Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.345/2003 /bnm 
 
Urteil vom 13. Januar 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lechleiter, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
handelnd durch Z.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 5, 9, 29 BV (Eheschutz; Gütertrennung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 
22. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ lebt in einem Alterswohnheim und ist auf Grund einer der Alzheimer-Krankheit ähnlichen Geistesschwäche dauerhaft handlungsunfähig. Mit Beschluss vom 2. November 1999 errichtete die Vormundschaftsbehörde A.________ für sie eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 ZGB. Auf Gesuch von Y.________ bzw. ihres Beistandes ordnete der Einzelrichter des Bezirks Hinwil mit Verfügung vom 8. März 2002 die Gütertrennung zwischen ihr und ihrem Ehemann X.________ an. Zugleich verbot er X.________, über sein Grundstück in A.________ ohne Zustimmung des Beistandes in irgendeiner Form zu verfügen und hielt fest, dass eine superprovisorisch angeordnete Anmerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch bestehen bleibe. 
B. 
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mit Beschluss vom 24. Februar 2003 ab. Dagegen führte X.________ Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 22. Juli 2003 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des kassationsgerichtlichen Beschlusses. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 III 41 E. 2a S. 42; 129 I 302 E. 1 S. 305). 
1.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - nur ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschluss des Kassationsgerichts stellt einen solchen dar. Hingegen kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses sowie der Verfügung des Bezirksgerichts beantragt (BGE 117 Ia 393 E. 1b S. 394 f.; 125 I 492 E. 1a S. 493 f.). 
1.2 Entscheide oberer kantonaler Instanzen im Eheschutzverfahren gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und sind daher nicht mit Berufung anfechtbar. Damit ist in einem solchen Fall einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Unter diesem Aspekt erweist sich die Beschwerde als zulässig. 
1.3 Die vorliegende Beschwerdeschrift umfasst umfangreiche Sachverhaltsausführungen, welche einerseits zahlreiche unzulässige neue Vorbringen enthalten (BGE 109 Ia 5 E. 3b S. 9; 129 I 49 E. 3 S. 57), andererseits ohne Geltendmachung von Willkür oder Aktenwidrigkeit teilweise von der Sachdarstellung des Kassationsgerichts abweichen. Diese sind nicht zu beachten. 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dies bedingt insbesondere eine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, da insbesondere unzureichend auf die kassationsgerichtliche Begründung eingegangen wird, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vormundschaftsbehörde vor, anstatt die Interessen der schutzbefohlenen Person zu wahren, in Wirklichkeit ausschliesslich die Gemeindekasse schonen zu wollen. Dies sei unverhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV. Das Kassationsgericht hat diese Rüge in der Sache nicht behandelt, sondern ist darauf nicht eingetreten, weil diesbezüglich nur die Eventualbegründung, nicht aber die Hauptbegründung des Obergerichts angefochten wurde. Damit hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur geltend machen können, dieses Nichteintreten sei zu Unrecht erfolgt. Da er jedoch keine entsprechenden Ausführungen macht, kann in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
2.2 In der Sache selbst geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Kosten für die Pflege der Beschwerdegegnerin in erster Linie über ihre güterrechtlichen Ansprüche zu decken sind (und daher zu deren Realisierung die Gütertrennung anzuordnen ist) oder der Heimaufenthalt über staatliche Ergänzungsleistungen zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin könne kein Interesse daran haben, ihren Heimaufenthalt zu Lasten ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu finanzieren anstatt über (nicht rückzahlungspflichtige) Ergänzungsleistungen. 
 
Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass das Kassationsgericht - wie im Übrigen bereits das Obergericht - auf die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin an der Gütertrennung mangels hinreichender Substanziierung der entsprechenden Rüge und fehlender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingetreten ist. Nur im Sinne einer Eventualerwägung wird festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass das Obergericht auf die Frage nach einer Finanzierung des Heimaufenthaltes durch Ergänzungsleistungen nicht eingegangen sei. Der angefochtene Beschluss beinhaltet damit eine Haupt- und eine Eventualbegründung. In einem solchen Fall muss sich ein Beschwerdeführer mit beiden Erwägungen auseinandersetzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist (BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 121 IV 94 E. 1b S. 95). Der Beschwerdeführer ficht jedoch nur die Eventualbegründung an. Mit der Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretens wegen mangelnder Substanziierung der Rüge setzt er sich hingegen in keiner Weise auseinander. Entsprechend kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2.3 Der Beschwerdeführer rügt zudem, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt bzw. eine faktische Rechtsverweigerung vor, weil keine gerichtliche Behörde die sich stellende Frage umfassend überprüfen könne: Im vormundschaftlichen Verfahren werde erklärt, die eherechtliche Frage der Anordnung der Gütertrennung könne nicht vor den entsprechenden Aufsichtsbehörden geklärt werden, und die Eheschutzinstanzen würden erklären, sie könnten die Probleme bezüglich den Ergänzungsleistungen nicht klären. 
Wie bereits oben (E. 1.1) ausgeführt, ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde einzig der kassationsgerichtliche Beschluss Anfechtungsobjekt. Von vornherein nicht zu hören sind folglich Behauptungen, welche sich auf das vormundschaftliche Verfahren beziehen. Zulässige Vorbringen, wie beispielsweise das Kassationsgericht habe die ihm zustehende Kognition nicht ausgeschöpft, bzw. sei zu Unrecht auf Rügen nicht eingetreten, macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend, so dass auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
2.4 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht in Bezug auf den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Ergänzungsleistungen Aktenwidrigkeit vor. Die Annahme, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ergänzungsleistungen sei abgewiesen worden, treffe nicht zu. Das Kassationsgericht habe lediglich den abweisenden Entscheid des Sozialversicherungsamtes vom 3. April 2001 zur Kenntnis genommen, nicht jedoch den gegenteiligen Entscheid vom 13. Mai 2002. 
 
Dieser Vorwurf ist grundsätzlich begründet: Der Beschwerdeführer hatte den Entscheid vom 13. Mai 2002 im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens ins Recht gelegt und das Obergericht hat diesen, im Gegensatz zum Kassationsgericht, zur Kenntnis genommen. Aus dem Entscheid des Sozialversicherungsamtes ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 1. April 2002 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Jedoch ist zu beachten, dass bereits das Obergericht als irrelevant angesehen hat, ob die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen beziehe. Das Kassationsgericht ist auf die gegen diesen Schluss vorgebrachte Rüge nicht eingetreten bzw. hat sie abgewiesen. Damit hat die Aktenwidrigkeit keine Auswirkungen auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses. 
2.5 Nicht eingetreten werden kann zudem auf die Vorbringen in Bezug auf die Grundbuchsperre. Zu diesem Punkt bringt der Beschwerdeführer keine eigenständigen Rügen vor, sondern macht einzig geltend, mit der Aufhebung der Anordnung der Gütertrennung gebe es keine Ansprüche der Beschwerdegegnerin mehr, welche zu schützen wären. 
3. 
Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Januar 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: