Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 669/01 Gr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 30. April 2002 
 
in Sachen 
N.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Mit Verfügung vom 7. März 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1962 geborenen N.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 
1. September 1996 eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die im Kosovo lebende Ehegattin sowie vier Kinderrenten) zu. 
B.- Hiegegen liess N.________ Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2001 sei der Invaliditätsgrad nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Handchirurgie, neu zu bemessen und ihm gestützt darauf eine ganze Rente zuzusprechen. Nach Androhung einer reformatio in peius hielt N.________ an seiner Beschwerde fest, worauf das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese abwies, die Verfügung vom 7. März 2001 von Amtes wegen aufhob und feststellte, es bestehe ab 1. September 1996 Anspruch auf eine Viertelsrente; zwecks Erlass einer entsprechend angepassten Rentenverfügung werde die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen (Entscheid vom 25. September 2001). 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ sein Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erneuern; eventualiter sei die Streitsache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen, insbesondere der bereits vorinstanzlich beantragten Einholung eines Gutachtens des Handchirurgen Dr. med. 
M.________ sowie eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens, über den Leistungsanspruch erneut befinde. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. 
Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. 
Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Rentenanspruchs. 
 
a) Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer aufgrund persistierender somatischer Beschwerden insbesondere im Ellbogen-, Schulter-/Nacken- und Rückenbereich sowie psychischer Leiden in Form einer mittelgradigen depressiven Episode mit Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung kaum mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter auszuüben. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist ihm indessen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne schwere Anforderungen an den linken Arm im Umfang von 70 % (mit Steigerungsmöglichkeit innert drei bis sechs Monaten nach entsprechenden rehabilitativen Massnahmen) zuzumuten. Dies ergebe sich aus dem umfassenden, sämtlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit genügenden Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken (MEDAS) vom 10. August 2000, welchem ausschlaggebendes Gewicht beizumessen sei. Dass die Verwaltung den Invaliditätsgrad ausgehend von einer bloss 60 %-igen Restarbeitsfähigkeit ermittelt habe, lasse sich im Lichte der unmissverständlichen ärztlichen Stellungnahme im MEDAS-Gutachten nicht rechtfertigen, weshalb die Verfügung vom 7. März 2001 diesbezüglich zu korrigieren sei. Damit betrage das gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % zu berechnende, trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) Fr. 31'121. 28 pro Jahr (IV-Stelle: 26'154.-). Im Vergleich zu dem ebenfalls ausgehend von den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von jährlich Fr. 52'304. 65 resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 40 %, sodass - entsprechend der angedrohten reformatio in peius - lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. 
 
 
b) Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erneut die Widersprüchlichkeit des MEDAS-Gutachtens rügt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit im Untergutachten des Dr. med. G.________, stellvertretender Oberarzt der Rheumatologischen Universitätspoliklinik, vom 5. Juli 2000 aus rheumatologischer Sicht wohl auf (maximal) 50 % eingeschätzt worden war und Dr. med. B.________, stellvertretender Oberarzt an der Psychiatrischen Universitätspoliklinik, im Untergutachten vom 5. Juli 2000 seinerseits eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 50 % bescheinigt hatte. Dass schliesslich die Einschränkung des Leistungsvermögens von ärztlicher Seite auf insgesamt lediglich 30 % veranschlagt wurde, stellt die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage, zumal dieser Arbeitsunfähigkeitsgrad Ergebnis einer am 13. Juli 2000 durchgeführten multidisziplinären Konsens-Konferenz ist, an welcher nebst dem verantwortlichen MEDAS-Arzt Dr. med. R.________ auch PD Dr. med. U.________ (Oberarzt der Medizinischen Poliklinik) sowie die beiden begutachtenden Fachärzte Dr. med. 
B.________ und Dr. med. G.________ teilgenommen haben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Ärzte bezüglich der abschliessenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Bedenken geäussert oder weitere spezialärztliche Abklärungen für geboten erachtet hätte. Namentlich sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche für die Notwendigkeit weiterer Abklärungen durch einen Facharzt der Handchirurgie sowie die Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens sprechen, weshalb Verwaltung und Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der daraus fliessenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann. Es bleibt mithin dabei, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. August 2000 richtigerweise von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist. 
 
c) Mit zutreffender Begründung haben Vorinstanz und Verwaltung die für die Bestimmung des Invalditätsgrades massgebenden Vergleichseinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelt. Mit Blick auf das Valideneinkommen ist dabei in Abweichung von der Vorinstanz nicht vom Durchschnittslohn im gesamten Privatsektor, sondern von jenem im Baugewerbe auszugehen (LSE 1998/TA1/Kat. 45/Männer/Anforderungsniveau 4: Fr. 4344.-), da überwiegend wahrscheinlich ist, dass der im Saisonnier-Status als Hilfs-Bauarbeiter tätig gewesene Beschwerdeführer seine Arbeitskraft ohne Gesundheitsschaden weiterhin in dieser Branche eingesetzt hätte. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 42.1 Stunden (Stand: 2000; vgl. TA B9.2, in: Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 80) sowie der Entwicklung des Nominallohnindexes von 1998 bis 2000 ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 55'627. 61 ([4344 x 42.1/40 x 12] - 0,5% + 1,9 % = 55'627. 61). Bezüglich des Invalideneinkommens ist angesichts des breiten Spektrums leidensangepasster Tätigkeiten auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor abzustellen (LSE 1998/Total/Anforderungsniveau 4/Männer: 4'268.-), was umgerechnet einen hypothetisch erzielbaren Verdienst von Fr. 38'065. 40 jährlich ergibt. Unter Berücksichtigung des vorinstanzlich anerkannten leidensbedingten Abzugs von 15 %, welcher im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden ist, resultiert schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 32'355. 59 und damit ein Invaliditätsgrad von 41,8 %. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Viertelsrente. Daran änderte auch dann nichts, wenn beim Invalideneinkommen der maximal zulässige Abzug von 25 % vorgenommen würde (Invaliditätsgrad: 48,7 %). 
Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Sache zwecks Erlass einer angepassten Rentenverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen; diese wird von Amtes wegen vorgängig zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Härtefallrente gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG erfüllt sind (vgl. BGE 116 V 27 f. Erw. 3d). 
 
3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs- leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts- kosten zu erheben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde indessen weitgehend auf ein blosses Wiederholen der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt, ist eine Entschädigung in reduziertem Umfang zuzusprechen. Es wird zudem ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. Roland Ilg, Zürich, eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
 
 
ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 30. April 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: