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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_457/2022  
 
 
Urteil vom 11. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Catherine Westenberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Prozesskosten (Unterhalt und Obhut Kind), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 25. Januar 2022 (400 21 138). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ (sind die nicht verheirateten Eltern der Tochter C.________ (geb. 2018). Das Kind steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Eltern trennten sich wenige Wochen nach der Geburt. Sie stritten sich um die Obhut, die Betreuung und den Unterhalt der Tochter. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 29. August 2019 hielt das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost im hängigen Verfahren betreffend die Kinderbelange vorsorglich fest, dass C.________ Wohnsitz beim Kindsvater habe und stellte die Tochter vorsorglich unter die alternierende Obhut beider Elternteile. Dabei sollte A.________ die Tochter für die ersten vier Wochen ab Zustellung des Urteilsdispositivs während einem Tag und später während eindreiviertel Tagen (inkl. einer Übernachtung) in der Woche betreuen.  
 
B.b. Nachdem es einen Antrag von A.________ um vorsorgliche Erweiterung dieser Betreuungsregelung am 29. August 2021 abgewiesen hatte, entschied das Zivilkreisgericht am 13. Januar 2021 in der Hauptsache. Dabei bestätigte es den Wohnsitz des Kindes beim Vater sowie die gemeinsame elterliche Obhut und übertrug den Eltern unter Regelung der Einzelheiten die Betreuung von C.________ je zur Hälfte. Ausserdem verpflichtete es die Eltern im Sinne einer Mindestregelung, mit der Tochter je fünf Wochen Ferien zu verbringen.  
 
C.  
 
C.a. Gegen dieses Urteil erhoben beide Elternteile Berufung bzw. Anschlussberufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft.  
 
C.b. Am 13. August 2021 wies das Kantonsgericht einen Antrag von A.________ um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung betreffend die Betreuungsregelung bzw. um vorsorgliche Erweiterung seiner Betreuungszeiten ab. Nach dem Scheitern der zwischenzeitlich vor Gericht geführten Vergleichsgespräche beantragte der Kindsvater zusammengefasst, es seien seine Betreuungszeiten vorsorglich für die Dauer des Berufungsverfahrens auf zweieinhalb Tage unter der Woche sowie jedes dritte, später jedes zweite Wochenende zuzüglich einer Woche Ferien während aller Schulferien zu erweitern. B.________ stimmte für die Verfahrensdauer einer zusätzlichen Betreuung der Tochter durch den Vater an jedem dritten Wochenende sowie während drei Ferienwochen zu.  
Nach Eingang von Replik und Duplik hiess die Präsidentin des Kantonsgerichts das Gesuch des Kindsvaters teilweise gut und änderte die vom Zivilkreisgericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen für die verbleibende Dauer des Berufungsverfahrens ab (Verfügung vom 12. November 2021). Einer von der Kindsmutter gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_1058/2021 vom 6. Mai 2022). 
 
C.c. Am 25. Januar 2022 entschied das Kantonsgericht in der Sache (Entscheid eröffnet am 13. Mai 2022). Es stellte fest, dass die gemeinsame Tochter der Parteien ihren Wohnsitz bei der Mutter hat (Dispositiv-Ziff. I.1). Ferner ordnete das Kantonsgericht die alternierende Obhut an und regelte die jeweiligen Betreuungsanteile von Vater und Mutter (Dispositiv-Ziff. I.2-4) und den Unterhalt (Dispositiv-Ziff. I.5-7) sowie die AHV-Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziff. I.8). Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- für das erstinstanzliche Hauptverfahren und Fr. 800.-- für das Vorverfahren auferlegte das Kantonsgericht den Parteien je zur Hälfte und ordnete an, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat (Dispositiv-Ziff. I.9). Die Entscheidgebühr von Fr. 8'000.-- für das Berufungsverfahren auferlegte das Kantonsgericht den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. II) und es verzichtete auch für dieses Verfahren auf die Zusprechung von Parteikosten (Dispositiv-Ziff. III).  
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 15. Juni 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- (Hauptverfahren) zu 80 %, ausmachend Fr. 2'400.--, und die Gerichtskosten von Fr. 800.-- für das Vorverfahren vollumfänglich B.________ (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen sowie diese zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 36'006.15 (inkl. Auslagen von Fr. 2'607.40 und MWST von Fr. 2'574.25), entsprechend 80 % der angefallenen Anwaltskosten, zu bezahlen. Eventualiter sei Ziffer I.9 des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2022 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Aufzuheben seien auch die Ziffern II und III des Entscheids des Kantonsgerichts. Der Beschwerdegegnerin seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.-- zu 80 %, ausmachend Fr. 6'400.--, aufzuerlegen und diese zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 26'668.70 (inkl. Auslagen von Fr. 581.95 und MWST von Fr. 1'906.65), entsprechend 80 % der angefallenen Anwaltskosten, zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache auch in diesem Punkt zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt das Kantonsgericht (Schreiben vom 5. Juli 2022). Obwohl das Bundesgericht keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete, replizierte der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 und duplizierte die Beschwerdegegnerin am 5. August 2022. Auf die Vernehmlassungen wird im Sachzusammenhang eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verteilung der Prozesskosten im Verfahren vor der ersten und zweiten Instanz. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen diesen Nebenpunkt richtet sich nach der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; Urteile 4A_33/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.1; 5A_285/2020 vom 9. Juni 2020 E. 1). Bei dieser geht es um Kinderbelange (Obhut und Unterhalt). In Streit steht damit ein Entscheid in Zivilsachen, der insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur ist (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und geändert wird (Art. 76 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BV). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt - dazu zählt auch der Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) - angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dieselben Rüge- und Begründungsvoraussetzungen gelten für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
3.  
Ausschliesslich umstritten ist die Verteilung der Prozesskosten im Massnahme- und im Hauptverfahren vor dem Zivilkreisgericht und vor dem Kantonsgericht. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass bei familienrechtlichen Streitigkeiten die in Kinderbelangen anfallenden Gerichtskosten den Parteien regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigung wettgeschlagen würden, sofern die Parteien mit Blick auf das Kindesinteresse gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten. In Anbetracht, dass die Beschwerdegegnerin in den ersten Monaten nach der Trennung der Parteien die Tochter alleine und später nach ihrer Wohnsitznahme in U.________ im Umfang von 80 % betreut habe, erschienen ihre Anträge auf Zuteilung der alleinigen Obhut verbunden mit einem Besuchsrecht für den Vater im Umfang von etwa 20 % nachvollziehbar, sodass ihr durchaus "gute Gründe" angerechnet werden könnten. Mit Bezug auf ihr Begehren, den Wohnsitz des Kindes an ihrem Wohnort festzulegen, sei sie zudem durchgedrungen. Schliesslich sei das Berufungsgericht bei erstinstanzlichen Ermessensentscheiden ohnehin sehr zurückhaltend und greife nur bei Vorliegen triftiger Gründe in das Ermessen der ersten Instanz ein. Im aktuellen Fall bestehe überhaupt kein Anlass dazu.  
Diesen Standpunkt bestätigt das Kantonsgericht in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht, ergänzt um den Hinweis, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im vorliegenden Fall keinen Grund abgeben würden, von den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abzuweichen. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer seinerseits rekapituliert ausführlich die Prozessgeschichte. Der Vorinstanz wirft er vor, in der Begründung ihres Kostenentscheids lediglich auf die Kinderbelange Bezug genommen zu haben, genauer auf die Festlegung des Wohnsitzes. Dies genüge nicht, um von Art. 106 ZPO abzuweichen. Vielmehr sei für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO das Vorliegen besonderer Gründe notwendig sowie eine Auseinandersetzung damit, wieso die Anwendung des "Verursacherprinzips" nicht sachgerecht sein sollte. Darüber hinaus zeige sich, dass die korrekte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO zum selben Resultat führen würde wie Art. 106 ZPO. Folglich liege eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 und 2, Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO und Art. 9 BV vor.  
Das erstinstanzliche Gericht habe die alternierende Obhut angeordnet und zudem den Wohnsitz der Tochter bei ihm, dem Beschwerdeführer, festgelegt. Über den Unterhalt sei damals noch nicht entschieden worden, die übrigen Anträge, insbesondere diejenigen der Kindsmutter seien abgewiesen worden. Somit sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer im vorsorglichen Massnahmenverfahren vollständig obsiegt habe, wobei dies in Bezug auf gewisse Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin bereits zufolge Rückzugs der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz habe trotz fehlender Gründe Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO angewendet. 
Des Weiteren lasse die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens das Verhalten der Beschwerdegegnerin während des ganzen Prozesses gänzlich unbeachtet. Durch das Verbringen der Tochter nach Deutschland und die vehemente Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Betreuung durch den Kindsvater auch nur minimal auszudehnen, seien die langwierigen und kostspieligen Prozesse erst notwendig geworden. Hätte der Beschwerdeführer sich nicht für seine Tochter zur Wehr gesetzt, würde sie heute über 600 km entfernt in Deutschland wohnen. 
Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin über eine deutlich höhere finanzielle Leistungsfähigkeit als der Beschwerdeführer verfüge. Ihr Lohn von Fr. 7'900.-- netto bei einem Pensum von 60 % übersteige sein Einkommen von Fr. 5'295.-- netto bei einem Pensum von 80 % um mehr als 30 %. Rechne man mit gleichen Pensen, wären das Einkommen der Kindsmutter gar 50 % höher. Ferner verfüge die Beschwerdegegnerin über substantielles Vermögen (Wertschriften und Barguthaben von Fr. 132'000.--), während er, abgesehen vom Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Liegenschaft, über keinerlei Vermögen verfüge. Aus den gleichen Gründen sei ihm auch eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdegegnerin das erstinstanzliche Verfahren mit weitschweifigen und nicht zielführenden Eingaben richtiggehend aufgeblasen und sie sich gegen sämtliche Vergleichsbemühungen gewehrt habe. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer zermürben wollen. So habe sie auf seine zwölfseitige Klageschrift mit einer Klageantwort von 55 Seiten reagiert, was ihn, den Beschwerdeführer, wegen der Bestreitungs- und Substantiierungslast gezwungen habe, mit einer Replik von 49 Seiten zu antworten. Darauf sei eine Duplik der Kindsmutter mit weiteren 45 Seiten erfolgt. Dem unverständlichen und teilweise rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin stehe sein Verhalten gegenüber. Seine Anträge seien angemessen gewesen und hätten vor allem im Kindesinteresse gelegen. Anzumerken sei ferner, dass er infolge seines Berufes als pädagogisch ausgebildete Fachperson durchaus im Hauptantrag die alleinige Obhut hätte verlangen können. Darauf habe er aber im Interesse der Tochter verzichtet, da er beide Elternteile in der Entwicklung eines Kindes für gleichermassen wichtig erachte. 
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Dem Beschwerdeführer wirft sie vor, sich nicht mit den einschlägigen Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandergesetzt zu haben, sondern im Wesentlichen seine Verunglimpfungen zu wiederholen, unzutreffende sowie unbelegte Unterstellungen vorzutragen und dabei vom durch die Vorinstanz verbindlich festgelegten Sachverhalt abzuweichen. "Entscheidend, korrekt und bindend" sei aber die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich das Kind nach der Trennung der Parteien zuerst alleine und dann zu rund 80 % bei der Beschwerdegegnerin aufgehalten habe und die Beschwerdegegnerin deshalb das Verfahren in guten Treuen und mit guten Gründen geführt habe. Soweit der Beschwerdeführer etwas anderes behaupte, sei dies unbelegt und aktenwidrig.  
Ergänzend äussert sich die Beschwerdegegnerin zur Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sie ihm die gemeinsame Tochter entzogen habe. Die Beschwerdeführerin hält in diesem Zusammenhang fest, dass sie sich an sämtliche gerichtlichen Anweisungen gehalten habe, namentlich auch an die am 29. August 2019 vorsorglich festgesetzte Betreuung. Ferner seien dem Beschwerdeführer für das von ihm in Deutschland angestrengte Rückführungsverfahren sämtliche Kosten auferlegt worden. Überdies habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren voll entschädigen müssen. Aus Sicht der deutschen Behörden sei der Beschwerdegegnerin daher nichts vorzuwerfen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe sich zu keinem Zeitpunkt einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch den Beschwerdeführer verweigert. Von einem Entziehen der Tochter könne daher keine Rede sein. 
Nicht zutreffend sei schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin einer gütlichen Lösung verschlossen habe. Es sei vielmehr der Beschwerdeführer gewesen, der jede Kompromissbereitschaft habe vermissen lassen. 
 
3.4. In ihren weiteren Eingaben beharren die Parteien auf ihren Positionen.  
 
3.5. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverteilungsregel verlangt, den Verfahrensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen (Urteil 4A_226/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 6.2). Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den (Ermessens-) Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 Bst. a-f ZPO typisierte Fallgruppen, unter anderem familienrechtlichen Verfahren (Bst. c; vgl. zum Ganzen BGE 139 III 33 E. 4.2). Eine auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO gestützte Abweichung vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO fällt unter anderem dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist (Urteile 5A_245/2021 vom 7. September 2022 E. 4.2.1; 5A_489/2019 vom 24. August 2020 E. 19.2; vgl. auch Philipp Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019, S. 1121 ff., 1141).  
Das Bundesgericht kann die richtige Anwendung der Art. 106 ff. ZPO frei überprüfen. Soweit es sich bei der Festsetzung und Verteilung der Kosten um Ermessensentscheide handelt, setzt das Bundesgericht sein Ermessen allerdings nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, sondern prüft nur, ob diese ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Urteil 5A_737/2016 vom 27. März 2017 E. 2.3). 
 
3.6. Gestützt auf das Gesagte ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden:  
 
3.6.1. Allgemein ist anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vielfach appellatorisch bleiben. Er legt häufig seine eigene Sicht zur Kostenverlegung dar und versäumt es, mit hinreichender Klarheit aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das ihr zukommende Ermessen geradezu missbräuchlich ausgeübt oder dieses überschritten hätte. Was den Sachverhalt angeht, beschränkt die Beschwerde sich sodann häufig darauf, dem Bundesgericht eine eigene Darstellung des angeblich Vorgefallenen zu unterbreiten, ohne der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung der tatsächlichen Grundlagen ihres Entscheids auch nur vorzuwerfen. Dies alles genügt den an die Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden Rüge- und Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2).  
 
3.6.2. Weitergehend ist darauf zu verweisen, dass es zwar nicht angeht, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO aus Gründen der Billigkeit die Gerichtskosten im Streit um Kinderbelange den beiden Elternteilen systematisch je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (vgl. zum Scheidungsverfahren bereits Urteil 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6). Dies hat die Vorinstanz aber auch nicht getan. Vielmehr hat sie nachvollziehbar begründet, weshalb sie im konkreten Fall der Meinung ist, dass eine solche Kostenregelung sachlich geboten ist. Namentlich hat sie ihren Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer - dies beschlägt den Gehalt von Art. 106 ZPO - weder im erstinstanzlichen noch im Verfahren vor der Vorinstanz vollständig obsiegt hat, indem die Vorinstanz den Wohnsitz nicht bei ihm, sondern am Wohnort der Beschwerdegegnerin festlegte. Wenn man bedenkt, dass der Wohnsitz auch darüber entscheidet, wo die Tochter später eingeschult wird, hat sich die Beschwerdegegnerin damit in einem wichtigen Punkt durchgesetzt. Im Übrigen ist mit Blick auf den Regelungsgehalt von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO unbestritten, dass der Auseinandersetzung um die Obhut und den Wohnsitz kein Streitwert eigen ist, der jenem im Unterhaltsstreit gegenüberstellt werden könnte. Zusammen genügt dies für die Feststellung, dass die Vorinstanz das ihr im Rahmen der Kostenverlegung zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt hat, wenn sie die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettschlägt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer verbittert darüber ist, mit welchem prozessualen Aufwand sich die Beschwerdegegnerin gegen die Ausdehnung der Betreuung zur Wehr gesetzt hat. Ebenso wenig hilfreich sind die Hinweise auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien. Zu recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass diese nicht derart unterschiedlich sind, dass deswegen der Kostenentscheid als unbillig erscheint.  
 
3.6.3. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens kommt hinzu, dass die Vorinstanz die Anschlussberufung des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Auch wenn sich diese Anschlussberufung bloss auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid bezieht, muss der Beschwerdeführer diesbezüglich mit Blick auf Art. 106 ZPO als unterliegend gelten.  
 
3.6.4. Zusammenfassend verletzt der angefochtene Entscheid damit weder mit Blick auf die Kostenverteilung vor erster Instanz noch auf jene vor dem Kantonsgericht Bundesrecht.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind in der Folge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er hat die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber