Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_804/2009 
 
Verfügung vom 14. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokaten Dr. Reto Vonzun und André Equey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sistierung (Verfahren nach Art. 85 SchKG). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2009 der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2009 der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim, 
in den Beschluss vom 9. März 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das in Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 27. Oktober 2009 aufgehoben und die Bezirksgerichtspräsidentin angewiesen hat, die Fortsetzung des sistierten Verfahrens an Hand zu nehmen, 
in das Schreiben vom 13. April 2010 des Beschwerdeführers, der auf Abschreibung des gegenstandslos gewordenen bundesgerichtlichen Verfahrens sowie auf Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin schliesst, 
 
in Erwägung, 
dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. März 2010 gegenstandslos geworden und in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, 
dass die Gerichtskosten praxisgemäss dem Beschwerdeführer, der durch die Erhebung mehrerer Rechtsmittel das Risiko der Gegenstandslosigkeit auf sich genommen hat, aufzuerlegen sind, 
dass demgegenüber der Beschwerdegegnerin, der keine Kosten entstanden sind, keine Parteikosten zugesprochen werden, 
dass die Abschreibungsverfügung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Beschwerdeverfahren 5A_804/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann