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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_227/2008/don 
 
Urteil vom 17. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Vormundschaftsamt Basel-Landschaft, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. April 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das kantonale Vormundschaftsamt Basel-Landschaft wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2008 im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Kantonale Psychiatrische Klinik ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. April 2008 ab. Mit Eingaben vom 10. und 15. April 2008 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, ihn aus der Klinik zu entlassen. 
 
2. 
Nach dem angefochtenen Urteil ist der Beschwerdeführer erst am 18. März 2008 aus der Anstalt entlassen worden. Bereits am 24. März 2008 erfolgte eine weitere Einweisung, wobei die einweisende Ärztin beim Beschwerdeführer einen akuten Erregungszustand mit Fremdgefährdung, wahrscheinlich im Rahmen einer paranoiden Verkennung bei anamnestisch bekannter paranoider Schizophrenie diagnostizierte. Der Präsident des Kantonsgerichts führt weiter aus, seit der Entlassung vom 18. März 2008 sei es immer wieder zu aggressiven Konfliktsituationen des Beschwerdeführers mit seiner Mutter gekommen, welche er mit einer Bierflasche bedroht habe. Als die Polizei den Beschwerdeführer am 24. März 2008 in der Wohnung aufgesucht habe, sei sie mit einem Messer bedroht worden, so dass der Beschwerdeführer in Handschellen habe abgeführt werden müssen. Auch nach seiner nunmehr zu beurteilenden Einweisung sei der Beschwerdeführer gegenüber einem Pfleger tätlich geworden und habe deshalb isoliert werden müssen. Der Beschwerdeführer sei dringend behandlungsbedürftig. In den Gesprächen mit der Therapeutin habe er sich angepasst gezeigt, er habe indes davon berichtet, deutliche Stimmen zu hören, die ihn zum Töten anhalten würden. Bei einem Austritt aus der Klinik sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente absetzen würde, was eine Verstärkung des psychotischen Zustandes zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer sei, wie die behandelnde Psychologin an der Verhandlung ausgeführt habe, noch nicht zur Ruhe gekommen. Nach Ansicht des Kantonsgerichtspräsidenten würde eine Entlassung mit einer erneuten Fremd- und Selbstgefährdung einhergehen. Das beim Beschwerdeführer bestehende psychotische Zustandsbild dauere noch an. Dieses Zustandsbild könne nur im Rahmen einer stationären medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung angegangen werden. Eine ambulante Behandlung sei nicht durchführbar, da der Beschwerdeführer zur Zeit nicht in der Lage sei, in dieser Hinsicht eigenverantwortlich zu handeln. 
 
3. 
Dem hält der Beschwerdeführer nur entgegen, er zeige die Kantonale Psychiatrische Klinik wegen Menschenrechtsverletzungen und Freiheitsentziehung an. Damit genügt indes seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in keiner Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG), zumal der Beschwerdeführer nicht in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Erwägungen des angefochtenen Entscheids dartut, inwiefern die Bundesverfassung und die EMRK verletzt worden sind (BGE 133 IV 287 E. 1.4). 
 
4. 
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b OG darauf nicht einzutreten ist. Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
5. 
Im Übrigen erscheint eine Zurückbehaltung aufgrund der beschriebenen Umstände als mit Art. 397a Abs. 1 ZGB, der Verfassung und der EMRK vereinbar. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. April 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden