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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_111/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (Jahrgang 1982) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte unter falscher Identität um Asyl. 
 
 Im Jahr 2004 heiratete er die schweizerische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1978), worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Diese Bewilligung wurde mehrfach verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. April 2013 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden und der gemeinsame Sohn C.________ (Jahrgang 2002) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. 
 
 Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkte A.________ zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen. Wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, Führens und Inverkehrbringens eines Fahrrads ohne gültige Vignette, versuchter Nötigung und Beschimpfung wurde er im Jahr 2003 zu 14 Tagen Einschliessung sowie wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu 90 Tagen Gefängnis und Fr. 400.-- Busse verurteilt. Im darauf folgenden Jahr sprach die Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafe von 30 Tagen und von 75 Tagen Gefängnis wegen Vergehens gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften aus. Infolge Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich im Jahr 2005 zu sechs Wochen Gefängnis. Wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erwirkte er im Jahr 2006 eine Strafe von 10 Tagen Gefängnis bedingt und eine Busse von Fr. 500.--. Mit Strafbefehl verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Jahr 2010 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen als Gesamtstrafe unter gleichzeitigem Widerruf der im Jahr zuvor ausgesprochenen Gefängnisstrafe wegen mehrfachen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung. In den Jahren 2011, 2012 und 2013 erfolgten Verurteilungen zu Geldstrafen von 90 und von 30 Tagessätzen wegen Widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften, Sachbeschädigung und mehrfachen Tätlichkeiten sowie einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Verbrechens gegen das BetmG und Widerhandlungen gegen das USG. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung von A.________s Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz an. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ab. Mit Urteil vom 11. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2013 an das Bundesgericht beantragt A.________, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2013 sei kostenfällig aufzuheben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung, welche dem Beschwerdeführer nach seiner Heirat im Jahr 2004 erteilt und letztmals am 30. November 2011 verlängert worden sei, sei zu belassen resp. zu verlängern. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung eines solchen Anspruches auf seine Ehe, welche bis zur Scheidung am 16. April 2013 über fünf Jahre gedauert hatte, und auf eine schutzwürdige Beziehung zu seinem Sohn. Es erscheint als nicht zum Vornherein als ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG oder auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein solcher Bewilligungsanspruch zusteht. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., Urteil 2C_1111/2013 vom 12. Mai 2014 E. 1.3). Die Beschwerde ist im Sinne von Art. 83 lit. c BGG zulässig und der Beschwerdeführer ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6). Der Beschwerdeführer führt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil aus, inwiefern die Vorinstanz gestützt auf die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu D.________ Art. 8 EMRK verletzt hätte. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substantiierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
 Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Unzulässig ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel, sofern nicht erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den Sachverhalt ohne Auseinandersetzung damit, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre, schlicht abweichend von den vorinstanzlichen Feststellung darzulegen, ist darauf nicht einzutreten. Nicht abzunehmen sind die zahlreichen neuen Beweismittel, welche der Beschwerdeführer ohne Ausführungen dazu, inwiefern eine solche Beweisführung durch den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden wäre, ins Recht gelegt hat. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf nochmalige gerichtliche Befragung seines Sohnes abgewiesen und damit Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107, in Kraft seit 26. März 1997) verletzt. 
 
2.1. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde am 3. April 2013 und damit ein halbes Jahr vor Erlass des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils anlässlich einer gerichtlichen Anhörung befragt. Dabei erklärte der Sohn, den Beschwerdeführer schon lange nicht mehr gesehen zu haben; als er ihn das letzte Mal gesehen habe, habe der Beschwerdeführer die Mutter geschlagen und eine Tür aufgebrochen, was er habe mitansehen müssen. Er wolle den Beschwerdeführer nicht mehr sehen, weil er Angst vor ihm habe. Die Kindsmutter hatte anlässlich einer Befragung am 13. Dezember 2012 erklärt, der Vater habe das Kind nicht betreut. Erst seit dies fremdenpolizeilich eine Rolle spiele, wolle er den guten Vater spielen.  
 
 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er treffe seinen Sohn alle zwei Wochen am Sonntag beim Besuchstreff der Sozialen Dienste Zürich. Ihre Beziehung habe sich massgeblich verbessert, was durch eine erneute gerichtliche Kindsanhörung belegt werden könne. Die Vorinstanz erwog, dass selbst bei zutreffender Darstellung des Beschwerdeführers kein Aufenthaltsanspruch vorliegen würde, weshalb auf eine nochmalige Anhörung des Kindes verzichtet werden könne. 
 
2.2. Die Kindesanhörung ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht ein Beweis, auf dessen Abnahme ihm ein uneingeschränktes Recht zukäme. Eine herausragende Bedeutung kommt bei der Beurteilung darüber, ob der beantragte Beweis abzunehmen ist, dem Kindeswohl sowohl im Sinne eines Leitgedankens (Art. 3 KRK; BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87) wie auch gestützt auf die unmittelbar anwendbare Bestimmung von Art. 12 KRK (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368) zu, welche als völkerrechtliche Bestimmungen bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 2 BV zu beachten sind (Pflicht zur Herstellung von praktischer Konkordanz mittels Ausgleich zwischen verschiedenen Grundrechtsinteressen, BGE 139 I 16 E. 4.2.2 S. 15, mit weiteren Hinweisen).  
 
 Ob eine erneute Anhörung des Kindes im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Kindeswohl vereinbar gewesen wäre, muss nicht vertieft werden. Die Vorinstanz konnte willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157) auf eine nochmalige Kindesanhörung verzichten. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeschrift selbst ein, seine Beziehung zu seinem Sohn sei im Zeitpunkt der gerichtlichen Kindesanhörung am 3. April 2013 "betrübt" gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre selbst falls sich die familiäre Beziehung wie vom Beschwerdeführer dargestellt ein halbes Jahr später verbessert hätte, zu beachten, dass sich der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn unbestrittenermassen auf ein begleitetes Besuchsrecht von zwei (Halb-) tagen pro Monat beschränkt. Selbst bei zutreffender Darstellung des Beschwerdeführers wäre daraus nicht auf eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht zu schliessen (vgl. dazu unten, E. 4.3). Ihre bis anhin gelebte Beziehung können der Beschwerdeführer und sein Sohn vielmehr auch über Kurzaufenthalte aus dem Ausland und über Kommunikationsmittel aufrecht erhalten. Damit wird auf innerstaatlicher Ebene den Anforderungen der völkerrechtlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 3 KRK, aus welcher kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung fliesst (BGE 124 II 361 E. 3b S. 367), Rechnung getragen. Die unterlassene Anordnung einer nochmaligen gerichtlichen Anhörung des Kindes im vorinstanzlichen Verfahren verletzt damit weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 8 EMRK. Eine Verletzung von Art. 12 oder Art. 9 Abs. 3 KRK ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit seiner Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gesetzt zu haben. Er rügt jedoch, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweise sich angesichts seiner beruflichen und sprachlichen Integration sowie der Beziehung zu seinem Sohn als unverhältnismässig. 
 
3.1. Ausländische Ehegatten schweizerischer Staatsangehöriger haben nach ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer hat nach rechtskräftiger Scheidung zwar keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Hat er jedoch vor seiner Scheidung einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben, kann er sich darauf auch nach seiner Scheidung berufen (Urteil 2C_431/2010 vom 25. Juli 2011 E. 1.2), was den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst. Liegen Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 oder Art. 63 AuG vor, ist der Anspruch auf Erteilung der fremdenpolizeilichen Bewilligung erloschen (Art. 51 AuG; Urteil 2C_431/2010 vom 25. Juli 2011 E. 3.1).  
 
3.2. Widerrufen werden kann eine Aufenthaltsbewilligung insbesondere, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet worden ist (Art. 62 lit. b AuG). Das gleiche gilt für die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit a AuG). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgefällt worden ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2 S. 32). Mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt. Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sind erloschen (Art. 51 AuG), wenn sich die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.1 und E. 2.2 S. 147 f.).  
 
3.3. Die nach innerstaatlichem Recht für jegliche staatliche Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 BV) und für die Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20) durchzuführende Verhältnismässigkeitsprüfung stellt auf die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, den seit der Tat vergangenen Zeitraum, sein Verhalten während diesem, den Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile ab (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132; 139 I 145 E. 2.4 S. 149). Die Interessen, welche dabei gegeneinander abgewogen werden, entsprechen denjenigen, welche im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK berücksichtigt werden (Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.2 ff. S. 185 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht stuft - in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Auffassung (vgl. die EGMR-Urteile  Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil CourEDH 1998-I S. 92 § 54 und  Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65) - diesbezüglich das öffentliche Interesse an der Wegweisung bzw. an der Fernhaltung eines entsprechenden Täters hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 129 II 215 E. 6 und 7; 125 II 521 E. 4a/aa S. 527).  
 
3.4. Der Verurteilung vom 17. August 2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, welche den Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bildet, erfolgte gestützt auf einen Besitz von insgesamt 315.1 Gramm zum Verkauf bestimmten Kokaingemisches. Der Drogenhandel aus lukrativen Gründen zählt nach ständiger Rechtsprechung zu den schweren Straftaten. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeschrift selbst ein nicht unerhebliches Verschulden sowie einen kurzen deliktfreien Zeitraum ein. Die Kriterien der Schwere des begangenen Delikts, des Verschuldens, des seit den Straftaten verstrichenen Zeitraums und des Verhaltens des Beschwerdeführers während diesem begründen ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.  
 
 Sachverhaltsmässig hat die Vorinstanz weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer zeitweise durch Sozialhilfe unterstützt werden musste, sich verschuldet hat und seine Deutschkenntnisse mangelhaft sind, was der Beschwerdeführer nicht substantiiert (vgl. oben, E. 1.4) rügt. Auch diese Kriterien können nicht zu Gunsten eines Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz gewertet werden. 
 
 Obwohl der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2001 und damit über einen langen Zeitraum in der Schweiz aufhält, wurden im vorinstanzlichen Verfahren keine besonders engen sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen Bindungen zum Aufenthaltsstaat geltend gemacht. Eine besondere Verankerung des Beschwerdeführers in den hiesigen sozialen Verhältnissen steht demnach einem Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung des Beschwerdeführers nicht entgegen. 
 
 Besonders zu berücksichtigen sind hingegen die Interessen seines Sohnes. Da die Bindung des Sohnes zum Beschwerdeführer in affektiver Hinsicht jedoch nicht sehr eng ist, und sich dessen erst seit kurzer Zeit und zudem begleitet ausgeübtes Besuchsrecht auf zwei Halbtage pro Monat beschränkt, kann ihre Beziehung auch über Kurzaufenthalte aus dem Ausland her und über Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden (unten, E. 4.3). Die familiären Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes vermögen kein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu begründen. 
 
 Der Beschwerdeführer ist zudem mit den lokalen Verhältnissen in seinem Heimatstaat Nigeria vertraut, ist er doch erst im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist. Die Wiedereingliederung ist ihm ohne Schwierigkeiten zumutbar. Damit wird das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung durch seine entgegenstehenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers stützt sich zusammenfassend auf den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und erweist sich als verhältnismässig. Das angefochtene vorinstanzliche Urteil verletzt Art. 42 Abs. 3 AuG nicht, und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Ausländer, welche nach Beendigung der Familiengemeinschaft oder der Ehe keinen Anspruch mehr auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung haben, können sich bei erfolgreicher Integration auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sowie bei Vorliegen wichtiger Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind liegen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 318; Urteil 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4.1). Bei gegebenen Voraussetzungen kann sich die ausländische Person auch auf Art. 8 EMRK berufen.  
 
4.2. Ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zusteht, muss vorliegend deshalb nicht geprüft werden, weil ein solcher Anspruch ebenfalls in Anwendung von Art. 51 AuG erloschen wäre (vgl. dazu oben, E. 3.2 ff.). Das angefochtene kantonale Urteil steht damit nicht in Widerspruch zu Art. 50 AuG.  
 
4.3. Eine Berufung auf die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319).  
 
4.3.1. Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR  M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 § 51). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Festhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 135 I 153 E. 2.1 S. 155).  
 
4.3.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319). Besteht jedoch eine in affektiver und wirtschaftlicher Beziehung besonders enge Beziehung zum Kind, und kann diese Beziehung wegen der Distanz aus dem Ausland praktisch nicht aufrecht erhalten werden, ist nicht nur der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert, sondern vermögen im Einzelfall diese schutzwürdige Beziehung zum Kind sowie ein tadelloses Verhalten der ausländischen Person im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an deren Ausreise zu überwiegen (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319, unter Hinweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; Urteil 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; Urteil 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3). Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321).  
 
4.3.3. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als willkürlich gerügten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beschränkte sich der Kontakt des von der Kindsmutter geschiedenen und weder sorge- noch obhutsberechtigten Beschwerdeführers zu seinem Sohn auf die Ausübung seines Besuchsrecht auf zwei begleitete Halbtage pro Monat. Zu einem späteren Zeitpunkt sollte das Besuchsrecht, soweit mit dem Kindeswohl vereinbar, auf zwei Tage pro Monat ausgeweitet werden; nur im Sinne eines Ziels wurde die Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts angestrebt. Selbst falls sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn im Rahmen des ausgeübten Besuchsrechts, wie vom Beschwerdeführer dargelegt und mit einer erneuten gerichtlichen Anhörung des Kindes zum Beweis verstellt, zwischen der gerichtlichen Anhörung am 3. April 2013 und dem Erlass des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils am 11. Dezember 2013 massgeblich verbessert haben sollte, hätte der Beschwerdeführer seinen Sohn lediglich an zwei Halbtagen pro Monat begleitet betreut, was nicht auf eine besonders enge Beziehung zum Kind in affektiver Hinsicht schliessen lässt, die wegen der Distanz des Heimatlandes des Beschwerdeführers praktisch nicht erhalten werden könnte. Dieses im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigende Kriterium (vgl. die Hinweise oben, E. 4.3.2) vermag zusammen mit den übrigen (vgl. oben, E. 3.3 und E. 3.4) das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Die bis anhin gelebte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn kann auch im Rahmen von Kurzaufenthalten aus dem Ausland her und über den Einsatz von Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.  
 
5.  
 
 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auszurichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall