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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_653/2020  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 7. Mai 2020 (BES.2018.110). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 7. Mai 2020 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2015 nicht ein. Zur Begründung führt es aus, dass die Beschwerde bei weitem verspätet sei. Zudem seien alle Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2015 rechtskräftig ausgeschöpft. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
3.   
Im vorliegenden Verfahren kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Er äussert sich vielmehr zur materiellen Seite der Angelegenheit und rügt in diesem Zusammenhang eine wiederholte Verletzung des Willkürverbots, eine wiederholte Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine wiederholte Verweigerung seiner Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen. Da nicht Verfahrensgegenstand, kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill