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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_61/2019  
 
 
Urteil vom 21. November 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ S.A., 
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Seitz, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. September 2019 (NP190020-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 5. März 2019 reichte die B.________ S.A. (Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, mit der sie verlangte, A.________ (Beschwerdeführer) sei zu verurteilen, ihr Fr. 11'363.05 nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 6. August 2019 hiess das Bezirksgericht die Klage gut. 
A.________ focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses trat mit Beschluss vom 20. September 2019 auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
In der Folge hat A.________ das Bundesgericht zunächst "um Aufschiebung wegen Krankheit" gebeten, sodann (rechtzeitig) mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Postaufgabe am 24. Oktober 2019) Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 20. September 2019 erhoben und schliesslich sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Da der Streitwert nach der Feststellung der Vorinstanz den Mindestbetrag von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (siehe Art. 113 BGG).  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). 
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichend begründete Verfassungsrüge, sondern verweist auf einen "Darlehensvertrag mit Koppelungsvereinbarung" und nennt einige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen, die "nicht der Wahrheit" entsprächen. Die Beschwerde genügt damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.  
 
3.  
Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle