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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_888/2021  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.________ AG, 
3. C.________ AG, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2021 (SBR.2019.65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. D.D.________ war Haupttäter im sogenannten E.________-Betrug der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts in Deutschland, bei welchem die betroffenen Leasinggesellschaften und Banken im Zeitraum 1994-2000 im Umfang von rund DM 3,45 Mrd. geschädigt worden waren. D.D.________ entnahm in den Jahren 1991 bis 2000 aus dem betrügerisch erlangten Gesellschaftsvermögen Gelder im Betrag von mehreren hundert Millionen DM, welche verdeckt u.a. in sein Privatvermögen und dasjenige seiner damaligen Ehefrau F.________ flossen.  
 
A.b. Mit Urteilen vom 18. Dezember 2001 und 22. Mai 2003 verurteilte das Landgericht Mannheim/D u.a. D.D.________ wegen Betruges in 145 Fällen, bandenmässigen Betruges in weiteren 97 Fällen sowie wegen Kapitalanlagebetruges in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigen Betrug zu einer langjährigen Freiheitsstrafe. F.________ war an den betrügerischen Handlungen im Umfeld der E.________ nicht beteiligt.  
 
A.c. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau eröffnete in den Jahren 2009, 2010 und 2012 gestützt auf eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Strafuntersuchungen gegen F.________, ihren Rechtsanwalt A.A.________ sowie ihren früheren Ehemann D.D.________ wegen Geldwäscherei und anderen Delikten. Im Jahre 2013 dehnte sie die Strafverfahren auf die beiden Kinder von F.________ und D.D.________ aus. F.________ wurde in diesem Verfahren von Rechtsanwalt A.A.________ amtlich verteidigt, mit welchem sie seit dem Jahr 2002 bekannt war. A.A.________ wird vorgeworfen, er sei ab August 2004 im Rahmen eines auf den als Strohmann eingesetzten Vater von D.D.________ eröffneten Mandats im Zusammenhang mit der Liegenschaft in U.________ (Villa "G.________") für F.________ als Rechtsanwalt tätig gewesen und habe spätestens ab Ende März 2005 die Interessen der ganzen Familie D.________ vertreten. In dieser Funktion habe er daran mitgewirkt, die aus dem E.________-Betrug herrührenden Vermögenswerte von F.________ gegenüber der deutschen Insolvenzverwaltung zu sichern und deren Zugriff auf jene zu vereiteln.  
 
A.d. Mit Urteil vom 28. Januar 2016 erklärte das Bezirksgericht Frauenfeld F.________ u.a. der mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei und der mehrfachen Geldwäscherei sowie A.A.________ und D.D.________ u.a. der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig und verurteilte sie zu teilbedingten bzw. bedingten Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Überdies verurteilte es sie zu Ersatzforderungen zugunsten des Kantons Thurgau. In verschiedenen Anklagepunkten ergingen Freisprüche; in weiteren Punkten wurde das Verfahren eingestellt. Die Kinder von F.________ und D.D.________ wurden freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde.  
 
A.e. Mit Urteil vom 25. September 2018 bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche sowie die Verurteilung zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen.  
 
A.f. Das Bundesgericht hiess am 6. August 2019 die von den Beurteilten geführten Beschwerden in Strafsachen gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteile 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 [auszugsweise publiziert in: BGE 145 IV 335] sowie 6B_1199/2018; je vom 6. August 2019).  
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 14. Juni 2021 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A.A.________ von den Vorwürfen der bandenmässigen Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.2), der einfachen Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.2.1-12.3.3), der Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie der Urkundenfälschung (Anklage-Ziffern 2.2.1-4 und 2.2.1-10.5) frei. Das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (Anklage-Ziffer 2.2.1-5.5), Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem Konto "H.________" und dem Schuldbrief "I.________" (Anklage-Ziffern 2.2.1-5 und 2.2.1-8) und den übrigen Vorwürfen der einfachen Geldwäscherei wurde eingestellt. In den übrigen Anklagepunkten wurde A.A.________ bezüglich der Vorwürfe der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der mehrfachen Veruntreuung, des Betrugs sowie der Erschleichung einer Falschbeurkundung freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde. Auf die Anklage wegen Steuerbetrugs wurde nicht eingetreten. A.A.________ wurde vom Staat (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung in Höhe von Fr. 955'900.24, Fr. 9'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 15. September 2010 und Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2010 zugesprochen. Die Kosten der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. des Entsiegelungsverfahrens) und der zwei Berufungsverfahren wurden auf die Staatskasse genommen, ebenfalls die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin J.________ für das erste Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 80'819.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) und für das zweite Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 1'468.90 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7 % MwSt. A.A.________ wurde zudem eine Entschädigung für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 9'477.50 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7 % MwSt. aus der Obergerichtskasse zugesprochen.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Thurgau erliess am 12. Juli 2021 gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO einen Berichtigungsentscheid. Dispositiv-Ziffer 5b des Urteils des Obergericht des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2021 wurde dahingehend berichtigt, dass die A.A.________ zugesprochene Entschädigung für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 9'477.50 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7 % MwSt. statt aus der Obergerichtskasse aus der Staatskasse (Staatsanwaltschaft) zugesprochen wurde.  
 
B.c. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2021 erheben A.A.________, die B.________ AG und die C.________ AG gemeinsam Beschwerde in Strafsachen.  
A.A.________ (Beschwerdeführer 1), die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) und die C.________ AG (Beschwerdeführerin 3) beantragen, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung betreffend Prozessentschädigungen zurückzuweisen. Eventualiter sei der Kanton Thurgau zu verpflichten, folgende Entschädigungen an A.A.________ auszurichten: Fr. 821'228.04 für Verteidigungskosten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren, Fr. 29'550.-- für Verteidigungskosten für das erste Berufungsverfahren, Fr. 82'729.50 für strafprozessuale Annexverfahren, Fr. 233'155.30 für Gutachten, Fr. 27'684.15 für ausserstrafprozessuale Annexverfahren sowie Fr. 1'634'240.-- für Gewinneinbussen bei seinen Gesellschaften. Eventualiter sei der Kanton Thurgau zu verpflichten, eine Entschädigung in Höhe von Fr. 780'630.-- an die B.________ AG und eine Entschädigung in Höhe von Fr. 853'610.-- an die C.________ AG auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach der sog. "Star-Praxis" kann die in der Sache nicht legitimierte Partei eine Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Auf die Beschwerde des freigesprochenen Beschwerdeführers 1 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist - unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 machen geltend, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, ihnen Gelegenheit zu geben, eine Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO), was sie jedoch zu Unrecht unterlassen habe (Beschwerde S. 13 f.). Sie haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Rechtsfrage, ob und inwiefern sie im vorinstanzlichen Verfahren die Rechte einer Partei haben (vgl. Urteil 6B_695/2013 vom 17. August 2015 E. 1.2). Insofern sind sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist - unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG) - einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet zunächst, die Vorinstanz kürze die Entschädigung seiner Verteidigerin Rechtsanwältin J.________ "pauschal um die Hälfte" ohne Erwähnung spezifischer Gründe bzw. in Verletzung ihrer Begründungspflicht, was willkürlich sei (Beschwerde S. 5-7).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b; vgl. für das Rechtsmittelverfahren: Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff. = Pra 106 [2017] Nr. 55; 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; je mit Hinweisen). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteil 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteil 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47; Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161 f.; Urteil 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1 S. 169 = Pra 106 [2017] Nr. 55; Urteil 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1 S. 169 = Pra 106 [2017] Nr. 55; 141 I 124 E. 3.2 S. 126; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 sei langjährig der Rechtsanwalt von F.________ gewesen. Unter Berücksichtigung von dessen intimen Vorkenntnissen der strafrechtlich untersuchten Rechtsgeschäfte, der unklaren Abgrenzung zwischen anwaltlichen Bemühungen für ihn persönlich und für seine Aktiengesellschaft [B.________ AG] im Beschwerdeverfahren SW.2012.43 sowie der teilweise aussichtslosen obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sei gerechtfertigt, die in der Honorarforderung geltend gemachten 2'135.4 Stunden um die Hälfte zu kürzen (angefochtenes Urteil S. 32 ff.). Als weiteren Grund für eine Kürzung der Honorarnote von Rechtsanwältin J.________ gab die Vorinstanz an, dass ihr Plädoyer vor der Erstinstanz rund das Vierfache der Zeit in Anspruch genommen habe im Vergleich zum Plädoyer der Verteidigung von F.________, obwohl es sich um die praktisch identischen Vorwürfe gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 38 f.). In der Leistungszusammenstellung von Rechtsanwältin J.________ würden zudem immer wieder identische Aufwandspositionen auftauchen, ohne dass sie spezifiziere, worum es sich handle. Dies verunmögliche eine "positionsbezogene Prüfung" der Honorarnote. Damit rechtfertige es sich, die Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren pauschal um die Hälfte zu kürzen (angefochtenes Urteil S. 39).  
 
2.4. Was der Beschwerdeführer 1 dagegen vorbringt, verfängt nicht. Namentlich ist nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde Ziff. 12 S. 6), wenn die Vorinstanz die Sprechzeiten der Verteidiger für ihre Plädoyers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vergleicht und daraus folgert, die von Rechtsanwältin J.________ beanspruchte Sprechzeit sei als unangemessen zu betrachten (angefochtenes Urteil S. 38 f.). Zwar trifft zu, dass sorgfältige Verteidigung auch davon abhängt, was der Klient zur Prozessbegleitung individuell benötigt (Beschwerde Ziff. 12 S. 5; vgl. Urteil 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.4). Entscheidend ist jedoch, dass im vorliegenden Fall bei beiden Beschuldigten im Wesentlichen ähnliche Vorwürfe bzw. Rechtsfragen zur Diskussion standen, die im Übrigen von ähnlicher Komplexität waren. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Vergleiche zwischen den Sprechzeiten von Rechtsanwältin J.________ und der Verteidigung von F.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angestellt und eine gewisse Pauschalisierung bei der Herabsetzung der Honorarnote von Rechtsanwältin J.________ vorgenommen hat. Das pauschalisierte Vorgehen erfolgte im vorliegenden Fall durchaus fallbezogen (vgl. Urteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.4), wurde doch ausdrücklich etwa auf die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers 1 über die strafrechtlich untersuchten Rechtsgeschäfte und auf die Sprechzeiten seiner Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Bezug genommen.  
Ebensowenig zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die vom Beschwerdeführer 1 bzw. seiner Verteidigung geführten obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde Ziff. 12 S. 6). Die Vorinstanz setzt sich mit den einzelnen Beschwerden auseinander und begründet hinreichend, weshalb sie zum Schluss kommt, dass das jeweilige Beschwerdeverfahren Teil einer angemessenen Verteidigungsstrategie (und deshalb zu entschädigen) war oder nicht (vgl. angefochtenes Urteil S. 33-35, 50-52 und 56-59). Aus seinem Hinweis auf das Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018, wo sich die Vorinstanz darauf beschränkt hatte, ohne Angabe von Gründen den von der Verteidigung in ihrer Kostennote geltend gemachten Aufwand auf eine angemessene Anzahl Stunden zu reduzieren (vgl. Beschwerde Ziff. 13 S. 6), kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
Die Vorinstanz erwägt zu Recht, in der Leistungszusammenstellung von Rechtsanwältin J.________ würden identische Aufwandspositionen immer wieder auftauchen, ohne dass spezifiziert werde, worum es sich handle, was eine "positionsbezogebene Prüfung" der Honorarnote verunmögliche (angefochtenes Urteil S. 39). Es mag zwar zutreffen, dass das Berufsgeheimnis auch gegenüber Gerichten zu wahren ist (Urteil 6B_247/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Dies schliesst eine gewisse Spezifizierung der Aufwandspositionen in der Honorarnote jedoch nicht aus. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses würde etwa dann vorliegen, wenn die Angaben in der Honorarnote auf ein bestehendes Mandatsverhältnis schliessen lassen würden (vgl. Urteil 2P.144/2001 vom 31. Juli 2001 E. 3). Inwiefern eine genauere Spezifizierung der Aufwandspositionen in der Honorarnote von Rechtsanwältin J.________ vorliegend zu einer Verletzung des Berufsgeheimnisses geführt hätte, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar und ist im Übrigen nicht ersichtlich. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen. 
Im Weiteren ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Angemessenheit der geltend gemachten Aufwände im Detail zu überprüfen. Inwiefern die ausgesprochene Entschädigung zu den tatsächlichen Aufwendungen von Rechtsanwältin J.________ in einem krassen Missverhältnis stehen sollte, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 nicht hinreichend hervor. Dass eine anderweitige Beurteilung des nötigen Aufwands womöglich sachgerechter wäre, reicht für die Annahme eines klaren Ermessensmissbrauchs nicht aus (vgl. Urteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.4). Dem Beschwerdeführer 1 war der Prozessgegenstand aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als langjähriger Rechtsanwalt von F.________ (vgl. oben Sachverhalt A.c) bereits bekannt. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, seine Verteidigungsstrategie habe von einer ganz anderen Grundlage als jene von F.________ ausgehen können (vgl. Urteil 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.5). 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert, die Vorinstanz lehne eine Entschädigung für die Gutachten von Prof. K.________ und Prof. L.________ zu Unrecht ab. Parteigutachten hätten zwar die formale Stellung blosser Vorbringen, seien jedoch zu entschädigen, wenn sie nicht fehlerhaft seien und wenn materiell ein Freispruch erfolge (Beschwerde S. 7 f.).  
 
3.2. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass auch die Kosten von Parteigutachten unter gewissen Umständen zu den zu entschädigenden Kosten zählen. Sie weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass bei der Erstattung von Kosten von Parteigutachten Zurückhaltung angebracht ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373) bzw. dass Rechtsgutachten im Allgemeinen als nicht erstattungsfähig einzustufen sind (angefochtenes Urteil S. 27 f.). Eine Entschädigung kann sich allenfalls rechtfertigen, wenn sich ein Rechtsgutachten zum ausländischen Recht äussert und eine entscheiderhebliche Frage klärt (SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1812 und 1830 [inkl. Fn. 183]; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 429 StPO). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie - zumindest implizit - davon ausgeht, die vom Beschwerdeführer 1 in Auftrag gegebenen Gutachten von Prof. K.________ und Prof. L.________ hätten sich als unnötig erwiesen, da sich diese nur zur Fragen des Schweizer Strafprozess- und materiellen Strafrechts geäussert hätten, mit denen sich das Gericht "ohnedies hätte befassen müssen" (vgl. angefochtenes Urteil S. 43). Dies hat keineswegs zur Folge, dass "jede Verteidigung in der Untersuchung und vor erster Instanz überflüssig" wäre (vgl. Beschwerde Ziff. 16 S. 7). Entscheidend ist, dass Rechtsgutachten über allgemeine strafprozess- und strafrechtliche Fragen nicht entschädigungspflichtig sind, da solche Fragen von einem (durchschnittlich erfahrenen) Verteidiger bzw. von einem Rechtsanwalt, der ein Strafverteidigungsmandat annimmt, selbst geklärt werden müssen (vgl. oben E. 2.2.1).  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt des Weiteren, die Feststellung der Vorinstanz, wonach Rechtsanwältin J.________ für ihre Tätigkeit im ersten Berufungsverfahren "vollumfänglich amtlich entschädigt" worden sei, sei aktenwidrig. Die Vorinstanz hätte den Ersatz des Honorars von Prof. L.________ für Analysen, welche dieser während des ersten Berufungsverfahrens vorgenommen habe und die zur Berufungsbegründung verwendet worden seien, prüfen müssen (Beschwerde S. 8).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 sei im Berufungsverfahren durchgehend durch Rechtsanwältin J.________ vertreten gewesen. Das Obergerichtspräsidium habe ihr Gesuch um Bestellung als amtliche Vertreterin im ersten Berufungsverfahren gutgeheissen und sie ab diesem Datum für ihre Bemühungen entschädigt. Damit seien die Kosten einer angemessenen anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers 1 im ersten Berufungsverfahren entschädigt worden. Die Aufwendungen von Prof. L.________ seien als Zweitmeinung zu qualifizieren. Solche Mehrfachvertretungen in der gleichen Sache seien nicht entschädigungsfähig. Der Honorarrechnung vom 24. November 2016 lasse sich weiter entnehmen, dass Prof. L.________ eine gutachterliche Stellungnahme zur zivilrechtlichen Fälligkeit von Maklerlohn verfasst habe. Diese Stellungnahme liege nicht im Recht. Da es sich um eine Frage des Schweizer Rechts handle, seien die Kosten für eine solche Stellungnahme nicht zu entschädigen (angefochtenes Urteil S. 44).  
 
4.3. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Auch wenn sich die vom Beschwerdeführer 1 in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme von Prof. L.________ mit der zivilrechtlichen Fälligkeit von Maklerlohn befasste, ist festzuhalten, dass es in der Verantwortung eines durchschnittlich erfahrenen Strafverteidigers liegt, im Rahmen eines Strafverfahrens zivilrechtliche Fragen des Schweizer Rechts vorfrageweise selbst zu beantworten.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz lehne das Entschädigungsbegehren mit Hinweis auf die Unterscheidung zwischen ungerechtfertigten und unrechtmässigen Zwangsmassnahmen teilweise ab. Sie gehe zu Unrecht davon aus, dass rechtmässige, aber ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen lediglich bei angemessener Ausübung von Verfahrensrechten entschädigungsfähig seien. Die vorinstanzliche Verweigerung des Ersatzes für die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren 1B_27/2012, 1B_303/2013, 1B_567/2012 und 1B_465/2012 sei willkürlich, da auf die Beschwerden in den genannten Verfahren eingetreten worden sei. Dasselbe gelte für die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren SW.2011.57, SW.2011.22, SW.2011.35+53, SW.2011.44, SW.2013.88 und SW.2011.32 (Beschwerde Ziff. 21 S. 9 f.).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, Zwangsmassnahmen, die rechtmässig, aber ungerechtfertigt vollzogen worden seien, würden der beschuldigten Person keinen Entschädigungsanspruch nach Art. 431 Abs. 1 StPO vermitteln. Anwendbar seien die allgemeinen Regeln von Art. 429 StPO. Der wesentliche Unterschied zwischen der staatlichen Haftung nach Art. 431 Abs. 1 StPO und jener nach Art. 429 Abs. 1 StPO liege in den Anspruchsvoraussetzungen: Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen sei stets Entschädigung geschuldet; bei rechtmässigen, aber ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen sei nach Art. 429 [Abs. 1] lit. a StPO nur die "angemessene Ausübung" von Verfahrensrechten entschädigungsfähig (angefochtenes Urteil S. 47). Im Folgenden prüft die Vorinstanz für jede einzelne vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Schadensposition bzw. Entscheidgebühr, ob die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind (angefochtenes Urteil S. 48 ff.).  
 
5.3. Sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt worden, hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (vgl. Urteil 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1825; WEHRENBERGER/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 431 StPO).  
 
5.4. Insofern die Verweigerung des Ersatzes für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens SW.2011.35+53 beanstandet wird (Beschwerde Ziff. 21 S. 9), ist darauf mangels aktuellen rechtlich geschützten Interesses (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 S. 84) nicht einzugehen, da im angefochtenen Urteil die Verfahrensgebühr im genannten obergerichtlichen Verfahren als entschädigungsfähig erklärt wurde (angefochtenes Urteil S. 59). In Bezug auf die Gerichtsgebühren des bundesgerichtlichen Verfahrens 1B_465/2012 und der obergerichtlichen Verfahren SW.2011.44 und SW.2013.88 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 erst vor Bundesgericht um Ersatz der Gerichtsgebühren ersucht (Beschwerde Ziff. 21 S. 9). Darauf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (BGE 147 III 172 E. 2.2 S. 175 mit Hinwiesen).  
 
5.4.1.  
 
5.4.1.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie in Übereinstimmung mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.3) erwägt, bei rechtmässigen, aber ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen richte sich die Entschädigung nach Art. 429 StPO (angefochtenes Urteil S. 47). Die Vorinstanz erwägt nicht etwa abstrakt, dass die Gerichtsgebühren derjenige Beschwerdeverfahren, die ex post als aussichtslos oder wenig aussichtsreich zu betrachten wären, nicht Teil einer angemessenen Verteidigungsstrategie und deshalb nicht zu entschädigen wären (vgl. Beschwerde Ziff. 20 S. 9). Sie setzt sich vielmehr mit den einzelnen bundesgerichtlichen und obergerichtlichen Beschwerden konkret auseinander und legt mit überzeugender Begründung (vgl. oben E. 2.4) dar, weshalb die jeweiligen Beschwerden als Teil einer angemessenen Verteidigungsstrategie zu betrachten sind oder nicht (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 ff.). Diese Vorgehensweise führt nicht zu einer Einschränkung der Entschädigung anwaltlicher Vertretung "auf gesetzlich nicht haltbare Weise" (Beschwerde Ziff. 20 S. 9).  
 
5.4.1.2. Fakt ist, dass auf sieben der zwölf vom Beschwerdeführer 1 erhobenen Beschwerden an das Bundesgericht nicht eingetreten wurde (Urteile 1B_351/2010 und 1B_353/2010 vom 14. Januar 2011; 1B_209/2011 vom 6. September 2011; 1B_215/2011 vom 6. September 2011; 1B_315/2011 vom 6. September 2011; 1B_273/2012 vom 11. Juli 2012; 1B_275/2012 vom 11. Juli 2012; 1B_505/2012 vom 24. Januar 2013). Die übrigen fünf Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Im Verfahren 1B_317/2011 unterliess der Beschwerdeführer 1, vor dem bundesgerichtlichen Verfahren den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten (Urteil 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 4.12). Im Verfahren 1B_465/2012 wiederholte er im Wesentlichen einen Rechtsstandpunkt, den das Bundesgericht im Verfahren 1B_317/2011 bereits beurteilt hatte (Urteil 1B_465/2012 vom 6. September 2012). Im Verfahren 1B_27/2012 kam das Bundesgericht zu Schluss, die vom Beschwerdeführer 1 aufgeworfenen Fragen der Beweiswürdigung seien nicht im Entsiegelungsverfahren zu beurteilen, sondern vom erkennenden Strafgericht im Falle einer strafrechtlichen Anklage (Urteil 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 7.6). In den Verfahren 1B_567/2012 und 1B_303/2013 unterliess der Beschwerdeführer 1, betreffend die Entsiegelungshindernisse seiner prozessualen Mitwirkungs- bzw. Substanzierungsobliegenheit nachzukommen (Urteile 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7.5; 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 7). Wenn die Vorinstanz unter Verweis auf die obengenannten bundesgerichtlichen Urteile zum Schluss kommt, elf der zwölf bundesgerichtlichen Verfahren seien nicht als angemessene Ausübung von Verfahrensrechten zu betrachten und daher nicht ersatzfähig (angefochtenes Urteil S. 35 und 50 ff.), ist dies nicht zu beanstanden. Es ist von einem erfahrenen Strafverteidiger (vgl. oben E. 2.2.1) zu erwarten, dass er unterlässt, mehrere Beschwerden an das Bundesgericht gegen ein abgewiesenes Ausstandsgesuch betreffend dieselbe Person im Wesentlichen mit der gleichen Begründung zu erheben (vgl. Verfahren 1B_317/2011 und 1B_465/2012). Ein erfahrener Anwalt muss zudem im Rahmen eines Entsiegelungsprozesses sicherstellen, dass sein Klient der ihm obliegenden Mitwirkungs- bzw. Substanzierungsobliegenheit nachkommt (vgl. Verfahren 1B_567/2012 und 1B_303/2013).  
 
5.4.1.3. Nicht zu beanstanden sind zudem die vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die Verweigerung der Entschädigung für die Verfahrenskosten für die obengenannten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (angefochtenes Urteil S. 57-59). Es ist namentlich von einem erfahrenen Rechtsanwalt zu erwarten, dass er das Vorliegen einer beschwerdefähigen Verfügung prüft, bevor er Beschwerde erhebt (vgl. Verfahren SW.2011.32; angefochtenes Urteil S. 57). Ebenfalls erwartet werden kann, dass er die aktuelle Praxis zur Einschränkung der Akteneinsicht gründlich studiert, bevor er gegen deren Verweigerung Beschwerde erhebt (vgl. Verfahren SW.2011.22; angefochtenes Urteil S. 58). Da sich aus der StPO kein Anspruch auf vorgängige Bekanntmachung der Namen von Zeugen vor deren Einvernahme ergibt, ist schliesslich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die dagegen gerichtete Beschwerde nicht als Teil einer angemessenen Verteidigungsstrategie betrachtet (vgl. Verfahren SW.2011.57; angefochtenes Urteil S. 57).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstanden im Weiteren, die Vorinstanz lehne eine Entschädigung für die Kosten des Gutachtens von Prof. M.________ zu Unrecht ab, erkläre das Honorar für die Stellungnahme von Prof. N.________ zur deutschen Rechtslage zu Unrecht nur zur Hälfte für ersatzfähig und entschädige die Gutachten von Prof. N.________, Prof. O.________ und Prof. P.________ zu Unrecht nicht (Beschwerde S. 10 f.).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und einlässlich, weshalb sie zum Schluss kommt, die Kosten für die oben genannten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen seien nicht bzw. nur teilweise entschädigungsfähig (angefochtenes Urteil S. 61 ff.). Was der Beschwerdeführer 1 dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
6.2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Rechtsgutachten von Prof. M.________ betreffe den Umfang der Formpflicht bei einem Grundstückkaufvertrag nach Schweizer Recht, d.h. eine Rechtsfrage, die ein Gericht hätte beantworten können und die in der Rechtsprechung mehrfach behandelt worden sei. Die Einholung dieses Gutachtens sei damit nicht Teil einer angemessenen und verhältnismässigen Verteidigung (angefochtenes Urteil S. 61 f.). Entscheidend ist auch hier, dass es sich bei der Formpflicht bei einem Grundstückkaufvertrag nach Schweizer Recht um eine Rechtsfrage handelt, die auch von einem durchschnittlich erfahrenen Strafverteidiger hätte beantwortet werden können. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, das fragliche Rechtsgutachten sei nicht erforderlich gewesen, ist dies nicht zu beanstanden.  
 
6.2.3. Bezüglich der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. N.________ vom 21. April 2016 erwägt die Vorinstanz, die Fragen eins bis vier würden, sprachlich leicht abgeändert, den bereits Prof. O.________ unterbreiteten Fragen entsprechen. Weshalb identische Fragen zwei unterschiedlichen Gutachtern unterbreitet worden seien, lege der Beschwerdeführer 1 nicht dar. Für eine sorgfältige und wirksame Verteidigung sei es nicht erforderlich gewesen, mehrere Rechtsgutachten zu gleichen Fragen einzuholen. Die Fragen fünf und sechs würden hingegen neue und entscheiderhebliche Aspekte des deutschen Straf- und Insolvenzrechts betreffen. Der Aufwand für die Klärung dieser Fragen könne entschädigt werden, weil es sich aus dem Blickwinkel des Schweizer Strafverfahrens um eine Spezialmaterie handle. Da in der fraglichen gutachterlichen Stellungnahme rund die Hälfte der Ausführungen auf die entschädigungsfähigen Fragen fünf und sechs entfallen sei, erscheine es angemessen, die Hälfte der gutachterlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (angefochtenes Urteil S. 64 f.). Der Beschwerdeführer 1 stellt nicht in Abrede, dass identische Fragen mehreren Gutachtern unterbreitet wurden. Aus seinem Hinweis, dass die Fragen eins bis vier den strafrechtlichen Verfall nach deutschem Recht und die Sicherstellung im Hinblick auf eine Klage des Verletzten thematisiert hätten (Beschwerde Ziff. 23 S. 10), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
6.2.4. Betreffend das Kurzgutachten von Prof. N.________ erwägt die Vorinstanz, die erste Fragestellung (Primat des Zivilrechts gegenüber dem Strafrecht im deutschen Recht) sei abstrakt und wissenschaftlicher Natur. Inwiefern sie den bereits beantworteten Gutachterfragen einen Erkenntnismehrwert hinzufüge, sei nicht ersichtlich. Die zweite Frage betreffe Schweizer Recht: Ob ein hiesiges Gericht an Feststellungen eines deutschen Strafurteils gebunden sei, beurteile sich nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden - und damit Schweizer - Recht. Dem Kurzgutachten vom 21. April 2016 fehle demnach der Erkenntnismehrwert in Bezug auf das ausländische Recht, der ausnahmsweise eine Kostenübernahme rechtfertigen würde (angefochtenes Urteil S. 66). Mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht auseinander und zeigt insbesondere keine Rechtsverletzung auf.  
 
6.2.5. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer 1 habe das vorinstanzliche Urteil vom 25. September 2018 Prof. N.________ und Prof. O.________ zur Beurteilung vorgelegt. Beide Gutachten hätten die Rechtslage nach deutschem Recht bereits mehrfach beleuchtet. Weitergehender Klärungsbedarf bezüglich der deutschen Rechtslage sei nicht ersichtlich. Es sei Aufgabe der Verteidigung des Beschwerdeführers 1 und für diese auf der Grundlage der bereits erstatteten Gutachten möglich gewesen, das Urteil vom 25. September 2018 zu kritisieren. Eine zusätzliche gutachterliche Prüfung erweise sich als unverhältnismässig, weshalb diese Kosten nicht zu übernehmen seien (angefochtenes Urteil S. 66). Es ist dem Beschwerdeführer 1 zuzustimmen, dass die gehörige Verteidigung die Einschätzung erfordert, ob sich eine strafrechtliche Beschwerde rechtfertigt (Beschwerde Ziff. 24 S. 10). Inwiefern indes entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen diese Einschätzung nicht auf der Grundlage der bereits erstatteten Gutachten möglich gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar und ist nicht ersichtlich.  
 
6.2.6. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 habe eine Rechnung vom 4. Dezember 2017 für zwei weitere gutachterliche Stellungnahmen von Prof. N.________ ins Recht gelegt. Die entsprechenden Stellungnahmen lägen nicht vor. Aus der Rechnung ergebe sich lediglich, dass es sich dabei um Stellungnahmen zu den Ausführungen der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft im ersten Berufungsverfahren gehandelt habe. Die Rechtslage nach deutschem Recht sei zum damaligen Zeitpunkt bereits hinreichend geklärt gewesen. Weitere Abklärungen seien damit nicht erforderlich gewesen, weshalb sich dieser zusätzliche Aufwand als nicht verhältnismässig erweise und diese Kosten nicht zu übernehmen seien (angefochtenes Urteil S. 66). Auch mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht auseinander und zeigt insbesondere keine Rechtsverletzung auf.  
 
6.2.7. Dem Beschwerdeführer 1 ist schliesslich nicht zu folgen, wenn er ausführt, der Aufwand für den Eventualstandpunkt erweise sich als angemessene Ausübung von Verteidigungsrechten (Beschwerde Ziff. 25 S. 10 f. mit Verweis auf PETER HEINRICH, Gelangweilte Richter, SJZ 93/1997, S. 296). Die Vorinstanz hat nämlich nicht etwa pauschal erwogen, Kosten im Zusammenhang mit einem Eventualstandpunkt seien per se unverhältnismässig. Sie ist vielmehr unter Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss gekommen, dass die primäre Argumentationslinie des Beschwerdeführers 1 bereits durch zwei Gutachter abgeklärt war, sodass sich weitergehende Kosten betreffend ein Eventualstandpunkt als unverhältnismässig erweisen würden (angefochtenes Urteil S. 67). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht ansatzweise auseinander. Wenn die Vorinstanz im Übrigen auf das Spannungsverhältnis zwischen den Gutachten verweist und daraus folgert, das Gutachten von Prof. P.________ verliere im Lichte des Gutachtens von Prof. N.________ viel an Schlagkraft (angefochtenes Urteil S. 67), ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert des Weiteren, die Vorinstanz bejahe zwar die Kausalität zwischen Ehetrennung und Strafverfahren, lehne jedoch zu Unrecht Ersatz für die mit dem Trennungsverfahren verbundenen anwaltlichen Prozesskosten ab und nehme damit die beschränkte Offizialmaxime gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO nicht wahr (Beschwerde S. 11).  
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt, die schwierige psycho-soziale Situation des Beschwerdeführers 1 in den Jahren nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei aufgrund der Berichte der behandelten Ärzte dokumentiert. Er sei sodann im Mai 2013 in stationäre Behandlung getreten. Dass die Beziehung unter diesen schwierigen Bedingungen unmittelbar gelitten habe, sei nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der Ehetrennung seien der Beschwerdeführer 1 und Q.A.________ knapp 20 Jahre verheiratet gewesen. Die zeitliche Koinzidenz zwischen dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 und der Trennung sei genügend aussagekräftig, um andere Ursache für eine Trennung auszuschliessen. Demnach bestehe ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Trennung und dem Strafverfahren. Der Beschwerdeführer 1 habe die Ehetrennungsvereinbarung im Strafverfahren nur auszugsweise vorgelegt. Welche Regelung die Ehegatten getroffen hätten und ob überhaupt anwaltlicher Beistand erforderlich gewesen sei (und falls ja, ob in der geltend gemachten Höhe), könne auf dieser Grundlage nicht beurteilt werden. Auch in seinen Stellungnahmen habe sich der Beschwerdeführer 1 dazu nicht geäussert. Die geltend gemachten Kosten für die Ehetrennung seien deshalb im Quantum nicht nachvollziehbar. Ausgewiesen seien einzig die Kosten des Kreisgerichts Rorschach in Höhe von Fr. 2'400.--. Diese Entscheidgebühr sei dem Beschwerdeführer 1, der sie geleistet habe, zu erstatten. Die Mehrkosten für den Beizug von zwei Rechtsvertretern sei mangels substanziierter Angaben abzuweisen (angefochtenes Urteil S. 69).  
 
7.3. Art. 429 Abs. 1 StPO bestimmt, unter welchen Umständen die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung hat. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 S. 209 mit Hinweisen). Die Strafbehörde muss im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person befinden (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 421 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGE 144 IV 207 E. 1.3.2 S. 209 mit Hinweisen).  
 
7.4. Die Rüge des Beschwerdeführers 1 ist unbegründet. Aus Art. 429 Abs. 2 StPO ergibt sich keine Pflicht der Behörden, eine anwaltlich vertretene Person aufzufordern, ein ungenügend begründetes Entschädigungsbegehren zu substanziieren oder einen nicht dargelegten Schaden zu belegen (vgl. Urteile 6B_676/2020 vom 13. August 2020 E. 2.1; 6B_583/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Insofern der Beschwerdeführer 1 sich in diesem Zusammenhang auf das Zivilprozessrecht bzw. Art. 106 f. ZPO beruft (Beschwerde Ziff. 27 S. 11), kann er daraus nichts zu seinem Gunsten ableiten, da im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung nach Art. 429 StPO zur Diskussion stand. Indem er im vorliegenden Strafverfahren die Ehetrennungsvereinbarung nur auszugsweise vorgelegt hat, hat er ein ungenügend begründetes Entschädigungsbegehren betreffend die anwaltlichen Prozesskosten im Ehetrennungsverfahren gestellt. Die Vorinstanz war nicht gehalten, ihn aufzufordern, das Entschädigungsgesuch zu substanziieren.  
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter, die Vorinstanz verneine bei ihm zu Unrecht das Vorliegen eines persönlichen Schadens zufolge von Ertragseinbussen bei der B.________ AG sowie von Ertragsverlust bei der C.________ AG (Beschwerde S. 11-13).  
 
8.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 mache in Bezug auf die B.________ AG und die C.________ AG einen reinen Vermögensschaden geltend. Dieser sei im Grundsatz nicht ersatzfähig. Ob eine Schutznorm für das Vermögen jener Unternehmungen existiere, könne offengelassen werden, weil selbst bei Vorliegen einer die Widerrechtlichkeit begründeten Rechtsnorm der Beschwerdeführer 1 nicht aktivlegitimiert wäre. Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechts könne der Beschwerdeführer 1 die wirtschaftlichen Einbussen der B.________ AG und der C.________ AG nicht in eigener Person geltend machen, weil in seinem Vermögen nur ein mittelbarer Schaden eingetreten sei. Sowohl der Umsatzrückgang als auch die Wertverminderung von Aktien sei direkter Schaden der juristischen Person, nicht aber des Aktionärs. Dem Beschwerdeführer 1 sei damit kein eigener Schaden entstanden (angefochtenes Urteil S. 77).  
 
8.3. Art. 429 Abs. 1 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 239; Urteil 6B_691/2021 vom 5. April 2022 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240). Nach den Grundsätzen des schweizerischen Haftpflichtrechts, die der Haftung vernünftige Grenzen setzten wollen, hat prinzipiell nur derjenige einen ersatzpflichtigen Schaden erlitten, der durch das widerrechtliche Verhalten direkt betroffen ist und dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen eingetreten ist (BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 438). Ob der Vermögensschaden eines Dritten als unmittelbarer oder als mittelbarer Schaden gilt, wird im Haftpflichtrecht grundsätzlich danach unterschieden, ob der Schaden innerhalb der Kausalkette durch das schädigende Verhalten oder das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen wurde (BGE 133 III 257 E. 2.5 S. 266 ff.). Wo im Einzelfall die Abgrenzung vorzunehmen ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen (BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272).  
 
8.4. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Im Urteil 2C_809/2018 hat das Bundesgericht zwischen (1.) dem unmittelbar im Vermögen der beschuldigten Person eingetretenen Schaden, (2.) dem unmittelbar im Vermögen der juristischen Person eingetretenen Schaden und (3.) dem Schaden der beschuldigten Person als Aktionärin der juristischen Person unterschieden (Urteil 2C_809/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.4). Zwar trifft zu, dass im zitierten Urteil der Schadenersatz im Strafverfahren nicht geltend gemacht werden konnte, weil dieser vor Inkrafttreten der StPO entstanden war (a.a.O. E. 3.4). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die im zitierten Urteil enthaltenen Ausführungen betreffend den allgemeinen Schadensbegriff (a.a.O. E. 5.4) und die Grundsätze des Haftpflichtrechts (a.a.O. E. 5.5) von der Vorinstanz zur Urteilsbegründung nicht hätten herangezogen werden können (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 11 f.). Vielmehr handelt es sich um Erwägungen allgemeiner Natur, die auch im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen (können).  
Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Schaden nicht in der Wertverminderung der Aktien der B.________ AG und der C.________ AG gesehen (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 12). Die vom Beschwerdeführer 1 zitierte Passage des vorinstanzlichen Urteils (S. 76 oben) betrifft bloss allgemeine Ausführungen der Vorinstanz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum staatlichen Haftungsrecht. Die Vorinstanz erwägt, dass die mangelnde Dividendenausschüttung nicht als direkter Schaden in der Wirtschaftssphäre des Beschwerdeführers 1 geltend gemacht worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 78). Der Beschwerdeführer 1 macht damit erst vor Bundesgericht einen Schaden durch die entgangenen bzw. verminderten Dividenden aus den Aktien der genannten Gesellschaften geltend (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 12). Im konkret zu beurteilenden Fall ist das Vorliegen eines indirekten Schadens des Beschwerdeführers 1 in seiner Eigenschaft als Aktionär zufolge von Ertragseinbussen bei der B.________ AG sowie von Ertragsverlust bei der C.________ AG zu verneinen. Er räumt selber ein, dass bei der B.________ AG und der C.________ AG keine Dividende ausbezahlt worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 12). Seine Ausführung, das unbegründete Strafverfahren werde zu verminderten Dividenden führen (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 12), stellt damit eine blosse Mutmassung dar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 werfen der Vorinstanz (sinngemäss) vor, die ihr obliegende Hinweispflicht verletzt zu haben. Die Vorinstanz habe sie nicht auf ihr Recht auf Entschädigung hingewiesen bzw. ihnen keine Gelegenheit gegeben, eine Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; Beschwerde S. 13 f.).  
 
9.2. Die Vorinstanz erwägt, der Ersatz von Reflexschaden könne vorliegend nicht auf Art. 434 StPO gestützt werden. Erforderlich wäre ein direkt durch eine bestimmte Verfahrenshandlung im Vermögen der juristischen Person entstandener Schaden, wobei ein enger Konnex zum Strafverfahren bestehen müsse. Dem vorliegend zu beurteilenden Reflexschaden fehle dieser enge Konnex zum Strafverfahren. Der Beschwerdeführer 1 mache nicht geltend, einzelne Verfahrenshandlungen (z.B. Beschlagnahme oder Hausdurchsuchung) hätten direkt die Beschwerdeführerin 2 oder die Beschwerdeführerin 3 geschädigt. Der bei diesen allenfalls eingetretene Schaden bestehe vielmehr in Umsatzeinbussen, die auf gesundheitliche Beschwerden und/oder auf einen Reputationsverlust des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen sein könnten. Im Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei der Beschwerdeführer 1 jedoch eine Drittperson gewesen. Ein allfälliger Schaden stünde daher nur indirekt mit dem Strafverfahren im Zusammenhang. Die Voraussetzungen von Art. 434 StPO seien damit nicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 77 f.).  
 
9.3. Durch Verfahrenshandlungen, wie insbesondere Zwangsmassnahmen, können Dritte, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als Privatklägerschaft beteiligte Personen, geschädigt werden (Urteil 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Nach Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Der Anspruch besteht gegenüber dem Staat. Die Kosten können daher nicht der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft auferlegt werden (Urteil 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist Art. 433 Abs. 2 StPO sinngemäss anwendbar. Demnach hat der Dritte seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. der Dritte muss sich aktiv um seinen Anspruch bemühen. Die Behörden müssen allerdings namentlich anwaltlich nicht vertretene Dritte - soweit erforderlich - auf ihr Recht auf Entschädigung sowie ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Beleg der Forderung hinweisen (Urteil 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 434 StPO nennt zwar keine Frist, innert der eine Entschädigung geltend gemacht werden muss. Über die Ansprüche ist allerdings spätestens im Rahmen des Endentscheids zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 434 Abs. 2 StPO).  
 
9.4. Ob vorliegend die Vorinstanz die ihr gemäss dargelegter Rechtsprechung obliegende Hinweispflicht verletzt hat, kann offenbleiben, da mit ihr festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 434 StPO mangels enger Konnexität der von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erlittenen Umsatzeinbussen zum gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahren nicht gegeben sind (angefochtenes Urteil S. 77 f.). Nach der Rechtsprechung werden von Art. 434 StPO im Sinne einer Kausalhaftung nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden erfasst (Urteil 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.3.2 mit Verweis). Diese Voraussetzung ist bei den Ertragseinbussen der Beschwerdeführerin 2 und beim Ertragsverlust der Beschwerdeführerin 3 nicht gegeben.  
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter, die Vorinstanz lehne eine Verzinsung für die Entschädigungsansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO zu Unrecht ab. Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung sei zu revidieren (Beschwerde S. 14-16).  
 
10.2. Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (vgl. BGE 145 III 303 E. 4.1.2 S. 308; 145 I 227 E. 4 S. 232; je mit Hinweisen).  
 
10.3. Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 495 festgehalten, dass Entschädigungsansprüche nach Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht zu verzinsen seien. Grund dafür sei die Rechtsnatur des Anspruchs. Dieser bezwecke nicht Schadenersatz, sondern den Ausgleich der Auslagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Aus diesem Grund sei der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO (wie jener nach Art. 433 StPO und im Unterschied zum Genugtuungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) nicht zu verzinsen (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497 ff.; bestätigt etwa in: Urteile 6B_1055/2019 vom 17. Juli 2020 E. 3.4; 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 5; 6B_1054/2017 vom 23. Juli 2018 E. 4.4). Ernsthafte sachliche Gründe, welche eine Änderung dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden, vermag der Beschwerdeführer 1 nicht darzutun.  
 
10.4.  
 
10.4.1. Der Hinweis des Beschwerdeführers 1 darauf, dass im Zivilverfahren festgesetzte Parteientschädigungen gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO nach den Bestimmungen des SchKG zu vollstrecken und ab dem Zeitpunkt, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden seien, zu verzinsen seien (Beschwerde Ziff. 34 S. 14), geht an der Sache vorbei. Vorliegend stand eine Entschädigung nach StPO und nicht eine solche nach ZPO zur Diskussion.  
 
10.4.2. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Stimmen in der Literatur zur Frage, ob Entschädigungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO zu verzinsen sind oder nicht, keineswegs grossmehrheitlich gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung richten (vgl. Beschwerde Ziff. 34 S. 15). Vielmehr finden sich zahlreiche Autoren, welche auf die mit BGE 143 IV 495 eingeführte Praxis verwiesen haben, ohne diese zu kritisieren oder in Frage zu stellen (vgl. JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, N. 5064 a.E.; MIZEL/RÉTORNAZ, in: Commentaire romande, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 5a [Fn. 27] zu Art. 433 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 494; SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 452). Es liegt also nicht eine (nahezu) einheitliche Kritik in der Doktrin vor, die das Bundesgericht veranlassen müsste, in deren Licht seine Praxis zu überdenken. Im Übrigen sind die Stimmen in der Literatur, die eine Verzinsung der Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO befürworten, nicht neu, sondern standen bereits im Raum, als das Bundesgericht seine Praxis einführte (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497 f.) und mehrfach bestätigte.  
 
10.4.3. Auch das vom Beschwerdeführer 1 vorgetragene Argument, wonach der Beschuldigte im Unterschied zum Geschädigten im Zivilverfahren keine Wahlfreiheit habe, wann er seinen Schaden geltend mache und die damit verbundenen Aufwendungen tätigen müsse, da er die Verteidigung im zeitlichen Rhythmus des Staatsanwaltes finanzieren müsse (Beschwerde Ziff. 35 S. 15), indiziert keine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis. Aus der StPO ergibt sich, dass das Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft geleitet wird (vgl. Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO). Dass der freigesprochene Beschuldigte in Bezug auf die Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO nicht die gleiche Wahlfreiheit wie ein Geschädigter im Zivilverfahren hat, ist Folge der gesetzlichen Regelung und damit hinzunehmen.  
 
10.4.4. Insofern der Beschwerdeführer 1 weiter seine Beteiligung als Unschuldigen am Strafverfahren gegen ihn als "Sonderopfer" wertet und auf das Verfassungsgebot der vollen Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV) verweist (Beschwerde Ziff. 35 S. 15), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 10.3), steht bei Art. 429 Abs. 1 StPO nicht der Ersatz des erlittenen Schadens zur Diskussion, sondern der Ausgleich der Auslagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Der freigesprochene Beschuldigte ist damit in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht so zu stellen, wie wenn er ohne Vorliegen des ungerechtfertigten Strafverfahrens stehen würde. Ihm sind vielmehr nach Art. 429 Abs. 1 StPO nur, aber immerhin, die Auslagen zu erstatten, die durch das Strafverfahren verursacht worden sind.  
 
10.4.5. Ernsthafte sachliche Gründe, welche eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden, ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis auf das Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 (Beschwerde Ziff. 36 S. 15 f.). Im zitierten Urteil wurde lediglich festgehalten, dass der Schadenszins hinsichtlich Art. 429 Abs. 1 StPO ausdrücklich zu beantragen ist (Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2 a.E.). Daraus kann keinesfalls auf eine "Pflicht des Staates zur Verzinsung" geschlossen werden.  
 
11.  
Es ist vorliegend unklar, ob der Eventualantrag nur für den Fall der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gestellt worden ist (vgl. Beschwerde S. 3 und 16). Falls der Eventualantrag unabhängig von der Teilaufhebung gestellt worden ist, ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Falls der Eventualantrag abhängig von der Teilaufhebung gestellt worden ist, ist er gegenstandslos geworden, da vorliegend keine Teilaufhebung erfolgt. 
 
12.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara