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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_235/2009/bnm 
 
Urteil vom 6. April 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Psychiatriezentrum A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 25. März 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 25. März 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 19. März 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum S.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 29. April 2009 ablaufe, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der (nach Einnahme von 10 Tabletten ...) notfallmässig in einem psychotischen und massiv verwahrlosten Zustand eingewiesene, an ... leidende Beschwerdeführer müsse unbedingt stationär behandelt werden, weil bei sofortiger Entlassung die Gefahr bestünde, dass sich der Beschwerdeführer erneut einer akut selbstgefährdenden Situation aussetze, 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in das Psychiatriezentrum A.________ bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. April 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann