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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_53/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, handelnd durch den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, 
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2022 (VBE.2022.200). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1993 geborene A.________ meldete sich - nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. Dezember 2002 invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche verneint hatte - am 20. Juni 2013 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau leistete Kostengutsprache für verschiedene berufliche Massnahmen und liess A.________ auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mehrfach begutachten (Gutachten der PMEDA, Zürich [PMEDA], vom 9. November 2016; Gutachten der PMEDA vom 15. April 2020 [nach Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. Juni 2019]; Gutachten der SMAB AG, St. Gallen [SMAB], vom 4. November 2021). Nach Rücksprache mit dem RAD, Einholen einer ergänzenden Stellungnahme der Experten und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ vom 1. Dezember 2013 bis 31. Oktober 2015 sowie vom 1. April 2018 bis 30. September 2020 und ab 1. April 2021 eine halbe Invalidenrente zu. Vom 1. November 2015 bis 31. März 2018 und vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 erhielt A.________ eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Gleichzeitig setzte die IV-Stelle die Rentenbetreffnisse ab 1. Mai 2022 in betraglicher Hinsicht fest (Verfügung vom 12. April 2022). Die Verfügung betreffend die Höhe der Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2022 erging am 11. Mai 2022. 
 
B.  
Die gegen die Verfügung vom 12. April 2022 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022 einen weitergehenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).  
 
2.3. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass in Anbetracht der zugesprochenen Rente ab Dezember 2013 Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für deren Beurteilung nach dem soeben Dargelegten die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt.  
 
2.4. Im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben wurden auch die Bestimmungen und Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2) sowie zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis) und zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Darauf wird verwiesen.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung ist zu ergänzen, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).  
Beim Valideneinkommen ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1; 134 V 322 E. 4.1). 
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 148 V 174; 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1; Urteil 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 4.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel den in diesen ausgewiesenen Totalwert an (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). 
 
2.5.2.  
 
2.5.2.1. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 146 V 16 E. 4.1; 135 V 297 E. 5.2).  
 
2.5.2.2. Ein Abzug wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1; Urteil 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).  
 
2.5.2.3. Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz mass in medizinischer Hinsicht dem neurologisch-psychiatrischen SMAB-Gutachten vom 4. Dezember 2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 3. März 2022 vollen Beweiswert zu. Danach leide der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (hinsichtlich seiner letzten Tätigkeit) an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1), und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach erlittenem Schädel-Hirn-Trauma am 7. August 2015 mit Epiduralhämatom frontotemporal rechts, ein nicht raumforderndes Hygrom hochfrontal rechts ohne Operationsindikation, unspezifische Gliosezonen hochfrontal rechts, temporal beidseits und rechtsseitig am Kleinhirnwurm sowie chronisch-tägliche Kopfschmerzen bei vorbestehender Migränedisposition.  
Für die angestammte wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe in einem vollzeitlichen Pensum eine 50%-ige Leistungsfähigkeit seit Februar 2011. Während der psychiatrischen Behandlungen (vom 3. April bis 21. Juni 2012 und vom 25. bis 27. Februar 2020) sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen. Für das Schädel-Hirn-Trauma mit Epiduralhämatom sei eine Genesungsdauer von etwa zwei Jahren anzunehmen. Ab 1. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer aus neurologischer gutachterlicher Sicht wieder vollständig arbeitsfähig. Der RAD-Arzt Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie, habe in seiner Aktenbeurteilung vom 21. Dezember 2020 festgehalten, dass nach einer Ellbogenluxation links im Juli 2020 vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, ab 1. Januar 2021 sei der Beschwerdeführer unter rheumatologischen Aspekten wieder vollständig arbeitsfähig. 
 
3.2. Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ging die Vorinstanz davon aus, dass in angestammter und angepasster Tätigkeit seit Februar 2011 in einem ganztägigen Pensum eine 50%-ige Leistungsfähigkeit bestehe, die allerdings vom 3. April bis 21. Juni 2012, vom 7. August 2015 bis 31. Dezember 2018, vom 25. bis 27. Februar 2020 und vom 11. Juli bis 31. Dezember 2020 vollständig aufgehoben gewesen sei.  
 
3.3. Einen Abzug vom statistischen Tabellenlohn im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens nahm die Vorinstanz nicht vor. Ferner bejahte sie die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt.  
 
4.  
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Beweistauglichkeit des SMAB-Gutachtens vom 4. November 2021 anzweifelt und sich hierzu auf die letztinstanzlich eingereichte Stellungnahme des den Beschwerdeführer seit rund zehn Jahren behandelnden Psychiaters Dr. med. Bayer vom 29. Januar 2023 abstützt, bleibt diese als echtes Novum ebenso unbeachtlich wie die darauf basierenden Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C_397/2022 vom 5. September 2022 E. 5.4 mit Hinweis).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sodann in Bezug auf die attestierte Restarbeitsfähigkeit ein, es sei wohl richtig, dass in der Verfügung vom 12. April 2022 als angestammte Tätigkeit diejenige eines Elektroinstallateurs angenommen worden sei. Die Vorinstanz sei jedoch in willkürlicher Weise davon ausgegangen, hierfür bestehe eine 50%-ige Leistungsfähigkeit bei voller Präsenzzeit. Das gutachterlicherseits festgelegte Zumutbarkeitsprofil (überwiegend sachbetonte [kein oder andernfalls geringfügiger Kundenkontakt], gut strukturierte, regelmässige [aber nicht monotone] Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit, sowie ohne hohe Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit) stimme aber mit den Anforderungen an einen Elektroinstallateur nicht überein. Im Gutachten sei ferner fälschlicherweise diejenige eines Elektronikers als angestammte Tätigkeit aufgeführt worden und in den Akten der Beschwerdegegnerin werde im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung der Beruf eines Automatikmonteurs genannt. Die vorinstanzlichen Schlüsse bezüglich der angestammten Tätigkeit seien daher unhaltbar.  
 
4.2.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz die medizinische Aktenlage einlässlich und unter hinreichender Auseinandersetzung mit seinen vorinstanzlichen Einwendungen. Es ist daran zu erinnern, dass auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes, den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Gutachten externer Spezialärzte praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3b/bb; SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 147 V 79, je mit Hinweisen).  
Aus den Rügen ergeben sich keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise und die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird ebenso wenig in Frage gestellt. Diese gilt insbesondere nicht schon dann als offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich (zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 V 385 E. 4.1). So verhält es sich hier nicht. Über weite Strecken bemängelt der Beschwerdeführer das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt er die eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten, namentlich das SMAB-Gutachten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil im Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
 
4.2.3.  
 
4.2.3.1. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer erneut angerufenen Bericht der Stiftung C.________ vom 5. September 2017 über die berufliche Massnahme (Belastbarkeitstraining vom 3. April bis 30. Juni 2017). Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, berücksichtigte der psychiatrische Experte diesen durchaus sowohl im Gutachten als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022. Er betonte, dass auch die Stiftung C.________, die den Beschwerdeführer dannzumal in der Elektromontage beschäftigt habe, eine Ausbildung im Bereich Elektronik oder IT als wünschenswert bezeichnet und von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich berichtet habe. Dies entspreche seiner Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.  
 
4.2.3.2. Auch wenn ferner die IV-Berufsberatung im Abschlussbericht vom 5. August 2017 im Hinblick auf die berufliche Abklärung in der Stiftung C.________ auf kognitive, psychische und physische Probleme hinwies, die einer Ausbildung entgegenstünden, liegt den Erkenntnissen aus dem dreimonatigen Belastungstraining keine medizinische Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zugrunde, weshalb der Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine fehlende Restarbeitsfähigkeit bzw. auf eine fehlende Verwertbarkeit derselben im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der erfolglosen beruflichen Massnahmen nicht durchdringt. Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (vgl. in BGE 144 V 153 nicht, aber in SVR 2018 IV Nr. 67 S. 213 publizierte E. 5.3 des Urteils 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 mit Hinweis).  
Weshalb die Vorinstanz durch ihre Schlussfolgerung, die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar begründet und der Beschwerdeführer könne aus den durchgeführten beruflichen Massnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten, Beweiswürdigungsregeln missachtet oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich. 
Was die verschiedenen Berufsbezeichnungen des Beschwerdeführers in den Akten betrifft, wurde nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz auch im Gutachten unter dem Hinweis auf die angestammte Tätigkeit vermerkt, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Elektroinstallateur abgebrochen habe. Der Umstand, dass die Experten zudem mit Verweis auf den formulierten Gutachtensauftrag eine (begonnene) Ausbildung zum Elektroniker erwähnten, wie die Vorinstanz feststellte, beeinflusste ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht und tangiert daher die Beweiskraft des Gutachtens ebenso wenig. Folglich ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) ersichtlich, wenn die Vorinstanz dem SMAB-Gutachten vom 4. November 2021 (einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022) volle Beweiskraft beimass. Sie durfte vor diesem Hintergrund von ergänzenden (medizinischen) Abklärungen absehen, ohne Bundesrecht zu verletzen (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). 
 
4.2.3.3. Eine Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ergibt sich ebenfalls nicht aus den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Urteil 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.3).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG bestreitet der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich das in der Verfügung vom 12. April 2022 festgesetzte Valideneinkommen nicht. Wie bereits erwähnt (vorstehende E. 4.2.1), wurde darin angenommen, dass er ohne gesundheitliche Einschränkung die im Jahr 2011 abgebrochene Lehre als Elektroinstallateur abgeschlossen hätte. Was die im Rahmen der beruflichen Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin begonnene, jedoch (im Juni 2015) ebenfalls abgebrochene, Ausbildung zum Automatikmonteur bei der Stiftung D.________ angeht, war die Wahl dieser Tätigkeit bereits durch den geltend gemachten Gesundheitsschaden beeinflusst gewesen, weshalb sie für die Bestimmung des Validenlohns irrelevant blieb. Darin sind sich die Parteien einig.  
 
4.3.2. Für die Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur auf das Kompetenzniveau 2 der LSE 2012, Tabelle TA1 (tirage skill level, Ziff. 41-43, Bereich "Baugewerbe", Männer) ab. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013 sowie die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden im Baugewerbe resultierte bei einem statistischen Lohn von monatlich Fr. 5'874.- ein Valideneinkommen von Fr. 73'562.75 im Jahr 2013. Die Vorinstanz bestätigte diesen Wert ohne Weiteres, was zu Recht nicht beanstandet wird.  
 
4.4. Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Tätigkeit als Elektroinstallateur entspreche dem im Gutachten umschriebenen Zumutbarkeitsprofil nicht, weshalb diese unzumutbar sei.  
Es ist zwar zutreffend, dass sich die Vorinstanz kein genaueres Bild über das Anforderungsprofil eines Elektroinstallateurs machte, obwohl sie feststellte, in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe seit Februar 2021 in einem ganztägigen Pensum eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Bei der Festsetzung des Invalidenlohns ist aber ohne Belang, ob die SMAB-Experten bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung von unzutreffenden Anforderungen an die angestammte Tätigkeit ausgegangen sind oder nicht und dass sie diese als leidensadaptiert ansahen, welche Feststellung die Vorinstanz übernommen hat. Denn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens schützte sie explizit die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin. Diese legte mithin der Ermittlung des Invalideneinkommens den Wert für Hilfsarbeiten gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, tirage skill level, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, zugrunde. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sowie in Berücksichtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 32'845.- im Jahr 2013. Dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der Frage befasste, ob die angestammte Tätigkeit eines Elektroinstallateurs mit dem gutachterlich festgelegten Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit vereinbar ist und die angestammte Tätigkeit als weiterhin zumutbar bezeichnete, wirkt sich demnach beim Einkommensvergleich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Durch den Umstand, dass zur Festlegung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abgestellt wurde, der keine beruflichen Kenntnisse voraussetzt, durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform diesen statistischen Totalwert der LSE, Kompetenzniveau 1, Männer, übernehmen, ohne auf einen allfälligen Widerspruch zwischen der noch als ausübbar deklarierten angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur und dem gutachterlicherseits formulierten Zumutbarkeitsprofil eingegangen zu sein. 
 
5.  
 
5.1. Im Raum steht ferner die Frage, ob die Vorinstanz rechtsverletzend auf einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen verzichtet hat.  
 
5.2. Bezüglich der 50%-igen Leistungseinschränkung bei voller Stundenpräsenz erwog die Vorinstanz, anders als bei einem Teilzeitpensum sei rechtsprechungsgemäss nach wie vor bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 f.). Das reduzierte Arbeitstempo, die verminderte psychische Belastbarkeit, die Empfehlung für Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und die weiteren vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen seien vorliegend bereits bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden. Diese dürften nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
5.3. Den qualitativen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie dem Invalideneinkommen einen Tabellenlohn im Anforderungsniveau 1 zugrunde gelegte. Das Anforderungsprofil für zumutbare Arbeiten (vgl. vorangehende E. 4.2.1) ist denn auch nicht erheblich eingeschränkt und erlaubt es dem Beschwerdeführer, eine Hilfsarbeitertätigkeit in irgend einer Branche anzunehmen. In quantitativer Hinsicht ist - über die vorinstanzlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit hinaus - keine weitere Einschränkung ersichtlich. Sowohl die leichte neuropsychologische Störung als auch die Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens wurden gutachterlicherseits bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und in diesem Zusammenhang auf die Fähigkeitsbeeinträchtigungen nach Mini ICF-App (Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen) hingewiesen. Die Notwendigkeit einer engmaschigen Begleitung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ergibt sich aus den gutachterlichen Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit nicht. Dass aus einem anderen Grund ein leidensbedingter Abzug angebracht sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Demnach besteht kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn; das vorinstanzlich festgestellte Invalideneinkommen von Fr. 32'845.- hält vor Bundesrecht stand. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 73'562.75 (vorangehende E. 4.3.2) resultiert ein Invaliditätsgrad von 55 %. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden. Sollte er später dazu in der Lage sein, wird er der Bundesgerichtskasse entsprechend Ersatz zu leisten haben (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Leo Sigg wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla