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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_403/2021  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2021 (KA.2021.00001). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. Mai 2021 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 25. März 2021 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 10. Mai 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst ist, ersucht er doch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist, 
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann, wenn 
a) die Partei oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und 
b) die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und 
c) die versäumte Rechtshandlung nachholt, 
dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erst gegeben sind, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder von Schicksalsschlägen getroffene Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist (dazu siehe etwa BGE 119 II 86 E. 2 mit Hinweis; Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2), 
dass der Beschwerdeführer darauf mit Schreiben vom 6. Mai 2021 ausdrücklich hingewiesen worden ist, 
dass er vorträgt, aufgrund eines Spitalaufenthalts vom 23. April bis 11. Mai 2021 (Isolation Covid-19, Besuchsverbot) nicht in die Lage versetzt gewesen zu sein, fristgerecht zu handeln, 
 
dass er als Beweis hierfür die erste Seite das stationären Kurzberichts Medizin des Spitals B.________ vom 10. Mai 2021 einreicht, 
dass sich weder aus seinen Vorbringen noch dem eingereichten Bericht die Unmöglichkeit eines Beizugs eines Vertreters entnehmen lässt, könnte ein solcher doch auch telefonisch oder mit anderen modernen Hilfsmitteln kontaktiert werden, 
dass das Wiederherstellen der versäumten Rechtsmittelfrist daher ausser Betracht fällt, 
dass damit das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, 
dass somit auf die Beschwerde ungeachtet dessen, ob sie überhaupt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, infolge Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel