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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_9/2018  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn, 
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. Dezember 2017 (ZKBES.2017.180). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Richteramt Thal-Gäu erteilte dem Beschwerdegegner mit Urteil vom 23. Oktober 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Thal-Gäu definitive Rechtsöffnung für Fr. 450.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel stützte sich der Beschwerdegegner auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. März 2016. Der in Betreibung gesetzte Betrag betrifft die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- und Mahnkosten von Fr. 50.--. 
Mit Schreiben vom 22. November 2017 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Richteramt, er lehne das Urteil ab. Das Richteramt leitete die Eingabe als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 3. Januar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3.   
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid befasst, sondern bloss sinngemäss den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung bestritten, womit er aber im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören sei. 
Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern sie verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerde hat weitgehend keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren und erschöpft sich im Wesentlichen in antisemitischen und antichristlichen Ausfälligkeiten, Faschismusvorwürfen und in einer Verunglimpfung seines Gastlandes als rassistisch-parasitisch und barbarisch. Inwieweit die Solothurner Gerichte hätten beachten müssen, dass er bosnischer Muslim und Kommunist ist, erläutert er nicht nachvollziehbar. Soweit er auf Sprachprobleme verweist, ist angesichts seiner mehrseitigen, auf Deutsch verfassten Eingabe nicht ersichtlich, weshalb er im vorliegenden Verfahren eine Übersetzung benötigt hätte. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausserdem ist sie rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass seine Eingabe ungebührlich ist und ähnliche Eingaben ihm in Zukunft zur Verbesserung zurückgeschickt (Art. 42 Abs. 6 BGG) oder mit Busse bestraft werden können (Art. 33 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg