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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_237/2007 
 
Urteil vom 24. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Luzern vom 10. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. September 2003 sprach die IV-Stelle Luzern der 1953 geborenen, bisher als Montagemitarbeiterin in der Firma S.________ tätig gewesenen M.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Der Entscheid basierte auf einem Valideneinkommen von Fr. 59'015.- (Stand 2001) und einem Invalideneinkommen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 23'927.87 (Tabelle TA1, Total Privater Sektor, Anforderungsniveau 4 Frauen; Wert für das Jahr 2000, aufgerechnet auf das Jahr 2001, umgerechnet auf 41,7 Wochenstunden, unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und eines leidensbedingten Abzuges von 15 %), was einen Invaliditätsgrad von 59,45 % (gerundet 59 %) ergab. 
 
Am 14. Dezember 2004 beantragte M.________ eine Rentenrevision, was sie damit begründete, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die IV-Stelle holte ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz (vom 8. September 2005) ein, welches zum Ergebnis kam, M.________ sei nach wie vor in ihrer angestammten und in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren mit Verfügung vom 15. November 2005 ab, da der Invaliditätsgrad unverändert 59 % betrage. Die Rechnung beruhte auf einem auf das Jahr 2004 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 61'485.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'940.30 (LSE 2002, Tabelle TA 1, Total Privater Sektor, Anforderungsniveau 4 Frauen, aufgerechnet auf das Jahr 2004, umgerechnet auf 41,7 Wochenstunden, unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und eines leidensbedingten Abzuges von 15 %). Es ergab sich so ein Invaliditätsgrad von 59,44 % (gerundet 59 %). 
 
Mit Einsprache vom 2. Dezember 2005/6. Januar 2006 rügte M.________, es sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Tabellenwerte der LSE 2004 abzustellen und das Invalideneinkommen auf 41,6 Stunden (anstatt 41,7) umzurechnen. Es resultiere damit bei sonst unveränderten Annahmen ein Invaliditätsgrad von 59,7 %, gerundet 60 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente verschaffe. 
Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 räumte die IV-Stelle ein, dass auf die LSE 2004 abzustellen und das Einkommen auf 41,6 Stunden umzurechnen sei. Sie zog nun aber zur Berechnung nicht den Wert der Tabelle TA 1, Total Privater Sektor, Anforderungsniveau 4 Frauen (Monatslohn Fr. 3893.-) bei, sondern den entsprechenden Wert der Branche "Maschinen- und Fahrzeugbau" (Monatslohn Fr. 4044.-). Es ergab sich so umgerechnet auf 41,6 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sowie eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'739.25 und damit ein Invaliditätsgrad von 58,13 %. Entsprechend wies die IV-Stelle die Einsprache ab. 
 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 10. April 2007 ab. Es bejahte die 60-prozentige Arbeitsfähigkeit und bestätigte auch das Abstellen auf das Einkommen der Branche "Maschinen- und Fahrzeugbau", korrigierte aber die Rechnung insofern, als es die in dieser Branche üblichen 40,8 Wochenstunden berücksichtigte. Dies ergab ein Invalideneinkommen von Fr. 25'244.25 und somit bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 61'485.40 einen Invaliditätsgrad von 58,94 %, gerundet 59 %. 
 
C. 
M.________ erhebt Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente. 
 
Verwaltung und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
2. 
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist letztinstanzlich nur noch das hypothetische Invalideneinkommen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht auf den LSE-Tabellenlohn der Branche "Maschinen- und Fahrzeugbau" abzustellen, sondern auf den Wert "Total Privater Sektor". 
 
4. 
Unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdeführerin, mit der ersten rechtskräftigen Rentenzusprechung vom 22. September 2003 sei eine Änderung der Bemessungsfaktoren (Tabellenlohn für die Branche "Maschinen- und Fahrzeugbau" anstatt "Total Privater Sektor") aufgrund des Rechtskraftprinzips ausgeschlossen. Formell rechtskräftig beurteilt werden nicht die einzelnen Teilaspekte der Rentenberechnung, sondern es wird über die Anspruchsberechtigung an sich entschieden; im Rechtsmittelverfahren wie auch bei einer Revision können daher die einzelnen Teilaspekte überprüft werden (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Es bleibt aber zu untersuchen, ob die von den Vorinstanzen getroffene Wahl des Tabellenwerts richtig ist. Dies ist eine vom Bundesgericht frei zu beurteilende Rechtsfrage, soweit sie nicht auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
5. 
5.1 
Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteile vom 23. November 2006, I 708/06, E. 4.6, 16. Dezember 2003, B 68/03, E. 4.2 sowie RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil vom 7. August 2001, U 240/99, E. 3c/cc]). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 [Urteil vom 24. Mai 2002, I 518/01, E. 4b]; Urteil vom 19. Oktober 2001, I 289/01, E. 3c; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil vom 7. August 2001, U 240/99, E. 3d]). Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 ("Privater Sektor") auf die Tabelle TA7 ("Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399 [Urteil vom 19. September 2000, U 66/00, E. 3b]; vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2007, 9C.87/2007). 
 
5.2 Auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht. Vorliegend haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer angestammten Tätigkeit (Montage) zu 60 % arbeitsfähig ist und in diesem Bereich ebenfalls in der BEFAS-Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle Stiftung Brändi, Horw, die besten Ergebnisse erzielt hat. Insofern erscheint es sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich zu verwerten versucht, weshalb es grundsätzlich zulässig ist, auf die entsprechende Branche ("Maschinen- und Fahrzeugbau") abzustellen. 
 
5.3 Vorliegend kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin allerdings durchaus den Eindruck erwecken, es sei ergebnisgerichtet auf denjenigen Wert abgestellt worden, der gerade noch zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 60 % geführt hat. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen als willkürlich und rechtsungleich empfindet. Die Frage des anwendbaren Tabellenwerts kann jedoch aus den im Folgenden genannten Gründen offen bleiben. 
 
6. 
6.1 Eine Revision der Invalidenrente setzt voraus, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Sie kann nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente erfolgen. Geht man mit der Beschwerdeführerin beim neuen Einkommensvergleich wie bei demjenigen gemäss Verfügung vom 22. September 2003 vom Wert der Tabelle TA1 "Total Privater Sektor" aus, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 59,7 % gegenüber 59,45 % in der ursprünglichen Verfügung. Die absolute Änderung von 0,25 % ist als solche nicht erheblich. Sie würde sich allerdings rentenwirksam auswirken, indem sich auf Grund der Rundungsregeln (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.3 S. 123 f.) neu ein Invaliditätsgrad von 60 % anstatt 59 % ergäbe und damit eine Dreiviertelsrente an Stelle einer halben Rente resultierte. Fraglich und zu entscheiden ist, ob eine absolut gesehen geringe Änderung des Invaliditätsgrades, die sich aber rentenwirksam auswirken würde, "erheblich" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist. 
 
6.2 Bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach UVG, Militärversicherung) wird Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (Urteil vom 19. Juli 2006, U 267/05, E. 3.3; Kieser, ATSG-Kommentar, N 15 zu Art. 17; Maeschi, Kommentar zum Militärversicherungsgesetz, Bern 2000, N 15 f. zu Art. 44). In der Invalidenversicherung, wo die Rente abgestuft nach gewissen Schwellenwerten bemessen wird (Art. 28 Abs. 1 IVG), galt unter aArt. 41 IVG als Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil vom 3. Januar 2005, I 708/03, E. 3; SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 [Urteil vom 20. März 2003, I 238/02]). Demgemäss konnte auch eine Änderung des Invaliditätsgrades von bspw. 2 % Anlass zu einer Revision geben, wenn dadurch die Schwelle zu einer höheren oder tieferen Rente überschritten wurde (vgl. Urteil vom 9. Januar 2004, I 571/03, E. 3.1). 
 
6.3 Art. 17 ATSG wollte an der bisherigen Rechtsprechung nichts ändern (BGE 130 V 343 E. 3.5.4 S. 352). Dafür spricht nebst der historischen (Kieser, ATSG-Kommentar, N 1, 7 und 8 zu Art. 17) auch die systematische Auslegung: Während Absatz 1 von Artikel 17 auf die erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abstellt, verlangt Absatz 2 eine erhebliche Änderung des Sachverhalts. Daraus lässt sich folgern, dass im Rahmen von Absatz 1 keine erhebliche Änderung des Sachverhalts verlangt ist, sondern eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades auch dann genügt, wenn sie auf eine geringfügige Änderung des Sachverhalts zurückzuführen ist; dabei kann Erheblichkeit - resultatbezogen - bereits dann angenommen werden, wenn die prozentuale Veränderung zwar nicht gross ist, aber zum Überschreiten des Schwellenwertes führt. Auch die Lehre bejaht mehrheitlich eine Revision bei geringfügigen Änderungen des Invaliditätsgrades, sofern sie rentenrelevant sind (Kieser, ATSG-Kommentar, N 15 zu Art. 17 ATSG; Kieser, in Schaffhauser/Schlauri, Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, S. 57 f.; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 255 Rz 9; Jean-Louis Duc, L'assurance-invalidité, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 1496 Fn. 335; jedoch kritisch gegenüber Revisionen bei geringfügigen Änderungen namentlich der nicht-gesundheitlichen Faktoren Schlauri, Die Militärversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 1117). 
 
7. 
Nach dem Gesagten ist daran festzuhalten, dass im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG bei den auf Schwellenwerten beruhenden Renten der Invalidenversicherung auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision geben kann, sofern sie zu einer Überschreitung des Schwellenwertes führt. 
 
7.1 Dabei bedarf es der folgenden Differenzierung: Das Institut der Revision ist von seinem Sinn und Zweck her zugeschnitten auf Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person. Dazu gehören nebst den gesundheitlichen Umständen auch die erwerbsmässigen Faktoren, wenn sie sich im konkreten Fall ändern. Vorliegend ist die Änderung des Invaliditätsgrades jedoch nicht auf Veränderungen im konkreten Umfeld der versicherten Person zurückzuführen, sondern allein auf eine Änderung in den statistischen Gegebenheiten, indem die statistischen LSE-Tabellenlöhne TA1 (Total Privater Sektor, Anforderungsniveau 4 Frauen) zwischen 2002 und 2004 weniger stark zugenommen haben als der Nominallohnindex, auf welchem die Aufrechnung des hypothetischen Valideneinkommens beruht, und zudem der Tabellenlohn im Jahre 2004 nicht mehr auf 41,7, sondern nur noch auf 41,6 Stunden umgerechnet wird. Derartige rein extern verursachte Veränderungen widerspiegeln nicht persönliche Verhältnisse der versicherten Person, sondern allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen, mit denen Gesunde wie Invalide stets rechnen müssen (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 1117). 
 
7.2 Hinzu kommt das praktische Problem, dass Änderungen der genannten Art alle zwei Jahre beim Erscheinen neuer LSE-Werte auftreten können. Würde dies allein als Revisionsgrund genügen, so wären grundsätzlich alle zwei Jahre sämtliche Renten, die im Grenzbereich eines Schwellenwertes liegen, daraufhin zu überprüfen, ob sich auf Grund der geänderten statistischen Daten der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. Es liegt auf der Hand, dass dies zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde. Würde eine solche Überprüfung nur bei besonderem Anlass vorgenommen (zum Beispiel wenn wie hier eine Änderung des Gesundheitszustandes beantragt und untersucht wird), so entstünde die Gefahr einer rechtsungleichen Behandlung, ebenso wenn die Änderung nur auf Antrag erfolgte. Zudem liesse sich so möglicherweise der Aufwand nicht entscheidend verringern, weil damit zu rechnen wäre, dass Versicherte systematisch solche Anträge stellen würden. 
 
7.3 Die Rechtsprechung ist deshalb dahingehend zu präzisieren, dass geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, nicht zu einer Revision von Invalidenrenten führen, selbst wenn durch solche Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten würde. Dies gilt gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines Rentenanspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung. Im Durchschnitt ändert eine solche Praxis nichts zu Gunsten oder zu Ungunsten der Versicherten. Im Einzelfall wird sie sich freilich entweder zu Gunsten oder zu Ungunsten der versicherten Person auswirken; doch ist dies im Interesse einer praktikablen Handhabung in Kauf zu nehmen. 
 
7.4 Demnach besteht hier selbst dann kein Revisionsgrund, wenn mit der Beschwerdeführerin weiterhin auf den LSE-Tabellenwert TA1 "Total Privater Sektor" abgestellt wird, weil die Änderung des Invaliditätsgrades einzig auf eine Veränderung allgemeiner statistischer Grundlagen zurückzuführen ist. 
 
8. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 24. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.