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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_523/2014, 6B_524/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_523/2014  
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
und  
 
6B_524/2014  
Y.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; rechtliches Gehör; Verschlechterungsverbot, Strafzumessung; Kostenverlegung, Entschädigung, Genugtuung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 11. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 25. November 2011 fand im Einfamilienhaus von X.________ und Y.________ eine Hausdurchsuchung statt. Im Untergeschoss der Liegenschaft wurde eine Hanf-Indooranlage entdeckt. Die Polizei stellte unter anderem 258 sich im Wachstum befindende Hanfpflanzen, 97 getrocknete Hanfstauden, ca. 185 Gramm Marihuana und zwei Einmachgläser mit in Alkohol eingelegtem Hanf sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 8'910.-- sicher. 
X.________ und Y.________ wurden nach der Hausdurchsuchung für je 15 Tage in Untersuchungshaft versetzt. 
 
B.  
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erliess gegen X.________ und Y.________ je einen Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie mehrfacher Übertretung desselben und bestrafte sie jeweils mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 180.-- (X.________) bzw. Fr. 60.-- (Y.________), unter Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. 
Das Kreisgericht See-Gaster bestätigte die Schuldsprüche, reduzierte die bedingten Geldstrafen jedoch auf 30 Tagessätze zu Fr. 180.-- (X.________) bzw. auf 30 Tagessätze zu Fr. 60.-- (Y.________) bei jeweils gleichbleibenden Bussen. Die Kosten der getrennt geführten Verfahren von Fr. 9'796.60 und Fr. 6'424.60 auferlegte es X.________ und Y.________. 
Auf Berufung von X.________ und Y.________ hin hob das Kantonsgericht St. Gallen die Schuldsprüche wegen Vergehens auf und erklärte sie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte X.________ zu einer Busse von Fr. 3'000.-- und rechnete die Untersuchungshaft von 15 Tagen im Umfang von Fr. 2'250.-- an. Y.________ verurteilte es zu einer Busse von Fr. 2'000.-- und rechnete die Untersuchungshaft von 15 Tagen im Umfang von Fr. 1'500.-- an. Es auferlegte ihnen die Kosten der getrennt geführten Berufungsverfahren zu jeweils einem Viertel und bestätigte die erstinstanzlichen Auflagen der gesamten Verfahrenskosten. 
 
C.  
 
 X.________ und Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen im Hauptpunkt, die Urteile des Kantonsgerichts seien bezüglich Strafe, Schadenersatz, Genugtuung und Verfahrenskosten aufzuheben. Es sei von einer Bestrafung abzusehen. Die Kosten der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren seien vollumfänglich und die Untersuchungskosten zu drei Vierteln auf die Staatskasse zu nehmen. Die Verteidigungskosten sowie die wirtschaftlichen Einbussen seien ihnen zu entschädigen und es sei ihnen eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten. Sie ersuchen um aufschiebende Wirkung und Verfahrensvereinigung. Y.________ ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.  
 
 Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt sich, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2.  
 
 Die Vorinstanz hat die Anträge auf Verfahrensvereinigung der Beschwerdeführer nicht behandelt. Wie diese zu Recht vorbringen, stellt dies eine formelle Rechtsverweigerung dar. Dies hätte grundsätzlich die Rückweisung der Sachen an die Vorinstanz zur Behandlung der entsprechenden Begehren zur Folge. Um eine weitere Verzögerung der Verfahren zu vermeiden, rechtfertigt es sich jedoch, im bundesgerichtlichen Verfahren auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführer zu behandeln (vgl. Urteile 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1.3; 2C_601/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die geltend gemachte grundrechtsverletzende Behandlung in der Untersuchungshaft sei nicht untersucht worden. Die Vorinstanz begnüge sich damit, auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abzustellen und weise die von ihnen gestellten Beweisanträge ohne schlüssige Begründung ab.  
 
3.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass aus den Akten keine grundrechtsverletzende Behandlung ersichtlich sei und eine solche von der Staatsanwaltschaft bestritten werde. Zudem habe der Beschwerdeführer die angeblichen Grundrechtsverletzungen erst Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft vorgebracht, weshalb auf eine Befragung der Mithäftlinge verzichtet werden könne.  
 
3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheids erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Das Gericht kann in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).  
 
3.4. Mit Schreiben vom 16. September 2014 hat der Beschwerdeführer als Beweismittel für den angeblich nicht gewährten Hofgang ein E-Mail des Leiters des Amtes für Justizvollzug des Kantons St. Gallen vom 15. September 2014 nachgereicht. Da dieses Beweismittel nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 138 II 217 E. 2.5 S. 221) eingereicht wurde und überdies ein unzulässiges echtes Novum darstellt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen), ist es unbeachtlich.  
 
3.5. Es ergibt sich aus den angefochtenen Urteilen nicht, ob und wie die Vorwürfe der Beschwerdeführer untersucht wurden. Dass die Akten keine Hinweise auf eine grundrechtsverletzende Behandlung enthalten, genügt nicht, um eine solche von vornherein ausschliessen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend gerügt wird, es seien gar keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt worden. Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft, auf welches sich die Vorinstanz stützt, geht entgegen ihrer Erwägung nicht hervor, dass eine grundrechtsverletzende Behandlung bestritten wird. Vielmehr wird darin eine entsprechende Untersuchung in Aussicht gestellt ("Sollte sich gegen unser Wissen und Erwarten erweisen, dass dem Beschuldigten tatsächlich eine solche Behandlung widerfahren ist [...]"). Die Vorinstanz führt auch nicht aus, weshalb die Rügen bereits während der Untersuchungshaft hätten vorgebracht werden müssen. Indem die Vorinstanz die Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung und ohne nähere Begründung abweist, verletzt sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Die Beschwerden sind in diesem Punkt gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Grundrechtsverletzungen seien durch das Bundesgericht festzustellen, kann offenbleiben, ob sie über ein schutzwürdiges Interesse verfügen. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5), entscheidet es in der Sache nicht selber.  
Im Sinne der Prozessökonomie und um weitere Verfahrensverzögerungen zu verhindern, rechtfertigt es sich vorliegend, die weiteren Rügen ausnahmsweise ebenfalls zu prüfen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz verstosse gegen das Verschlechterungsverbot, wenn sie höhere Bussen für den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ausspreche als das erstinstanzliche Gericht. Die ihnen auferlegten Bussen seien zudem übermässig hoch und liessen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausser Acht. Weiter sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausreichend strafmindernd gewürdigt worden.  
 
4.2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Die Bestimmung untersagt nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine strengere rechtliche Qualifikation der Tat (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteile 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.1; 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.1).  
Massgebend für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging. Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 288 mit Hinweisen). 
 
4.3. Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind qualitativ gleichwertig. Beide Sanktionen treffen den Täter im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Ist die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42 StGB), ist sie die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der ermittelte Geldstrafenbetrag höher liegt als der Bussenbetrag, denn eine bedingte Strafe ist gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion. Nur ausnahmsweise, wenn die aufgeschobene Geldstrafe die Busse um ein Vielfaches übersteigt, kann die Busse im Einzelfall als mildere Sanktion erscheinen (Urteil 6B_312/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. auch 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 E. 5.4).  
 
4.4. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte die Beschwerdeführer jeweils zu einer bedingten Geldstrafe wegen Anbaus und Besitzes von Marihuana und zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen Eigenkonsums. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass keine Vergehen im Sinne von Art. 19 BetmG vorliegen und spricht die Beschwerdeführer ausschliesslich wegen Eigenkonsums sowie Anbaus und Besitzes von Marihuana zu diesem Zweck schuldig. Dem Beschwerdeführer auferlegt sie eine Busse von Fr. 3'000.--, der Beschwerdeführerin eine solche von Fr. 2'000.--. Diese betragen ein Mehrfaches der vom erstinstanzlichen Gericht für den Eigenkonsum verhängten Bussen. Dies verstösst gegen das Verschlechterungsverbot, auch wenn Anbau und Besitz des Marihuanas von der Vorinstanz nunmehr ausschliesslich nach Art. 19a BetmG bestraft werden. Die zu bezahlenden höheren Bussen wirken sich zudem stärker auf das Vermögen der Beschwerdeführer aus, als die vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Strafen. Sie stellen somit auch insgesamt betrachtet eine unzulässige Verschlechterung dar.  
 
4.5. Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als bundesrechtswidrig. Es erübrigt sich grundsätzlich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer zur Strafzumessung einzugehen, da die Vorinstanz die Strafe neu festzusetzen haben wird.  
 
4.6. Es rechtfertigt sich jedoch, darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen berücksichtigt hat. Wie sie zu Recht festhält, ist lediglich die Dauer der Berufungsverfahren als übermässig lang zu werten. Die anderen Verfahrensabschnitte wie die gesamte Verfahrensdauer verletzen das Beschleunigungsgebot demgegenüber nicht. So lagen zwischen der Hausdurchsuchung und der Ausstellung der Strafbefehle durch die Staatsanwaltschaft nur knapp drei Monate. Lediglich rund ein halbes Jahr später fällte das erstinstanzliche Gericht seine Urteile. Gesamthaft dauerten die kantonalen Verfahren bis zum Vorliegen der vorinstanzlichen Urteile ca. 28 Monate, was nicht unangemessen lang ist (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 141).  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verlegung und die Höhe der Verfahrenskosten. Aufgrund der Teilfreisprüche in den Berufungsverfahren sei auch über die Kostenregelungen neu zu befinden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Urteile des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache aufhebe, bezüglich der Verfahrenskosten dann aber auf dessen Erwägungen verweise. Die Kosten für die Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht und der Vorinstanz seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft habe zudem planlos unnötige Untersuchungshandlungen für Fr. 10'421.20 angeordnet. Aus den ihnen zugestellten Auszügen der Fallkonten sei auch nicht ersichtlich, wie sich diese Kosten zusammensetzten. Die Untersuchungskosten seien entsprechend den Schuldsprüchen aufzuteilen und ihnen höchstens zu einem Viertel aufzuerlegen.  
 
 
5.2. Die Vorinstanz auferlegt den Beschwerdeführern jeweils die gesamten Kosten für die staatsanwaltliche Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren. Zur Begründung führt sie unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, die Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens, wonach die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, seien nicht analog heranzuziehen.  
 
5.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie trägt die Kosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweis auf THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 15 zu Art. 426 StPO; gl.M. YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 426 StPO).  
Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) gründet auf der Annahme, dass sie Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
5.4. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer spricht die Vorinstanz sie nicht teilweise frei. Sie würdigt den Sachverhalt bloss rechtlich anders und subsumiert Anbau und Besitz von Marihuana unter Art. 19a BetmG, währenddem das erstinstanzliche Gericht Vergehen nach Art. 19 BetmG annahm. Die Auflage der gesamten Kosten für die staatsanwaltlichen Untersuchungen und die erstinstanzlichen Verfahren ist somit gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.3 f. mit Hinweisen).  
 
5.5. Weshalb die Kosten für die Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht und der Vorinstanz ausnahmsweise vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen wären, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Soweit ihr Vorbringen, dass keine Gerichtsverfahren notwendig gewesen wären, hätte die Staatsanwaltschaft korrekte Strafbefehle ausgestellt, in diesem Zusammenhang zu sehen ist, verfängt es nicht. Die beantragte vollumfängliche Befreiung von den gerichtlichen Verfahrenskosten setzt voraus, dass die beschuldigte Person einen Anspruch auf Erledigung des Strafverfahrens mittels Strafbefehl hat. Verneint man dies, kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe durch den Erlass "falscher" Strafbefehle die Gerichtsverfahren mit entsprechender Kostenfolge verursacht. Die Frage ist umstritten, kann jedoch offenbleiben (vgl. Urteil 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1; zum Ganzen 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Denn ein Strafbefehl kann nur erlassen werden, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO).  
Vorliegend waren die Beschwerdeführer zwar geständig, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Es lagen aber verschiedene Indizien für eine Veräusserung von Marihuana bzw. die Vorbereitung dazu vor. Die Vorinstanz kommt denn auch zum Schluss, ein Vergehen lasse sich nicht zweifelsfrei nachweisen, und geht in dubio pro reo davon aus, dass alle Widerhandlungen i.S.v. Art. 19 BetmG zum eigenen Konsum erfolgten. Der Sachverhalt war demnach trotz Geständnis der Beschwerdeführer nicht ausreichend klar. Bei dieser Sachlage bestand kein Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren nach erfolgter Einsprache gegen die Strafbefehle dennoch auf diesem Weg erledigt. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, eine gerichtliche Beurteilung angestrengt zu haben. 
 
5.6. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, wenn die Kosten der staatsanwaltlichen Untersuchungen und der erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegt werden, da sie für das ihnen in der Anklage vorgeworfene Verhalten verurteilt wurden. Dass das erstinstanzliche Gericht unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hätte (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO), legen die Beschwerdeführer nicht dar. Gründe dafür, die Kosten für die vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, sind nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch Kostenauflage liegt nicht vor.  
 
5.7. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, auch die Staatsanwaltschaft habe die Unschuldsvermutung verletzt und zudem die Kosten nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Diese Einwände bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide. Darauf ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; je mit Hinweisen).  
Bezüglich der als unnötig gerügten Untersuchungen der Staatsanwaltschaft verweisen die Beschwerdeführer grösstenteils auf ihre Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; je mit Hinweisen). Einzig zum THC-Nachweis mittels Haaranalyse äussern sie sich explizit und rügen diese als ex tunc unnötig. 
Bei der Hausdurchsuchung vom 25. November 2011 wurden eine Hanf-Indooranlage mit zahlreichen Hanfpflanzen, Marihuana in verschiedener Form, diverse Hilfsmittel zu dessen Verarbeitung und eine grössere Summe Bargeld aufgefunden. Es ist mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft bei dieser Ausgangslage trotz eingestandenen Eigenkonsums der Beschwerdeführer abklärte, ob diese allenfalls auch Marihuana veräusserten. Dies war trotz der Geständnisse, deren Glaubwürdigkeit nach Art. 160 StPO zu überprüfen ist, nicht von vornherein auszuschliessen. 
Die Haaranalysen waren vor diesem Hintergrund nicht ex tunc unnötig oder fehlerhaft. Der THC-Gehalt im Blut und Urin bildet einzig den Cannabiskonsum der vergangenen Stunden bzw. Tage ab. Dieses Testergebnis stellt daher nur eine Momentaufnahme dar. Das generelle Konsumverhalten kann damit nicht ermittelt werden. Demgegenüber erlaubt eine Haaranalyse zuverlässige Aussagen zum Suchtverhalten der vergangenen Monate (vgl. Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3.2). Vorliegend hatten die Strafbehörden zu prüfen, ob der eingeräumte erhebliche Eigenkonsum von Marihuana der Wahrheit entspricht. Es war angesichts der angetroffenen Situation nicht von vornherein auszuschliessen, dass es sich dabei um blosse Schutzbehauptungen handelte, um Veräusserungshandlungen zu verschleiern und entsprechende Untersuchungen zu unterbinden. 
Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Rüge, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz verstösst auch nicht gegen die Begründungspflicht, wenn sie sich mit den als unnötig gerügten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft nicht mehr auseinandersetzt und auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts verweist. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf Art. 82 Abs. 4 StPO nicht zu beanstanden, soweit die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer verlangen die vollumfängliche Entschädigung ihrer Verteidigungskosten in den erstinstanzlichen Verfahren. Für die Verfahren vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer Aufwendungen im Umfang von Fr. 1'000.-- für angeschaffte Literatur geltend. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich dazu nicht zu äussern. Weiter fordern sie eine Entschädigung der durch die ungerechtfertigte Untersuchungshaft erlittenen wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 2'934.75 (Beschwerdeführer) und Fr. 2'275.-- (Beschwerdeführerin) sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen.  
 
6.2. Der Kostenentscheid (E. 5) präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 429 ff. StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen). Da den Beschwerdeführern die Kosten für die erstinstanzlichen Verfahren zu Recht vollumfänglich auferlegt wurden, haben sie auch keinen Anspruch auf Parteientschädigungen. Indem sich die Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für die Berufungsverfahren nicht äussert, verletzt sie jedoch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Sie wird im Rahmen der erneuten Beurteilung der Sachen unter Beachtung der gegebenenfalls anzupassenden Kostenverteilung darüber zu entscheiden haben.  
Die Vorinstanz hat sich überdies auch zu den geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen durch die Teilnahme an den Strafverfahren zu äussern sowie zu prüfen, ob den Beschwerdeführern aufgrund der neu vorzunehmenden Strafzumessung unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (E. 4) für die erstandene Untersuchungshaft eine Genugtuung zuzusprechen ist. Wird Letzteres bejaht, ist deren Höhe unter Berücksichtigung des Haftregimes (E. 3) festzusetzen. 
 
7.  
 
 Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtenen Urteile sind aufzuheben und die Sachen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung werden mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin gegenstandslos. Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_523/2014 und 6B_524/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Urteile des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. März 2014 werden aufgehoben und die Sachen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Den Beschwerdeführern werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer