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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_877/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Advokat Marco Eyer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Paritätische Berufskommission B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Loretan, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilkammer, vom 8. Oktober 2014 (C3 14 166). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Paritätische Berufskommission B.________ betrieb die A.________ AG, mit Sitz in U.________, mit Zahlungsbefehl Nr. xxx (Betreibungsamt des Bezirks V.________) vom 10. Februar 2014 für eine Forderung von Fr. 13'350.-- nebst Zinsen zu 5% seit dem 17. Oktober 2013. Als Grund für die Forderung wurde die unbezahlte Konventionalstrafe gemäss Entscheid des Beruflichen Schiedsgerichts C.________ vom 18. September 2013 genannt. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die A.________ AG am 12. Februar 2014 Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Am 25. Februar 2014 verlangte die Paritätische Berufskommission beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms die Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 12'000.-- nebst Spesen (insgesamt Fr. 1'350.--) und Zinsen zu 5% seit dem 17. Oktober 2013. Mit Entscheid vom 28. Mai 2014 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Rechtsöffnung ab.  
 
B.   
Gegen den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid gelangte die Paritätische Kommission an das Kantonsgericht Wallis, welches die Beschwerde mit Urteil vom 8. Oktober 2014 guthiess und in der Betreibung die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang erteilte. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 7. November 2014 hat die A.________ AG Beschwerde in Zivilsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2014 sei aufzuheben und das Gesuch der Paritätischen Berufskommission (Beschwerdegegnerin) um Rechtsöffnung abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 133 III 399 E. 1.4 S. 400) und unterliegen grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Vor dem Kantonsgericht ist das Begehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 12'000.-- nebst Spesen (insgesamt Fr. 1'350.--) und Zinsen streitig geblieben (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztinstanzlich ergangenen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) nur gegeben, sofern sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Es obliegt der Beschwerdeführerin, in ihrer Rechtsschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 356; 135 III 397 E. 1.2 S. 399).  
 
1.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1 S. 495). Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3; 139 III 209 E. 1.2 S. 210). Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demgegenüber vor, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 135 III 1 E. 1.3 S. 4).  
 
1.2.1. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der "Prozess- und Parteifähigkeit" sowie der "Aktivlegitimation" der Beschwerdegegnerin, die Rechtsöffnung zu verlangen. Die Frage sei im Fall, dass eine paritätische Kommission nicht in einem Verein organisiert sei, bislang vom Bundesgericht nicht entschieden worden. Zutreffend ist, dass das Bundesgericht in BGE 137 III 556 nicht beantwortet hat, ob eine zur Durchführung eines GAV (Art. 357b Abs. 1 OR) vorgesehene paritätische Berufskommission unabhängig von ihrer Rechtsform berechtigt ist, eine von ihr verhängte Konventionalstrafe gerichtlich geltend zu machen (vgl. BRUCHEZ, in: Commentaire du contrat de travail, Stämpflis Handkommentar, 2013, N. 45 zu Art. 357b; vgl. ferner BGE 134 III 541 E. 4 S. 544 ff.; 140 III 391 E. 2 S. 396, bejahend für die als Verein konstituierten Organe).  
 
1.2.2. Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass die Beschwerdegegnerin die grundsätzliche Aufgabe hat, den LMV (Landesmantelvertrag D.________) und den GAV (Gesamtarbeitsvertrag [GAV] E.________; nachfolgend: GAV E.________) durchzuführen und gemäss den Bestimmungen durchzusetzen. Nichts anderes geht aus dem vorgelegten Schiedsurteil hervor, mit welchem die Konventionalstrafe wegen Verletzung der im GAV E.________ vereinbarten Bewilligungspflicht von Samstagsarbeit durch Zahlung an die Paritätische Berufskommission (in reduziertem Umfang) bestätigt worden ist. Dass Konventionalstrafen gemäss GAV E.________ in jedem Fall an die Beschwerdegegnerin zu leisten sind, stellt die Beschwerdeführerin selber nicht in Abrede. Nach Auffassung der Vorinstanz erweist sich indes die Einwendung der Beschwerdeführerin nach der erwähnten Rechtsprechung (BGE 137 III 556 E. 4.6 S. 562) selbst im Fall, dass die Beschwerdegegnerin formell im Namen der LMV- bzw. GAV-Vertragspartner hätte klagen müssen, als blosse Schikane, um sich der gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erbringenden Zahlung zu entziehen.  
 
1.2.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern in diesem entscheiderheblichen Punkt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, weil z.B. eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen sei. Mit dem Einwand, ihr Vorgehen sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht schikanös, legt sie nicht dar, inwiefern es nicht um die blosse Anwendung der erwähnten Rechtsprechung auf den konkreten Fall geht, wenn die Vertragsstrafe in jedem Fall der Paritätischen Berufskommission geleistet werden muss. Da die Voraussetzungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig.  
 
1.3. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Mit der Verfassungsbeschwerde kann jedoch einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies wirkt sich auf die Anforderungen aus, denen eine Beschwerdeschrift genügen muss. Erforderlich sind rechtsgenüglich, d.h. klar und einlässlich begründete Rügen, da das Bundesgericht hier keine Rechtsanwendung von Amtes wegen vornimmt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Was die Beschwerdeführerin unter dem Titel einer "Rechtsverletzung" vorbringt, genügt den Anforderungen nicht. Neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen sind unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 638 E. 2 S. 640), sofern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ohnehin auf die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten hinausläuft.  
 
2.   
Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lehre und kantonale Gerichtspraxis sowie die Bestimmungen des LMV und GAV E.________ berechtigt und verpflichtet sei, in eigenem Namen als Partei aufzutreten, auch wenn sie nicht als Verein organisiert sei. Der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Entscheid des Beruflichen Schiedsgerichts vom 18. September 2013 habe gemäss Art. 387 ZPO die Wirkung eines gerichtlichen Urteils. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend mangelhafte Zusammensetzung des Schiedsgerichts seien im Rechtsöffnungsverfahren verspätet, weil der Schiedsspruch mit Beschwerde gemäss Art. 393 lit. a ZPO hätte angefochten werden können; der vorgelegte Schiedsspruch stelle keinen Nichtentscheid dar. Für den vollstreckbaren Schiedsspruch könne die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin rügt Willkür bzw. eine Verletzung von Art. 9 BV, weil das Kantonsgericht angenommen hat, dass die Beschwerdegegnerin die im GAV E.________ festgelegte Vertragsstrafen durch Betreibung geltend machen könne und daher zum Rechtsöffnungsgesuch berechtigt sei. 
 
3.1. Grundsätzlich ist eine Betreibung, die von einem nicht rechtsfähigen Gläubiger eingeleitet wurde, nichtig (BGE 140 III 175 E. 4 S. 177; 120 III 11 E. 1b S. 13), was vom Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht und vom Richter beachtet werden muss (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 1984, § 8 Fn. 55, § 9 Rz. 5; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 31 zu Art. 84).  
 
3.2. Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 36 Abs. 3 GAV E.________, wonach sich im Fall, dass sich die dem GAV E.________ unterstellten Parteien einem Entscheid der Paritätischen Kommission unterwerfen, "die Vertragsparteien gemeinsam beim beruflichen Schiedsgericht oder bei einer anderen zuständigen Behörde vorgehen können". Das Kantonsgericht hat in dieser Bestimmung die Schiedsklausel erblickt und mit Bezug auf die Berechtigung zur Geltendmachung die verschiedenen Bestimmungen des GAV E.________ und des LMV ausgelegt. Es ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdegegnerin die gemeinsame Durchführung übertragen worden und sie deshalb auch berechtigt sei, umstrittene Ansprüche in eigenem Namen gerichtlich einzufordern.  
 
3.3. Auf die Auslegung der verschiedenen Bestimmungen des LMV und GAV E.________ danach, wie die Vertrags- bzw. Tarifpartner den Regelungszweck in guten Treuen verstehen durften (vgl. BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 391/392), geht die Beschwerdegegnerin nicht ein. Soweit die Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 3 GAV E.________) die eigene Interpretation entgegenhält, vermag sie nicht darzutun, inwiefern die Auslegung durch die Vorinstanz im Ergebnis geradezu unhaltbar bzw. willkürlich sei, wenn der Beschwerdegegnerin das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe zugestanden wird. Insbesondere übergeht sie, dass die Vorinstanz erwogen hat, dass selbst im Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Rechte der Vertragsparteien des GAV E.________ bzw. LMV geltend mache, ihr die Prozessführungsbefugnis zuzuerkennen sei. In der Lehre wird davon ausgegangen, dass die von den GAV-Parteien vorgesehene paritätische Kommission in eigenem Namen nach aussen auftreten und Prozesse führen kann, und zwar unabhängig von ihrer Rechtsnatur. Die Vorinstanz kann sich für ihre Auffassung u.a. auf VISCHER/ALBRECHT (Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 357b OR; Bruchez, a.a.O., N. 45 zu Art. 357b) sowie auf entsprechende kantonale Praxis stützen (erwähnt in BGE 134 III 5.4.1 E 4.2 S. 545). Sie hat darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, die Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu bestreiten, verneint (wie Bruchez, a.a.O., N. 45 zu Art. 357b, Fn. 96, mit Hinw. auf BGE 137 III 556 E. 4.6 S. 561/562). Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es indessen bereits an Willkür, wo sich das kantonale Gericht für seine Auffassung auf (kantonale) Rechtsprechung und Lehre stützen kann (vgl. BGE 103 II 145 S. 148, 190 E. 3 a.E. S. 198; 104 II 249 E. 3b S. 252).  
 
3.4. Wenn die Vorinstanz bestätigt hat, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht von einer nichtigen Betreibung ausgehen musste (vgl. BGE 140 III 175 E. 4.2 S. 178), und dass er die Beschwerdegegnerin - mit Blick auf die zu prüfende Identität des im Urteil Berechtigten (vgl. BGE 140 III 372 E. 3.1 S. 374) - als Gläubigerin betrachten durfte, welcher die Forderung aus dem Schiedsurteil zusteht, kann im Ergebnis von Willkür nicht gesprochen werden.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) und von Art. 30 BV (Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht) vor. Sie habe sich nicht verbindlich auf das Schiedsverfahren eingelassen, zudem sei das Schiedsgericht nicht ordentlich besetzt gewesen, was beides der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehe. 
 
4.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht.  
 
4.1.1. Für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz (Art. 353 Abs. 1 ZPO) gilt, dass der Schiedsspruch mit Eröffnung die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides hat (Art. 387 ZPO), d.h. ein definitiver Rechtsöffnungstitel ist (vgl. BGE 117 III 57 E. 4a S. 59; 130 III 125 E. 2 S. 128; u.a. Staehelin, a.a.O., N. 16 zu Art. 80). Im Rechtsöffnungsverfahren können daher Gründe, welche mit Beschwerde oder Revision (vgl. Art. 389 ff., Art. 396 ff. ZPO) gegen den Schiedsspruch geltend gemacht werden können, nicht beurteilt werden (vgl. BGE 130 III 125 E. 2.1.1 S. 129, E. 3.1 S. 132; 117 III E. 4c S. 60; STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 80; STACHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, Bd. III, N. 57 zu Art. 387, je mit Hinw.). Vorbehalten bleiben Fälle der Nichtigkeit eines Schiedsentscheides, welche - bei derart schweren Mängeln - vorliegen kann, wenn der Schiedsentscheid bereits wegen seiner äusseren Form nicht als Entscheid erkannt wird und auch nicht erkannt werden muss, so dass der Betroffene keinen Anlass hat, den Nichtentscheid anzufechten, oder wenn überhaupt keine Schiedsvereinbarung besteht und kein Verfahren durchgeführt worden ist (BGE 130 III 125 E. 3.1 S. 132; STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 80).  
 
4.1.2. Schiedsgerichte - wie sie in zahlreichen GAV zur Beilegung von (Kollektiv-) Streitigkeiten mit paritätischen Organen vorgesehen sind - können als unabhängige Schiedsgerichte ausgestaltet und deren Entscheide daher Schiedssprüche gemäss ZPO sein (vgl. BGE 125 I 389 E. 4b S. 391; bestätigt mit Urteil 4A_292/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; BRUCHEZ, a.a.O., N. 46 zu Art. 357b, S. 1229/1230; VISCHER/ ALBRECHT, a.a.O., N. 103, 107 zu Art. 357a; STÖCKLI, Berner Kommentar, 1999, N. 94 zu Art. 357a; vgl. allgemein Staehelin/Staehelin/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 29 Rz. 3). Das Kantonsgericht hat dem Beruflichen Schiedsgericht C.________ die grundsätzliche Qualität eines Schiedsgericht im Sinne der ZPO zugesprochen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Auffassung willkürlich sein soll; sie behauptet selber nicht, dass das Berufliche Schiedsgericht z.B. ein von der Beschwerdegegnerin abhängiges Organ sei.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Kantonsgericht den Einwand, das Schiedsgericht sei im konkreten Schiedsverfahren nicht ordentlich besetzt gewesen, im Rechtsöffnungsverfahren als verspätet bzw. unzulässig erachtet hat. Sie macht unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz geltend, das Schiedsgericht "sei nicht ordnungsgemäss und unvollständig zusammengesetzt gewesen", weil es nur mit vier anstatt der im GAV E.________ vorgesehenen fünf Personen besetzt gewesen sei.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 393 lit. a ZPO kann die vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts mit Beschwerde gegen den Schiedsspruch angefochten werden. Darauf weist die Beschwerdeführerin selber zutreffend hin. Wenn das Kantonsgericht den betreffenden Beschwerdegrund im Rechtsöffnungsverfahren als unzulässig erachtet hat, kann ihm - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Verletzung von Verfahrensgarantien (Art. 29a, Art. 30 BV) vorgeworfen werden. Ob tatsächlich zutrifft, dass das Schiedsgericht unvollständig zusammengesetzt war, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu erörtern.  
 
4.2.2. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der Besetzung des Schiedsgerichts - "vier statt fünf Schiedsrichter" - keine Nichtigkeit des Schiedsentscheids darzutun. Dass sich die Anzahl Schiedsrichter vermindert, ist möglich (Art. 382 Abs. 2 ZPO: Vereinbarung, Verweigerung der Mitwirkung); aus fehlenden Anhaltspunkten im Schiedsspruch kann jedenfalls nicht auf eine vorschriftswidrige Zusammensetzung geschlossen werden, da im Schiedsurteil nur die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 384 Abs. 1 lit. a ZPO) genannt werden muss, was unbestrittenermassen geschehen ist. Von einem Schiedsspruch als Nichtentscheid kann keine Rede sein, wie das Kantonsgericht zutreffend festgehalten hat.  
 
4.3. Nach Rechtsprechung und Lehre ist möglich, dass ein z.B. von einer paritätischen Kommission zur Konventionalstrafe verpflichteter Unternehmer durch Anrufung des Schiedsgerichts dessen Zuständigkeit akzeptiert (vgl. u.a. Bruchez, a.a.O., N. 46 zu Art. 357b, S. 1230; vgl. bereits BGE 125 I 389 E. 4c S. 392). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ist unbehelflich.  
 
4.3.1. Zunächst führt die Beschwerdeführerin aus, über die Konventionalstrafe habe "ein Zivilgericht zu urteilen", und macht damit (sinngemäss) geltend, sie habe nicht ein Schiedsverfahren gemäss ZPO bzw. einen Schiedsspruch im Sinne von Art. 381 ff. ZPO erkennen müssen, als sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin vor das Berufliche Schiedsgericht brachte. Das ist - wie bereits die Vorinstanz erwogen hat - haltlos, zumal die Beschwerdeführerin selber Art. 36 Abs. 3 GAV E.________ anführt, wonach gegen Entscheide der Paritätischen Berufskommission das Vorgehen "beim Beruflichen Schiedsgericht oder bei einer anderen zuständigen Behörde" möglich ist. Sie weist vergeblich darauf hin, dass Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte nicht allgemeinverbindlich erklärt werden können (Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956; SR 221.215.311). Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des Verbandes F.________ und dieser am GAV E.________ beteiligt ist; sodann bestreitet sie zu Recht nicht, dass durch Anrufung des Schiedsgerichts dessen Zuständigkeit grundsätzlich akzeptiert werden kann.  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie habe sich nicht vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen bzw. das Berufliche Schiedsgericht nur "unter Vorbehalt" angerufen, dass die "Konventionalstrafe im Sinne der Anträge erheblich reduziert würden", weil "in diesem Fall" ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vermieden werde könne. Soweit die Beschwerdeführerin nun rügt, es sei zu Unrecht angenommen worden, dass sie durch Anrufung des Schiedsgerichts auch dessen Zuständigkeit zur Regelung der Streitsache akzeptiert habe, geht sie fehl. Gemäss Art. 393 lit. b ZPO kann der Schiedsspruch mit Beschwerde angefochten werden, wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt hat. Im Rechtsöffnungsverfahren kann der betreffende Beschwerdegrund daher nicht mehr vorgebracht werden. Der entsprechende Schluss der Kantonsgerichts stellt keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten dar. Das Gleiche gilt ferner für die Kritik der Beschwerdeführerin am Schiedsgericht, weil dieses die Vereinbarung gemäss Art. 34 GAV E.________ (Art. 27 LMV) betreffend Samstagsarbeit als Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 357b Abs. 1 OR erachtet habe. Dies läuft auf eine Willkürrüge gegen den Schiedsspruch hinaus, welche bereits zur Beschwerde gemäss Art. 393 lit. e ZPO berechtigen könnte.  
 
4.4. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Argument, sie habe vor dem Schiedsgericht vorgebracht, dass "sein Entscheid kein definitiver Rechtsöffnungstitel darstelle", nichts ableiten, da sich die Frage nach Art. 387 ZPO richtet. Der Hinweis auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung im Schiedsurteil als Vollstreckbarkeitshindernis geht von vornherein fehl, weil ein Schiedsurteil keine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (vgl. Art. 384 ZPO; Lazopoulos, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 75 zu Art. 384). Andere Umstände, welche der Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils hindern könnten (vgl. VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., 2014, N. 15 zu Art. 80), oder gar Einreden nach Art. 81 Abs. 1 SchKG stehen nicht zur Diskussion.  
 
4.5. Nach dem Dargelegten ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe verfassungsmässige Rechte verletzt, weil es das Entscheid des Beruflichen Schiedsgerichts als vollstreckbares Zivilurteil qualifiziert hat, unbegründet.  
 
5.   
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante