Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_156/2013 
 
Urteil vom 11. April 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Aristide Roberti, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Februar 2013. 
 
In Erwägung, 
dass die Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Januar 2013 zur Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete; 
dass dieses Urteil den Parteien im Dispositiv eröffnet wurde, wobei festgehalten wurde, dass innerhalb von zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangt werden könne und als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils gelte, wenn keine Begründung verlangt werde; 
dass der Beschwerdeführer das Urteil der Gerichtspräsidentin am 12. Februar 2013 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 20. Februar 2013 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat; 
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass innerhalb der Frist von zehn Tagen keine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils verlangt worden und eine Anfechtung eines nicht schriftlich begründeten Entscheides nicht möglich sei; 
dass in der Entscheidbegründung das Nichteintreten auf die Berufung zudem damit motiviert wurde, dass die Berufungsschrift den Anforderungen von Art. 311 ZPO nicht genüge; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. März 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 20. Februar 2013 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 21. März 2013, in der mit keinem Wort auf die Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. April 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin