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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_337/2020  
 
 
Urteil vom 23. März 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2020 (UE190200-O/U/PFE). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin erstattete am 14. Juli 2015 Strafanzeige gegen "diverse Führungspersonen der Stadtpolizei Zürich" wegen falscher Anschuldigung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die Anzeige am 16. Juli 2015 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welche das Verfahren am 21. Juli 2015 sistierte. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 13. August 2015 abwies. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 12. September 2016 nicht ein (Urteil 1B_333/2015). Am 8. Februar 2017 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Vom Vorwurf der Drohung wurde sie freigesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 ab. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die mit Strafanzeige vom 14. Juli 2015 angestossene Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung mit Verfügung vom 24. Juni 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Februar 2020 ab. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Angefochten werden kann nur der Beschluss vom 6. Februar 2020 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die Sistierungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einlegt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.). 
Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinander, noch äussert sie sich zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen die angeblich fehlbaren Führungspersonen bzw. Mitglieder der Stadtpolizei Zürich beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein könnte. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Grundrechte und in diesem Zusammenhang auf Verfassungs- und Konventionsbestimmungen hinweist und deren Verletzung rügt (Art. 16 i.V.m. Art. 19 UNO Pakt II; Art. 17 UNO Pakt II, Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 36 BV), können ihre Vorbringen - soweit sie den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügen - nicht unabhängig von einer materiellen Prüfung der Sache beurteilt werden. Auf eine solche hat die Beschwerdeführerin mangels Legitimation keinen Anspruch. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill