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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_20/2023  
 
 
Urteil vom 16. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gesundheitsamt Graubünden, 
Hofgraben 5, 7001 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verstoss gegen die COVID-19-Verordnung besondere Lage; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 13. Dezember 2022 (SK1 22 49). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 28. Juli 2022 sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos A.________ des Verstosses gegen Art. 28 lit. e der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) wegen unbefugtem Nichttragen der Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gemäss Art. 6 Abs. 1 der besagten Verordnung schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von Fr. 100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag). Im von A.________ angehobenen Berufungsverfahren bestätigte das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil am 13. Dezember 2022 in sämtlichen Punkten. 
Gegen die beiden kantonalen Urteile erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er stellt Antrag auf Freispruch und auf eine angemessene Entschädigung für "den unnötigen Aufwand". 
 
2.  
Vor Bundesgericht anfechtbar ist einzig das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Dezember 2022 als kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Formell ficht der Beschwerdeführer jedoch auch das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos an. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer konkrete medizinische Gründe vorgebracht, die ihm das Tragen einer Gesichtsmaske verunmöglichen würden. So habe er aufgrund eines Vorfalls bei seiner Geburt panische Angst vor einer nicht ausreichenden Sauerstoffversorgung. Die für den Nachweis dieses medizinischen Grundes vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Atteste würden die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. b der COVID-19-Verordnung besondere Lage an sich zwar erfüllen. Keines der vier, jeweils nur für einen befristeten Zeitraum ausgestellten Atteste bescheinige jedoch eine Dispensation für den Zeitpunkt der Tat am 27. Juli 2021. Den Attesten lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer dauerhaften Krankheit oder Einschränkung leide. Kurz zusammengefasst kommt die Vorinstanz entsprechend zum Schluss, dass sich die geltend gemachte chronische Erkrankung respektive Behinderung durch die eingereichten ärtztlichen Atteste nicht belegen lasse und dass deren Vorliegen insbesondere für den Tatzeitpunkt nicht belegt sei.  
 
3.2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). In diesem Sinne gelten für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür, qualifizierte Begründundsanforderungen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Diese erhöhten Begründungsanforderungen verfehlt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen. Von vornherein an der Sache vorbei zielen seine Erörterungen, wonach die Wirksamkeit von Gesichtsmasken wissenschaftlich nicht erwiesen sei. Davon abgesehen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine bereits der Vorinstanz vorgetragene Argumentation zu wiederholen, indem er geltend macht, unabhängig von einem ärztlichen Attest seit seiner Geburt eine Behinderung aufzuweisen. Dabei setzt er sich indes nicht mit dem Umstand auseinander, dass die von ihm vorgelegten Atteste gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gerade nicht belegen, dass er seit seiner Geburt und namentlich im Tatzeitpunkt an einer dauerhaften Behinderung oder Erkrankung leidet respektive litt. Auf die Beschwerde wird daher mangels tauglicher Willkürrüge nicht eingetreten.  
 
3.4. Soweit er sich auf das erstmals bei der Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis vom 20. August 2021 beruft, übersieht er, dass die Vorinstanz dieses als unzulässiges Novum im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO unberücksichtigt gelassen hat. Inwiefern dieses Vorgehen der Vorinstanz Recht verletzen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch in diesem Punkt fehlt der Beschwerde somit eine hinreichende Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG.  
 
4.  
Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger