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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.399/2004 /ast 
 
Urteil vom 17. Dezember 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Y.________ (Ehemann), 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehefrau), 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Mäder, 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5P.315/2004 vom 14. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von Y.________ (Ehemann) verpflichtete ihn das Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, mit Urteil vom 22. Juni 2004, der Z.________ (Ehefrau) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten: vom 1. März 2004 bis Ende Juni 2004: Fr. 1‘200.-- für den Sohn bzw. Fr. 3‘805.-- für die Ehefrau persönlich; ab 1. Juli 2004: Fr. 1‘200.-- für den Sohn und Fr. 3‘663.-- für die Ehefrau. Mit Bezug auf die Fragen der Zuteilung der elterlichen Obhut sowie der Zuweisung des Kinderzimmermobiliars wurde die Beschwerde abgewiesen. 
B. 
Das Bundesgericht wies eine von Y.________ dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2004 ab (Urteil 5P.315/2004). 
C. 
Y.________ stellte mit Eingabe vom 13. Oktober 2004, welche er am 3. November 2004 erstmals ergänzte, ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil aufzuheben und dem Gesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 9. November 2004 wurden superprovisorisch Vollzugsvorkehrungen untersagt. 
 
Z.________ schliesst auf Abweisung sowohl des Gesuchs um aufschiebende Wirkung als auch des Revisionsgesuchs. 
Nach Zustellung der Eingabe der Gesuchsgegnerin hat der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 9. Dezember 2004 ein Schreiben zukommen lassen, worin er erneut Stellung bezieht. Eine weitere nicht einverlangte Zuschrift ist dem Bundesgericht am 14. Dezember 2004 zugegangen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das bundesgerichtliche Urteil 5P.315/2004, dessen Revision nunmehr beantragt wird, ist dem Gesuchsteller am 4. Oktober 2004 zugegangen. Mit der Eingabe vom 3. November 2004 ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a, b und c OG eingehalten. Soweit der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch mit seinen Eingaben vom 9. und 12. Dezember 2004 ergänzt, ist wenigstens der 90-tägigen Frist gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b und c OG Rechnung getragen worden. 
2. 
2.1 Nicht eingetreten kann auf die Eingaben des Gesuchstellers, soweit er darin über weite Strecken einfach das bundesgerichtliche Urteil bzw. das obergerichtliche Urteil kritisiert, ohne in verständlicher Weise zu erläutern, inwiefern ein Revisionsgrund gegeben sein soll. Das ist namentlich der Fall bezüglich der Ausführungen zur Berücksichtigung der tatsächlichen Unterhaltskosten der Liegenschaft. Insbesondere ist die Kritik des Gesuchstellers an der Amtsführung der Referentin des Obergerichts des Kantons Aargau untauglich und namentlich die Beanstandung ihrer Verfügung vom 19. Mai 2004 nicht zu beachten, mit der ein Gesuch um Zutritt in die eheliche Wohnung zwecks angeblicher Behändigung erforderlicher Beweise für den Nachweis der tatsächlichen Liegenschaftskosten abgewiesen wurde. Die Referentin trat auf das Gesuch um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme nicht ein, weil der Zutritt zur Liegenschaft nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass er diese Verfügung selbstständig vor Bundesgericht angefochten hat; überdies bildete sie auch nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde 5P.315/2004 und war deshalb vom Bundesgericht nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Im Revisionsverfahren kann es nicht darum gehen, Versäumtes nachzuholen. Nicht einzutreten ist auf das Gesuch ferner, soweit der Gesuchsteller das Verhalten der Gesuchsgegnerin bzw. ihres Anwalts im kantonalen bzw. im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren beanstandet. 
2.2 Sodann wird der Revisionsgrund gemäss Art. 137 lit. a OG nicht substanziiert dargetan, d.h. es wird nicht rechtsgenügend erläutert, inwiefern in einem Strafverfahren nachgewiesen worden ist, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das bundesgerichtliche Urteil eingewirkt worden ist. Ferner wird kein Beweis für ein Verbrechen oder Vergehen zu Lasten des Gesuchstellers vorgebracht. 
2.3 Der Revisionsgrund gemäss Art. 137 lit. b OG gegen ein Urteil betreffend eine staatsrechtliche Beschwerde ist im konkreten Fall nicht gegeben, zumal hier keine neuen Tatsachen bezüglich der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde in Frage stehen und das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 14. September 2004 auch keine eigenen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, welche allenfalls zu diesem Revisionsgrund Anlass geben könnten (siehe zum Ganzen: Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V N. 2.1 zu Art. 137 OG). Bereits aus diesem Grund ist insoweit auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten. 
 
Abgesehen davon ist die als Beilage zur Ergänzung der Revision beigebrachte Erfolgsrechnung bezüglich Aufwand und Ertrag der Liegenschaft - soweit ersichtlich - nicht durch einen neutralen Dritten, z.B. ein Treuhandbüro, erstellt worden, und es ergibt sich daraus auch nicht, dass sie auf ihre Richtigkeit überprüft worden wäre. Als Parteibehauptung stellt sie somit auch kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG dar. Zudem hatte der Gesuchsteller bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens seine Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Soweit er nunmehr aus dem Abschluss per Ende 2003 oder aus der Steuerveranlagung per 2002 eine neue erhebliche Tatsache der ungenügenden Einnahmen bzw. der angeblich weit höheren tatsächlichen Auslagen ableiten will, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Der Gesuchsteller hätte im Rahmen der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid den Zutritt zur Wohnung verlangen können, was er nicht getan hat. Zudem hat er gegen den abschlägigen Entscheid der Referentin des Obergerichts keine staatsrechtliche Beschwerde ergriffen. Zu all dem war er indes verpflichtet, um so mehr als er die angeblich ungenügenden Einnahmen bzw. die den pauschalen Ansatz übersteigenden effektiven Auslagen glaubhaft zu machen hatte. Er hat es sich mithin selbst zuzuschreiben, die entsprechenden, heute als neu vorgebrachten Tatsachen nicht bereits im kantonalen Verfahren beigebracht zu haben, weshalb insoweit der Revisionsgrund des Art. 137 lit. b OG ebenfalls nicht rechtsgenüglich vorgetragen worden ist. Darauf ist nicht einzutreten. 
2.4 Ferner ist auch nicht dargetan, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 139a OG erfüllt sein könnte, liegt doch kein Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte vor. Nicht rechtsgenügend vorgebracht ist schliesslich der Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG, zumal sich aus der Formulierung des Gesuchstellers nicht ergibt, inwiefern das Bundesgericht Anträge nicht beurteilt haben soll. Insoweit ist demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 
3. 
Der Gesuchsteller macht ferner als Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. d OG geltend, das Obergericht des Kantons Aargau habe bei der Bestimmung der Existenzminima der Parteien die neuen AHV-Beiträge der Parteien von je Fr. 156.05 pro Monat, sowie im persönlichen Existenzminimum des Gesuchstellers die Betriebsrechtsschutzversicherung Mieter Music-Bar bei der Winterthur-Versicherung von monatlich Fr. 32.10, die Privatrechtsschutzversicherung "Touring-Club" und die Prämienhaftpflichtversicherung "Die Mobiliar" von total Fr. 86.85 monatlich trotz entsprechender mit der Eingabe vom 20. Mai 2004 eingereichter Belege nicht berücksichtigt. Er habe diesen Mangel vor Bundesgericht in seiner staatsrechtlichen Beschwerde gerügt, doch sei das Bundesgericht auf diese Tatsachen - aus Versehen - nicht eingegangen. 
3.1 Gestützt auf Art. 136 lit. d OG ist die Revision des bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Unter Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung fallen auch solche, die den Prozessstoff betreffen, wie etwa Vorbringen, Bestreitungen, Rechtsbegehren oder Beweisofferten der Parteien (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, N. 5.1 zu Art. 136). Der Begriff des Versehens entspricht jenem gemäss Art. 63 Abs. 2 OG. Danach liegt ein offensichtliches Versehen vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 104 II 68 E. 3b; 113 II 522 E. 4b; 115 II 399 E. 2). 
3.2 Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde in der Tat aus Versehen zu den - mit den Ausführungen zu einer anderen Beanstandung vermischten - Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geäussert und hat damit erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 136 lit. d OG nicht berücksichtigt. Das Revisionsgesuch ist insoweit gutzuheissen und das Urteil des Bundesgerichts 5P.315/2004 vom 14. September 2004 aufzuheben; damit gilt es, in der Sache neu zu entscheiden (Art. 144 Abs. 1 OG). 
4. 
Das Obergericht hat sich über die durch entsprechende Belege substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeschwiegen. Und es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die geltend gemachten zusätzlichen Auslagen - insbesondere angesichts des im summarischen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes - im Existenzminimum des Beschwerdeführers bzw. beider Parteien nicht berücksichtigt worden sind. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin sind diese Beträge nicht im Grundbetrag enthalten und kann aufgrund der bekannten Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ausgaben in das Existenzminimum des Beschwerdeführers bzw. der Parteien aufgenommen werden müssen; insbesondere ist zur Zeit noch nicht abgeklärt, ob die entsprechenden Verträge kurzfristig gekündigt werden können (vgl. dazu: BGE 114 II 393 E. 4c; Bräm, Zürcher Kommentar, N. 118A zu Art. 163 ZGB, S. 130 5.1). Hat das Obergericht ohne Begründung bzw. ohne erkennbaren sachlichen Grund die belegten Auslagen nicht aufgenommen, erweist sich das obergerichtliche Urteil insoweit als willkürlich (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311) bzw. verletzt es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Den Ausführungen entsprechend ist daher die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist; das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 22. Juni 2004 ist mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegten Unterhaltsverpflichtungen sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung aufzuheben. 
5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
6. 
Die Gerichtsgebühr des Verfahrens der staatsrechtlichen Beschwerde 5P.315/2004 wird ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Für das Revisionsverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Der Beschwerdeführer/Gesuchsteller hat sich weder im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde noch in der Revision anwaltlich vertreten lassen und hat ausserdem keine besonderen Auslagen nachgewiesen, die eine Entschädigung rechtfertigten. Ihm ist folglich weder für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde noch für die Revision eine Entschädigung zuzusprechen (BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 357). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Bundesgerichts 5P.315/2004 vom 14. September 2004 wird aufgehoben. In der Sache wird wie folgt neu entschieden. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 22. Juni 2004 wird mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer auferlegten Unterhaltsverpflichtungen sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung aufgehoben. 
1.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
1.3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
2. 
Für das Revisionsverfahren wird weder eine Gerichtsgebühr erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Dezember 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: