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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_423/2008 
 
Urteil vom 12. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6000 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die von K.________ erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2008 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2008 betreffend Ausstand und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltlicher Verbeiständung), 
 
in Erwägung, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner 22-seitigen Eingabe auch nicht ansatzweise mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, 
dass sich die Beschwerdeschrift vielmehr praktisch in der (meist wörtlichen) Wiedergabe völkerrechtlicher Literatur und entsprechender bundesgerichtlicher Urteile (ohne erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahrensgegenstand), in der Erhebung weiterer Ausstandsbegehren (gegen alle Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter in der Untergruppe "Krankenversicherung" und die IV. Kammer des kantonalen Gerichts "in corpore") sowie insbesondere in der Wiederholung der bereits von der Vorinstanz beanstandeten Ungebührlichkeiten und Verunglimpfungen gegenüber zwei Gerichtspersonen am Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich erschöpft, 
dass die Beschwerde daher nur als querulatorisch und somit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden kann, 
dass darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die querulatorische Art der Prozessführung bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 12. Juni 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger