und 58-61 zu Art. 105 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG), die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (statt vieler: Urteil 9C_850/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.2 mit Hinweis; ULRICH MEYER, a.a.O., N. 60 zu Art. 105 BGG; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 17 ff. zu Art. 97 BGG) sowie die Verletzung der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) stellen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG dar. Hat das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17, 8C_773/2008 E. 5.4; Urteil 8C_829/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2). 
 
3. 
Strittig ist, ob der mit Verfügung vom 21. Juni 2007 anfänglich für die befristete Dauer vom 1. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2004 zugesprochene und mit angefochtenem Entscheid bis Ende August 2006 verlängerte Anspruch auf eine halbe Invalidenrente über den 31. August 2006 hinaus im bisherigen Umfang auf unbestimmte Dauer fortbesteht. 
 
4. 
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Blick auf die Berichte der Medizinischen Poliklinik des Spitals A.________ (nachfolgend: MUP) vom 26. Oktober und 18. Dezember 2007 sowie gestützt auf die Ergebnisse des Berichtes zur Schlafuntersuchung im Centre H.________ (Frankreich) vom 23./24. April 2006 (nachfolgend: Schlafuntersuchungsbericht) in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer an einem diagnostizierten Schlafapnoe-Syndrom (G47.3 nach ICD-10) leide und die diesbezügliche Anwendung der CPAP-Therapie (CPAP = continuous positive airway pressure) eine gute Wirkung gezeigt habe. Es sei damit eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Demzufolge sei auch von einer entsprechenden, ohne wesentliche Unterbrechung anhaltenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, welche nach drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 IVV) zu berücksichtigen sei. Seit Mai 2006 seien dem Versicherten somit sämtliche Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu 100 % zumutbar, weshalb der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente per 31. August 2006 erlöscht und die Rente bis zu diesem Zeitpunkt zu befristen sei. 
 
4.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht ignoriert, dass der Schlafuntersuchungsbericht ausdrücklich eine weitergehende medizinische Behandlung der ebenfalls diagnostizierten Bewegungsstörungen (G25.3 nach ICD-10) für den Fall in Aussicht gestellt und empfohlen habe, dass die geklagten Beeinträchtigungen des Schlafes trotz CPAP-Behandlung anhalten würden. Seit Erhebung der massgebenden Diagnosen gemäss Schlafuntersuchungsbericht habe dem Versicherten kein Arzt basierend auf eigenen Untersuchungsergebnissen eine volle Arbeitsfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten attestiert. Die MUP-Berichte vom 18. Dezember und 26. Oktober 2007 basierten auf reinen Aktenbeurteilungen. Zudem werde im MUP-Bericht vom 18. Dezember 2007 lediglich vage in Aussicht gestellt, dass grundsätzlich - bei Erfolg der CPAP-Therapie - ab 23. April 2006 "eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten [...] zu erwarten" sei. Die CPAP-Behandlung werde vom Beschwerdeführer schlecht toleriert, weshalb der behandelnde Dr. med. W.________ bereits mit Bericht vom 13. März 2007 eine neue Evaluation des Gesundheitszustandes als notwendig bezeichnet habe. 
 
5. 
5.1 Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des Bundesverwaltungsgerichts litt der Versicherte ab 22. Oktober 2002 unter Asthma bronchiale mit Anpassungsstörung sowie einem in der Folge diagnostizierten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom mit Intentionstremor, weshalb die Arbeitsfähigkeit durchgehend im Wesentlichen zu 50 % eingeschränkt war. Unter den gegebenen Umständen ist die vorinstanzliche Bejahung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente für die Dauer vom 1. Oktober 2003 bis 31. August 2006 zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt worden. 
 
5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage zu Recht darauf schloss, dass nach Beginn der CPAP-Behandlung im Mai 2006 eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes zu einer anspruchsrelevanten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) führte und der Beschwerdeführer seither tatsächlich in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. 
5.2.1 Die Polysomnographie vom 23./24. April 2006 zeigte, dass die Schlafstörung grundsätzlich durch die CPAP-Therapie wirksam behandelt werden kann. Es ist unbestritten, dass diese Behandlungsmassnahme dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen und Urteil I 563/05 vom 10. April 2006 E. 1 und 3.2), und er mit der Durchführung der entsprechenden therapeutischen Massnahmen im Mai 2006 begann. 
5.2.2 Schon bevor das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom mit Intentionstremor anlässlich der Polysomnographie vom 23./24. April 2006 diagnostiziert wurde, litt der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Abteilung Pneumologie des Spitals S.________ vom 23. November 2004 an Bronchialasthma, Adipositas, einer Hausstaubmilben-Sensibilisierung sowie an einer Belastungshypertonie. Mit Unterstützung seines Hausarztes machte der Versicherte bereits im Vorbescheidsverfahren geltend, dass trotz des Einsatzes eines CPAP-Beatmungsgerätes nach wie vor anhaltend eine grosse Tagesmüdigkeit auftrete, weshalb er nach einem halben Tagesarbeitspensum infolge Atemnot komplett erschöpft sei und nicht mehr weiter arbeiten könne. Zwar stehe laut MUP-Bericht vom 18. Dezember 2007 fest, dass grundsätzlich von "der zumutbaren CPAP-Behandlung [...] eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit [...] zu erwarten" sei. Eine Überprüfung des Eintrittes dieses auf einer reinen Aktenbeurteilung basierenden prognostizierten Heilbehandlungseffektes sei jedoch vor Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2007 unterblieben, obgleich der behandelnde Arzt gemäss Bericht vom 13. März 2007 mit Blick auf die verschiedenen anhaltenden Gesundheitsstörungen auf die Notwendigkeit einer neuen Beurteilung des Gesundheitszustandes hingewiesen habe. Eine solche Überprüfung sei um so mehr angezeigt gewesen, als bereits mit dem Schlafuntersuchungsbericht ausdrücklich eine Ausweitung der Behandlung unter Miteinbezug des Intentionstremors empfohlen worden sei für den Fall, dass die Schlafstörungen anhalten würden. 
5.2.3 Angesichts vollkommen fehlender zuverlässiger Untersuchungsergebnisse zum tatsächlichen Krankheitsverlauf der verschiedenen Gesundheitsstörungen seit Beginn der CPAP-Behandlung im Mai 2006 sind den beiden MUP-Berichten vom 26. Oktober und 18. Dezember 2007, welche auf einer reinen Aktenbeurteilung der letzten nachvollziehbaren Untersuchungsbefunde von April 2006 basieren, keine entscheidrelevanten Angaben zum effektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (am 21. Juni 2007; vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366, je mit Hinweisen) zu entnehmen. Zudem ist der MUP-Bericht vom 18. Dezember 2007 in sich selber widersprüchlich. Einerseits geht er von einer hypothetisch dank CPAP-Behandlung erreichbaren vollen Arbeitsfähigkeit aus, andererseits verweist er - auf Grund der dürftigen medizinischen Aktenlage seit Mai 2006 durchaus nachvollziehbar - auf die Schwierigkeiten einer retrospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, weshalb auf die entsprechende Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. W.________ abzustellen sei. Dieser hat jedoch dem Versicherten seit 5. Januar 2004 durchgehend eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Widersprüchlich ist auch, dass Dr. med. H.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zunächst wiederholt die Nachvollziehbarkeit der spezialmedizinischen Untersuchungsergebnisse bestätigte, dann aber am 15. Oktober 2007 ausführte, dass er als Internist das Schlafapnoe-Syndrom zwar kenne, "jedoch eine pneumologische Spezialuntersuchung nicht kompetent beurteilen" könne. Unter den gegebenen Umständen waren die Beschwerdegegnerin und das Bundesverwaltungsgericht nach Massgabe von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG (vgl. E. 2.3 hievor) in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zum effektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Mai 2006 angesichts des diesbezüglich unvollständigen Sachverhalts zu weiteren Abklärungen verpflichtet. 
5.2.4 Verwaltung und Vorinstanz haben nach dem Gesagten in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung darauf geschlossen, dass der Versicherte ab Mai 2006 tatsächlich in Bezug auf jegliche Tätigkeit voll arbeitsfähig war. Abhängig vom Ergebnis der ergänzenden Tatsachenfeststellungen wird die IVSTA hienach über einen allfälligen Rentenanspruch ab 1. September 2006 neu verfügen. 
 
6. 
6.1 Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteil 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 5.1 mit Hinweisen) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird. 
 
6.2 Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten daher zu Lasten der Beschwerdegegnerin und ist diese gegenüber dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2009 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 21. Juni 2007 aufgehoben werden, soweit damit für den Zeitraum ab 1. September 2006 ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. September 2006 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Mai 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli