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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_315/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juli 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit; unentgeltliche Rechtspflege; Fristversäumnis, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 12. April 2016 in Sachen Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhob und dabei sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2016 abwies; 
dass A.________ gegen die verfahrensleitende Verfügung Einsprache erhob; 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 1. Juli 2016 zufolge Fristversäumnis auf die Einsprache nicht eintrat; 
dass A.________ mit zwei gleichlautenden Eingaben vom 4. Juli 2016 sowohl beim Bundesgericht als auch beim Kantonsgericht Basel-Landschaft "Einspruch gegen den Beschluss vom 01.07.2016" erhob; 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 7. Juli 2016 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung zukommen liess; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juli 2016 rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli