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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 307/00 
 
Urteil vom 28. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 
4102 Binningen, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 10. Februar 1999) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Februar 1998 meldeten A.________ und B.________ ihre 1981 geborene Tochter C.________ wegen einer psychischen Erkrankung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. In den von der IV-Stelle Basel-Landschaft daraufhin eingeholten Arztberichten vom 6. März und 2. Juni 1998 diagnostizierte Dr. W.________, Chefarzt-Stellvertreter des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Z.________, bei C.________ einen Status nach erstmaliger psychotischer Dekompensation im März 1997 sowie eine Neigung zu weiteren Dekompensationen unter Belastung (ICD 10: F 23.20). Mit Verfügung vom 12. Juni 1998 sprach die IV-Stelle der Jugendlichen als medizinische Massnahme eine vom 12. Juni 1998 bis 31. Juli 1999 dauernde stationäre Psychotherapie im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum X.________ zu. Bereits am 3. Juli 1998 musste diese Eingliederungsmassnahme abgebrochen werden, weil im Rahmen der pädagogischen Aussenwohngruppe des X.________ die von der Versicherten benötigte intensive Betreuung nicht geboten werden konnte (Bericht dieser Institution vom 20. August 1998). Am 13. August 1998 ersuchten die Eltern von C.________ u.a. um deren "ganzheitliche Rehabilitation in der Therapeutischen Gemeinschaft "Q.________". Dieses Begehren wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 abgelehnt. Zur Begründung führte die Verwaltung aus, auf Grund der Diagnose ("paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend, unvollständige Remission [ICD 10: F 20.04]" gemäss Arztbericht des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. L.________ vom 11. September 1998) erscheine eine zeitlich unbegrenzte Psychotherapie erforderlich, welche auch Versicherten vor vollendetem 20. Altersjahr nicht gewährt werden könne. 
B. 
A.________ und B.________ reichten beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, ihrer Tochter sei ein Rehabilitationsaufenthalt in der therapeutischen Gemeinschaft "Q.________" zuzusprechen. In der Folge holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater Dr. W.________ einen Arztbericht vom 15. Oktober 1998 ein, worin eine schwere Psychose in der Adoleszenz unbekannter Ätiologie (differenzialdiagnostisch: Verdacht auf beginnende Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) bescheinigt wurde. Aus dem bisherigen Verlauf sei weder eine gesicherte Diagnose noch eine wahrscheinliche Prognose abzuleiten; das Krankheitsgeschehen sei zwar vereinbar mit einer Schizophrenie vom desorganisierten Typus (ICD 10: F 20.1), scheine aber auch stark mit Belastungsmomenten (berufliche Anforderungen) und Drogenkonsum (Haschisch) verknüpft zu sein. Gestützt auf diesen medizinischen Bericht gelangte das von der Verwaltung angefragte Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in seiner Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle vom 28. Oktober 1998 zum Schluss, dass "in grosszügiger Auslegung des Art. 12 IVG" grundsätzlich psychotherapeutische Massnahmen zu gewähren seien; indessen könne unter diesem Titel ein Aufenthalt in der therapeutischen Gemeinschaft "Q.________" nicht übernommen werden, weil es sich bei dieser Institution nicht um eine Heilanstalt im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handle. In ihrer Vernehmlassung zuhanden des kantonalen Versicherungsgerichts vom 20. November 1998 beantragte deshalb die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Obwohl C.________ eine (von ihren Eltern finanzierte) "Schnupperwoche" in der Gemeinschaft "Q.________" am 19. November 1998 vorzeitig abgebrochen hatte, weil sie sich dort nicht wohl fühlte (Arztbericht des Dr. W.________ vom 7. Dezember 1998), und wegen einer erneuten Dekompensation seit dem 17. Februar 1999 in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert werden musste, hielten A.________ und B.________ anlässlich der Vorverhandlung vor dem Vizepräsidenten des kantonalen Versicherungsgerichts vom 22. November 1999 an ihrer Beschwerde fest. Es sei festzustellen, ob die IV-Stelle im Sommer 1998 berechtigt gewesen sei, ihrer Tochter die dringend notwendige Frührehabilitation zu verweigern und wer die Folgen dieser Verweigerung zu tragen habe. Das kantonale Versicherungsgericht schrieb die Beschwerde, soweit sie sich gegen die am 6. Oktober 1998 verfügte Leistungsablehnung richtete, als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab; im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 21. Dezember 1999). 
C. 
A.________ und B.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und materielle Beurteilung der vorinstanzlich erhobenen Beschwerdebegehren durch das kantonale Gericht (nach entsprechender Rückweisung) bzw. durch das Eidgenössische Versicherungsgericht. 
 
Die IV-Stelle und das BSV verzichten auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Abschreibungs- und Nichteintretensentscheid. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat bzw. darauf zu Recht nicht eingetreten ist, während das Eidgenössische Versicherungsgericht auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen materiellen Antrag (letztinstanzliche Beurteilung in der Sache selbst) von vornherein nicht eintreten kann (BGE 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Soweit die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aufsichtsrechtliche Rügen erhoben sowie die Frage nach Verantwortlichkeits- und Haftpflichtansprüchen gegenüber der IV-Stelle aufgeworfen haben, mangelt es an einschlägigen Verwaltungsverfügungen und demnach an einer Sachurteilsvoraussetzung. Wie das kantonale Gericht zutreffend festhält, geht ihm auch die entsprechende Zuständigkeit ab. Es ist somit in diesen Punkten auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. 
4. 
Es bleibt, die Frage nach der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit zu prüfen. 
4.1 Die Massstäbe, welche Art. 103 lit. a OG und die Praxis bezüglich der Beschwerdebefugnis im letztinstanzlichen Verfahren setzen, sind auch für das erstinstanzliche Verfahren richtungsweisend (123 V 114 Erw. 3 mit Hinweisen u.a. auf Art. 98a Abs. 3 OG). Nach der genannten Gesetzesbestimmung in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (gleich lautend der vorliegend nicht anwendbare, am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 59 ATSG). Ein Interesse ist - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen (BGE 111 Ib 185 Erw. 2c mit Hinweisen) abgesehen - nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 286 Erw. 4 Ingress mit Hinweisen). Das aktuelle Interesse fehlt insbesondere, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. BGE 118 Ia 490 Erw. 1a). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 59 Erw. 2a mit Hinweisen). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG; BGE 118 Ib 7 Erw. 2 Ingress). 
4.2 Im hier zu beurteilenden Fall ist das im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beschwerdeeinreichung aktuelle schutzwürdige Interesse nachträglich im Verlaufe des Prozesses weggefallen. Der anbegehrte und verfügungsweise abgelehnte Aufenthalt in der therapeutischen Gemeinschaft "Q.________" kam für die Versicherte schon am 19. November 1998 nicht mehr in Frage, als sie die Schnupperwoche in dieser Institution vorzeitig abbrach, weil sie sich gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. W.________ dort nicht wohl gefühlt habe (Arztbericht vom 7. Dezember 1998) bzw. "weil es ihr 'auf dem Bauernhof nicht gefallen'" habe (Stellungnahme vom 8. Mai 2000). Abgesehen von diesen persönlichen Motiven fiel die ursprünglich verlangte und von der IV-Stelle verweigerte psychotherapeutische Eingliederungsvorkehr in der Gemeinschaft "Q.________" ab 17. Februar 1999 auch aus medizinischen Gründen ausser Betracht, war doch ab diesem Datum wegen einer neuerlichen Dekompensation unbestrittenermassen der stationäre Aufenthalt in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Y.________ nötig. Die vorinstanzliche Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als rechtens. 
5. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherung und C.________ zugestellt. 
Luzern, 28. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: