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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_224/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Philippe Spitz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zur Veruntreuung, mehrfache Geldwäscherei, Willkür, Anklageprinzip, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. Oktober 2016 (SB.2015.47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 23. Oktober 2014 sprach das Strafgericht Basel-Stadt Y.________ der Veruntreuung sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre bedingt. Den Mitangeklagten X.________ verurteilte es wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung und mehrfacher Geldwäscherei zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bedingt. Es verpflichtete die beiden solidarisch zu EUR 1'143'256.38 Schadenersatz zuzüglich Zins sowie einer Parteientschädigung an A.________ und verfügte zu dessen Gunsten die Einziehung eines Bankguthabens von X.________ von EUR 333'569.25, welches es auf den Schadenersatz anrechnete. 
Auf Berufung aller Vorgenannten hin bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil am 18. Oktober 2016 im Schuldpunkt, reduzierte aber die Freiheitsstrafen auf 2 ¼ Jahre, davon 1 ¾ bedingt, (Y.________) und 1 ¾ Jahre (X.________) sowie den zu leistenden Schadenersatz (auf EUR 853'120.83). Die Berufung von A.________ wies es ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei freizusprechen. Die Verpflichtung zu Schadenersatz und Parteienschädigung sei aufzuheben und ihm sei das gesamte Guthaben auf seinem Konto, mindestens aber EUR 290'135.55, auszuhändigen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung und Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklagegrundsatzes und in diesem Zusammenhang der Begründungspflicht. 
 
1.1. Die Vorinstanz habe den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung bestätigt, ohne sich mit seinen Vorbringen auseinander zu setzen. Zudem sei unklar, ob ihm Gehilfenschaft oder Mittäterschaft vorgeworfen werde, wobei letzteres ebenso wenig angeklagt wäre wie eine aktive Unterstützung des Haupttäters.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
1.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar. Aus der Anklageschrift vom 17. Januar 2014 ergibt sich der gegen ihn erhobene Vorwurf ohne Weiteres.  
 
1.3.1. Hintergrund der Anklage bildet ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen des Verdachts der Geldwäscherei gegen A.________ und dessen Schwager Y.________ im Jahre 2001. Im August jenes Jahres eröffneten die beiden ein auf Y.________ lautendes Depot bei der Bank B.________, in welches sie mutmasslich aus Schwarzgeld stammende Wertschriften von A.________ einbrachten. Die Eröffnung des Depots und Veräusserung der Wertschriften im Betrag von EUR 1'143'256.38 zog besagtes Strafverfahren nach sich, in welchem sich die Beschuldigten von Advokat C.________ vertreten liessen. Die Anwaltskorrespondenz lief über einen Bekannten von Y.________, den Beschwerdeführer. Diesem wird vorgeworfen, er habe Y.________ nach Einstellung des Verfahrens im Mai 2005 dabei geholfen, die ihm (Y.________) von A.________ anvertrauten Vermögenswerte aus dem Depot abzuziehen und sie, abzüglich seines Anteils von EUR 311'500.--, ins Ausland zu schaffen. Dies dergestalt, dass der Beschwerdeführer nur Y.________, nicht aber den, wie er gewusst habe, wirtschaftlich berechtigten A.________ über die Einstellung des Verfahrens wegen Geldwäscherei und die folgende Freigabe der gesperrten Vermögenswerte informiert habe. Damit habe der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten Y.________ entsprechend dem gemeinsamen Tatplan einen Informationsvorsprung gegenüber A.________ verschafft und ihm so den Abzug der Vermögenswerte ermöglicht, um die Beute anschliessend aufzuteilen.  
 
1.3.2. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, worin eine Verletzung des Anklagegrundsatzes oder der Begründungspflicht liegen soll. Der gegen ihn erhobene Vorwurf erhellt aus der Anklageschrift klar und es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, sich dagegen angemessen zur Wehr zu setzen. Entgegen seiner Darstellung besteht zudem kein Zweifel daran, dass ihm lediglich Gehilfenschaft zur Veruntreuung, nicht etwa Mittäterschaft vorgeworfen wird. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil S. 7 f.) und letztlich auch den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst. Es entspricht im Übrigen sowohl der Anklage als auch dem vorinstanzlichen Dispositiv, welche auf Gehilfenschaft lauten. Vorinstanz und Strafgericht schlosseneine Mittäterschaft des Beschwerdeführers mangels Anvertrautsein der Vermögenswerte ihm gegenüber gar explizit aus. Inwiefern der Vorwurf unklar sein könnte, ist nicht nachvollziehbar.  
 
1.3.3. Unter dem Aspekt des Anklagegrundsatzes nicht weiter einzugehen ist auf die Rügen im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz (dazu unten E. 3 und 4).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Befragung eines Entlastungszeugen. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einvernahme von Advokat C.________ in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Da dieser Y.________ und A.________ im Strafverfahren wegen Geldwäscherei vertreten habe, könne er sachdienliche Angaben bezüglich der tatsächlichen Berechtigung der Beteiligten an den Vermögenswerten im Depot der Bank B.________ machen. Im Vordergrund steht ein Gespräch der drei Beteiligten mit dem Advokaten vom April 2002, wobei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse an besagten Vermögenswerten Thema gewesen seien. Der Advokat wisse von Ansprüchen der Beschuldigten auf Teile der beschlagnahmten Vermögenswerte. Er könne sich auch zur angeblich unterlassenen Information des Beschwerdeführers gegenüber A.________ hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Geldwäscherei äussern. Die vorinstanzliche Annahme, dass der Zeuge aufgrund des offensichtlichen Interessenskonflikts kaum freiwillig aussagen würde, sei spekulativ, zumal er nie zu seiner Haltung im Fall einer Ladung befragt worden sei. Der vorschnelle Verzicht auf die Einvernahme verletze sein rechtliches Gehör und den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Dies hindert die Behörde nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn sie in willkürfreier Würdigung der abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert. Dabei muss sie das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.1).  
Nach Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2; vgl. auch Art. 6 und Art. 318 Abs. 2 StPO). Nur wenn die Strafverfolgungsorgane ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen ansehen. Beweisanträge dürfen mithin nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden. Ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn es offensichtlich untauglich ist und bei dem daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag (Urteil 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). 
 
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen C.________ vorbringt, begründet, soweit es den qualifizierten Anforderungen überhaupt genügt (oben E. 2.2), keine Willkür.  
 
2.3.1. Es ist unbestritten, dass Advokat C.________ den Mitbeschuldigten Y.________ und den Privatkläger A.________ in einem mit den vorliegenden Vorwürfen zusammenhängenden Verfahren wegen Geldwäscherei vertreten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch den offensichtlichen Interessenkonflikt des Advokaten aufgrund dieser Vorbefassung nicht. Er zeigt nicht auf, weshalb die Annahme der Vorinstanz, wonach es unter diesen Umständen kaum vorstellbar sei, wie der Zeuge aussagen könnte, ohne die Interessen eines seiner ehemaligen Klienten zu gefährden, willkürlich sein soll. Er weist im Gegenteil selber darauf hin, dass A.________ seine Zustimmung zur Entbindung des Advokaten vom Berufsgeheimnis - angesichts seiner heutigen Stellung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nachvollziehbar - bis dato verweigert hat, was auf gegenläufige Interessen schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel anzunehmen, dass nicht zu erwarten ist, Advokat C.________ würde sich aus eigener Initiative zur Aussage entschliessen, zumal er damit die Interessen seines ehemaligen Klienten offensichtlich gefährden würde. Zudem ist unbestritten, dass der Advokat zwar zur Aussage ermächtigt, nicht jedoch gezwungen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einzig vorbringt,es sei durchaus denkbar, dass sich der Advokat zur Klärung des Sachverhalts zu einer Aussage zu Gunsten des Beschwerdeführers entschliessen würde, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Es lässt aber die gegenteilige Annahme der Vorinstanz nicht als unhaltbar erscheinen.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit dem zutreffenden Argument der Vorinstanz nicht auseinander, wonach der Zeuge seine angebliche wirtschaftliche Berechtigung an gewissen Vermögenswerten bei der Bank B.________ nicht direkt bestätigen könnte. Dies zum einen deshalb, weil Advokat C.________ unbestrittenermassen nicht anwesend war, als Y.________ und A.________ die Vermögenswerte deponierten. Zum andern könnte er, wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, lediglich bestätigen, was ihm die Beteiligten anlässlich des Gesprächs im April 2002 zur wirtschaftlichen Berechtigung berichtet haben. Die Aussage des Advokaten würde insoweit offensichtlich auf Hörensagen beruhen, weshalb es nachvollziehbar ist anzunehmen, sie sei nicht geeignet, die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zu erhellen. Dies gilt erst recht, nachdem selbst die Beschuldigten gemäss willkürfreier, im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz, nicht in der Lage waren zu erklären, warum und in welchem Umfang sie an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sein sollen. Dass unter diesen Umständen auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter keine klaren Angaben zu erwarten sind, wie die Vorinstanz erwägt, ist plausibel. Auch auf dieses Argument geht der Beschwerdeführer nicht ein.  
 
3.  
Streitig ist die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Gehilfenschaft zur Veruntreuung. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anklageschrift lege ihm ausschliesslich ein Unterlassen zur Last, indem sie ihm vorwerfe, den Privatkläger nicht über die Einstellung des Verfahrens wegen Geldwäscherei und die Freigabe von dessen Vermögen orientiert zu haben. Ihm komme aber keine Garantenstellung hinsichtlich dieses Vermögens zu. Insbesondere die Entbindungserklärung von Advokat C.________ vom Anwaltsgeheimnis ihm gegenüber begründe solches nicht. Die Vorinstanz lege dies jedenfalls nicht dar, was sein rechtliches Gehör verletze. Es sei nicht erkennbar, ob und wenn ja welchen aktiven Tatbeitrag ihm die Vorinstanz vorwerfe. Ein solcher lasse sich auch der Anklageschrift nicht entnehmen, sodass eine Verurteilung wegen eines aktiven Tuns gegen den Anklagegrundsatz verstiesse. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Haupttat mit seinem angeblichen Tatbeitrag nicht rechtsgenüglich gefördert und fehle es an der Kausalität dieses Tatbeitrags, weil Y.________ selbst bei gleichzeitiger Orientierung von A.________ dessen Kontovollmacht hätte widerrufen und das Geld hätte transferieren können. Die Haupttat hätte sich somit auch ohne den Beschwerdeführer gleich zugetragen. Angesichts der Kontovollmacht von A.________ habe Y.________ zudem keinen Alleingewahrsam an den Vermögenswerten gehabt, sodass ihm diese nicht anvertraut gewesen seien. Der behauptete Bruch von Mitgewahrsam könne höchstens einen Diebstahl darstellen, was aber nicht angeklagt sei. Da der geheime Widerruf der Vollmacht gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft zudem ebenfalls Y.________ zuzurechnen sei, sei insofern irrelevant, dass A.________ beim Abzug der Gelder keine Verfügungsmacht mehr über das Konto gehabt habe. Richtigerweise sei die Haupttat als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren, was aber ebenfalls nicht angeklagt sei. Schliesslich stütze die Vorinstanz die Annahme der Gehilfenschaft auf Art. 26 des bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Rechts ohne dies zu begründen, während sie die Strafzumessung nach geltendem Recht (Art. 47 StGB) vornehme, was unzulässig sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Diese Tatbestandsvariante setzt wie diejenige der Aneignung von anvertrauten fremden beweglichen Sachen nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 118 IV 32 E. 2a). Ausserdem ist ein Vermögensschaden erforderlich (BGE 111 IV 19 E. 5).  
Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der Zugriff auf fremde Vermögenswerte eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil 6B_836/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung seines Verhaltens als Gehilfenschaft zur Veruntreuung vorbringt, überzeugt nicht.  
 
3.3.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, indem sie sich nicht weiter dazu äussert, weshalb sie das im Tatzeitpunkt geltende Recht, insbesondere Art. 26 aStGB in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung, zur Anwendung bringt. Hierzu bestand kein Anlass.  
 
3.3.2. Entgegen seiner Auffassung hat der Beschwerdeführer die Haupttat des Mitbeschuldigten Y.________ - die Abdisponierung der wirtschaftlich dem Privatkläger A.________ zuzurechnenden Vermögenswerte - sodann nicht bloss durch Unterlassen gefördert, sondern ebenso durch aktives Tun. Er hat Y.________ über die Verfahrenseinstellung wegen Geldwäscherei und die daraus folgende Vermögensfreigabe informiert und diesem damit gegenüber dem ahnungslosen A.________ einen entscheidenden zeitlichen Vorsprung zur Verschiebung der Vermögenswerte verschafft. Dadurch hat er Y.________ die vereinbarungswidrige Verwendung des A.________ zuzurechnenden Vermögens zumindest erleichtert und die Erfolgschancen der Haupttat erhöht, da es A.________ mangels Kenntnis der Aufhebung der Kontensperre unmöglich war, seinerseits rechtzeitig über das Vermögen zu verfügen und Y.________ zuvorzukommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit kausal im Sinne von Art. 25 StGB und es entsprach gemäss Anklageschrift dem gemeinsamen Tatplan. Diese enthält somit sehr wohl auch den Vorwurf einer aktiven Förderung der Haupttat durch den Beschwerdeführer. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.  
Dem Beschwerdeführer kann ferner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, eine Veruntreuung bzw. eine Beteiligung daran komme nicht in Frage, weil der Geschädigte aufgrund seiner Kontovollmacht Mitgewahrsam am Vermögen gehabt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst Mitgewahrsam des Treugebers am anvertrauten Vermögen eine Veruntreuung nicht aus; es genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann (vgl. oben E. 3.2.1). Dass dem vorliegend so war, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 
 
3.3.3. Keine Verletzung von Bundesrecht ist schliesslich darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung nicht nach demselben Recht beurteilt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 aStGB in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung), welches sie bei der Strafzumessung anwendet (Art. 47 ff. StGB). Der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 angerufene Grundsatz der Alternativität des (alten oder neuen) Rechts verbietet die kombinierte Anwendung der beiden Rechte nur in Bezug auf ein und dieselbe Tat. Für die Beurteilung mehrerer selbstständig strafbarer Handlungen gilt dieser Grundsatz nicht. Vielmehr hat das Gericht in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht anwendbar ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (so explizit BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Da vorliegend unbestritten auch strafbare Handlungen Gegenstand des Verfahrens bilden, welche sich unter neuem Recht zugetragen haben und die Vorinstanz eine Gesamtstrafe bildet, wendet sie für die Strafzumessung zu Recht das neue Recht an.  
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das alte Recht geltend machen wollte, die ihm vorgeworfene Tatbeteiligung sei unter jenem Recht nicht strafbar gewesen, weil ihm die Vermögenswerte nicht anvertraut gewesen seien und es ihm daher an einem die Strafbarkeit begründenden sachlichen Merkmal gefehlt habe, könnte ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar galt das Anvertrautsein eines Vermögenswerts vor der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach einhelliger Meinung als strafbegründendes persönliches Merkmal (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 135 zu Art. 138 StGB), welches von Art. 26 aStGB nicht erfasst war. Doch wurde die Strafbarkeit des Extraneus nach altem Recht von der Rechtsprechung auch beim Teilnehmer am echten Sonderdelikt bejaht (vgl. Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung verletzt kein Bundesrecht. 
 
4.  
Streitig ist schliesslich der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels Veruntreuung liege keine strafbare Vortat vor, weshalb Geldwäscherei nicht möglich sei. Zudem habe er um den deliktischen Hintergrund des Beuteanteils von Y.________ nicht gewusst oder wissen müssen, sodass es am Vorsatz fehle. Gegenteiliges lasse sich der spärlichen Begründung der Vorinstanz nicht entnehmen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung) macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Urteil 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.2).  
Ausgangspunkt der Prüfung bildet die Frage, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Erfolgs. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Massgebend hierfür ist die Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (MARK PIETH, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 305bis StGB). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 132 IV 132 E. 6.3.1; 122 IV 211 E. 3b/aa; 120 IV 323 E. 3a; 119 IV 242 E. 1b; Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.3.2 f.; je mit Hinweisen). 
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (MARK PIETH, a.a.O., N. 59 zu Art. 305bis StGB). 
 
4.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die vorinstanzliche Prüfung wegen mehrfacher Geldwäscherei beschränkte sich aufgrund des teilweisen Eintritts der Verjährung unbestrittenermassen auf Handlungen, welche der Beschwerdeführer zwischen dem 9. November 2007 und dem 20. April 2010 vorgenommen hat. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe bei sieben Gelegenheiten Teilbeträge von insgesamt EUR 98'000.-- vom Beuteanteil Y.________s, welcher zunächst ins Ausland geschafft, später aber in die Schweiz zurückgeführt worden sei, aus seinem Schrankfach entnommen und diese vermutlich im Ausland an Y.________ übergeben. Nicht nur das Verstecken der Gelder, sondern auch deren Transport ins Ausland stellten Tathandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB dar. Da der längere Zeitraum eine natürliche Handlungseinheit ausschliesse, sei auf mehrfache Geldwäscherei zu erkennen.  
 
4.3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, diese als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit er seinen Antrag auf Freispruch mit dem Fehlen einer strafbaren Vortat begründet, erweisen sich seine Ausführungen nach dem zur Veruntreuung Gesagten als unzutreffend. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was seine - offenbar wiederholte - Behauptung, wonach er zureichenden Anlass gehabt habe anzunehmen, Y.________ sei am Betrag von EUR 98'000.-- wirtschaftlich berechtigt, auch nur ansatzweise zu stützen vermöchte. Angesichts des von der Vorinstanz willkürfrei als erwiesen erachteten gemeinsamen Vorgehens der Beschuldigten hinsichtlich der Veruntreuung und des anschliessenden Verbergens des Geldes im In- und Ausland bzw. in einem Schliessfach ist auch nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer eine nicht-deliktische Herkunft des Geldes vernünftigerweise hätte annehmen können. Wenn die Vorinstanz aus der gemeinsamen Vortat und dem völligen Fehlen einer Erklärung der angeblichen Berechtigung Y.________s durch beide Beschuldigten ein Wissen des Beschwerdeführers um den deliktischen Hintergrund und somit einen Vorsatz bejaht, ist dies nachvollziehbar. Dass sie dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienste für A.________ in dessen Verfahren wegen Geldwäscherei einen Anspruch von EUR 290'135.55 zubilligt, begründet solches mit Bezug auf Y.________ klarerweise nicht, zumal die Vorinstanz nachvollziehbar erwägt, dieser sei mit A.________ verschwägert und eine Entgeltlichkeit seiner Unterstützung daher eher nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Ausführungen hinsichtlich der Zivilansprüche des Geschädigten A.________ sowie die Aushändigung der auf seinem Konto beschlagnahmten Vermögenswerte an diesen einzig mit dem Antrag auf Freispruch. Angesichts der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche ist darauf nicht einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt