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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_85/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Wunderlich, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2015 der Rekurskommission 
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 25. November 2015 mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2016 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid einzureichen; 
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. März 2016 nachkam; 
dass die Beschwerde keine Begründung enthält und folglich der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Rekurskommission im vorliegend angefochtenen Entscheid bzw. deren Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli